Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 07.02.1991 – 4 StR 544/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 7
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
4 StR 544/90
in der Strafsache
gegen
Joao 5 EEE aus NA, geboren am GE 1953 in EEE (OBERE) , zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wıIll
- 2 - AG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 7. Februar 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus VEN
als Verteidiger,
Justizangestellte IB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Das 1990 weg der Deut nuar 196
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Halle vom
25. Mai 1990
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Totschlags schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die weiter gehende Revision wird verwor-
fen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen für Schwurgerichtssachen zuständigen Strafsenat des Bezirksgerichts
II 2. =:- „ml 3 Halle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Bezirksgericht Halle hat den Angeklagten am 25. Mai en Mordes gemäß § 112 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs schen Demokratischen Republik (stGB-DDR) vom 12. Jain der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember
1988 (DDR-GBl 1989 I Ss. 33) zu einer Freiheitsstrafe von
elf Jahren verurteilt; das zur Tat benutzte Taschenmesser
hat es eingezogen.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts hat der Angeklagte form-. und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der DDR bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Anschließend hat der Angeklagte das nunmehr als Revision zum Bundesgerichtshof geltende Rechtsmittel (Einigungsvertrag Art. 8 i.V.m. Anlage I B Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 y Abs. 2, Nr. 28 i) innerhalb Monatsfrist in einer von seinem Verteidiger unterzeichneten Schrift (§ 345 Abs. 2
StPO) begründet.
Mit dem Rechtsmittel wird die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Freisprechung des Angeklagten beantragt. Beanstandet wird, daß ihm kein Notwehrrecht zugebilligt worden ist. In dem Vorbringen liegt die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Hingegen ist - auch soweit die Verwertung von Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei der Beweiswürdigung beanstandet werden soll - der Revisionsbegründung eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO genügende Verfahrensrüge nicht zu entnehmen.
Die Revision hat teilweise Erfolg. Infolge des durch den Einigungsvertrag in Kraft gesetzten milderen Rechts sind der Schuldspruch abzuändern und der Strafausspruch aufzuheben (§ 354 a StPO, § 2 Abs. 3 StGB).
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1.Das Bezirksgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte und der getötete Daniel ME waren afrikanische Gastarbeiter verschiedener Nationalität. Zwischen den Gruppen ihrer jeweiligen Landsleute herrschten am gemeinsamen Wohnort in CE (Sachsen-Anhalt) erhebliche Spannungen, in deren Verlauf es auch zu Gewalttätigkeiten kam. So hatte auch der aus Mogambique stammende Angeklagte bereits am 25. November 1989, dem Tag vor der Tat, eine tätliche Auseinandersetzung mit dem aus Angola stammenden Daniel KÜEEEEB, in deren Verlauf Faustschläge ausgetauscht wurden. Am nächsten Vormittag war 65 wiederum zu
mätlichkeiten zwischen beiden Volksgruppen gekommen .
Am Abend des Tattages besuchte der Angeklagte gemeinsam mit Landsleuten eine Diskothekveranstaltung in einem Klubhaus. Als er gehen wollte, rechneten seine Landsleute damit,
daß es mit vor dem Eingang stehenden Angolanern erneut zu
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tätlichen Auseinande tzungen kommen werde. Sie kamen daher überein, das Klubhaus gemeinsam zu verlassen. Dem zuwider ging der Angeklagte, der ein Taschenmesser mit einer 8,7 cm langen Klinge bei sich trug, mit einigen Schritten Vorsprung allein hinaus. Als ihm Daniel KO auf dem Vorplatz des Klubhauses aus einer Gruppe von Angolanern - ebenfalls allein - entgegenkam und mit der Faust nach ihm schlug, stieß der Angeklagte sogleich mit dem Messer in Richtung seines Kopfes und Halses. Das Messer drang infolge der großen Wucht des Stoßes mit der gesamten Klingenlänge in den Kopf des Opfers oberhalb des linken Ohres ein. Die hierdurch
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verursachte massive Zerstörung von Hirngewebe führte zum
Tode.
Dem Angeklagten war eS nach dem tödlichen Messerstich gelungen, vor den Landsleuten des Opfers, die nunmehr auf
ihn losgehen wollten, in das Klubhaus zurückzuflüchten.
2. Das Bezirksgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er sei vor dem Klubhaus von mehreren Angolanern angegriffen worden und habe aus Angst um sein Leben blindlings zugestochen, aufgrund seiner früheren Angaben im Ermittlungsverfahren im Sinne der getroffenen Feststellungen für widerlegt erachtet. Vom Inhalt und der Richtigkeit jener früheren Angaben hat sich das Gericht aufgrund der Aussagen zweier Vernehmungsbeamter und einer Dolmetscherin überzeugt; die Tatschilderung wurde auch durch weitere Zeugenaussagen
bestätigt.
Diese tatrichterliche Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler, die im Revisionsverfahren zu beachten wären, nicht erkennen (vgl. hierzu Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 51 m.w.N.). Soweit die Begründung der Sachrüge sich von den Feststellungen im Urteil entfernt, kann der Beschwerdeführer damit nicht gehört werden (vgl. Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. § 337 Rdn. 1; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen, 5. Aufl. Rdn. 319 ff.).
Der Umstand, daß das angefochtene Urteil in Anwendung von Strafverfahrensrecht der DDR ergangen und daß es danach bis zum Wirksamwerden des Beitritts der DDR dem Rechtsmittel
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der Berufung zugänglich war, welches eine weiter gehende Überprüfung der tatrichterlichen Feststellungen ermöglicht hätte, ändert hieran angesichts der eindeutigen Überlei-
tungsregelung im Einigungsvertrag (aa0 Nr. 28 i) nichts.
3. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe sein Opfer bedingt vorsätzlich getötet. Es leitet dies auS zielrichtung und Einsatzweise des Messers her: Der wuchtige Stich in Richtung des Kopf- und Halsbereichs des Geschädigten sei mit hoher Lebensgefahr für diesen einhergegangen, was dem Angeklagten eingestandenermaßen bekannt gewesen sei. Wenn dieser ein So hohes Risiko eingegangen sei, habe er sich auch mit dem als möglich erkannten mTodeseintritt bewußt - und damit billi-
gend - abgefunden.
Die so belegte Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes nach § 6 Abs. 2 StGB-DDR in Abgrenzung zur bewußten Fahrlässigkeit nach § 7 StGB-DDR deckt sich regelmäßig - SO auch hier - mit den Anforderungen des Strafgesetzbuchs an einen bedingten Vorsatz (vgl-
BGHSt 7, 363, 369; BGHR StGB gs 15 Vorsatz, bedingter 2; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 15 Rdn. 10 £.). Die Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes unter maßgeblicher Berücksichtigung der Kriterien der Gefährlichkeit der Gewalthandlung und des Wissens des Täters hiervon ist damit rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3; Dreher/Tröndle aaO § 15 Rdn. 11, § 211 Ran. 11a).
4. Die Tat des Angeklagten war nicht durch Notwehr gerechtfertigt.
Das Bezirksgericht hat dies am Maßstab des $S 17 Abs. 1 St@B-DDR rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil die Handlungsweise des Angeklagten keine angemessene Abwehr des Angriffs gewesen ist (UA 4; vgl. Kommentar zum StGB-DDR, 4. Aufl. 1984 § 17 Anm. 7; Bein NJ 1973, 146; jeweils m.w.N.; Jescheck, Lehrbuch des Strafrechts Allg.T., 4. Aufl. S. 314 f.). Auch die Beurteilung nach § 32 StGB führt zu keinem anderen Er-
gebnis.
Nach den Urteilsausführungen steht fest, daß der Angeklagte einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Daniel KO ausgesetzt war, der es mit dem Ansatz eines Faustschlages gegen den Angeklagten ersichtlich nicht bewenden lassen wollte. Obgleich der Angeklagte mit dem Angriff gerechnet und sich ihm dennoch wegen seiner Bewaffnung, die er sofort in massivster Weise einzusetzen vermochte, allein gestellt hatte, wird sein Verteidigungswille in dem angefochtenen Urteil (UA 4) nicht in Zweifel gezogen (vgl. dazu aber BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; StGB S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 2).
Jedoch war der konkrete Einsatz des Messers keine erforderliche Verteidigung (§ 32 Abs. 2 StGB). Gegen einen unbewaffneten Angreifer reicht regelmäßig die Drohung mit einer gefährlichen Waffe aus (vgl. BGHSt 26, 256, 258; BGHR StGB $S 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB S§ 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1; Verteidigung 1, 3). Genügt dies aufgrund be-
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sonderer Umstände nicht, muß der Verteidiger die Waffe zunächst in schonenderer Art und Weise einsetzen, ehe er sich mit einem lebensgefährdenden Vorgehen zur Wehr setzt (vgl. BGHSt 26, 143, 146; BGHR StGB $S 32 Abs. 1 Putativnotwehr 2; StGB S 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 1).
Es liegt indes nicht ganz fern, daß der Angeklagte bei einer Drohung mit dem Messer oder bei dessen weniger massivem Einsatz einen sofort folgenden Angriff durch die anwesenden Landsleute seines Opfers hätte befürchten müssen, gegen den er sich dann nicht mehr wirkungsvoll hätte zur Wehr setzen können, bei dem er insbesondere den Verlust seiner Waffe hätte gewärtigen müssen. Auch dies wäre jedoch hier nicht geeignet, die Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Verteidigung in Frage zu stellen. Der Angeklagte rechnete mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit seinem Opfer; er hat sich dieser Situation deshalb bewußt gestellt, weil er bewaffnet war. Hingegen hatte er sich kurz zuvor noch auf eine Prügelei, also eine bloße tätliche Auseinandersetzung, mit seinem späteren Opfer eingelassen. Daher wußte er auch, daß das Opfer mit seiner - verborgen gehaltenen - Bewaffnung nicht rechnete, sondern offensichtlich wieder eine bloße
Schlägerei beginnen wollte.
Bei dieser Ausgangslage mußte der Angeklagte dem Angriff seines späteren Opfers - wollte er nicht, was ihm nach der Tat problemlos gelang, zurückweichen - selbst unter Inkaufnahme möglicher einfacher körperlicher Verletzungen mit der von jenem erwarteten körperlichen Gegenwehr ohne Waffe begegnen. Mit der Waffe durfte er zunächst nur drohen, sie
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allenfalls in einer für den Angreifer weniger gefährlichen Weise einsetzen. Die sofortige massive Gegenwehr unter schonungslosem Einsatz des Messers ohne Rücksicht auf das dadurch akut bedrohte Leben des Angreifers war ihm - zumal da ihm selbst eine auch nur annähernd gleichwertige Gefähr-
dung nicht drohte - unter den gegebenen tatsächlichen Vor-
aussetzungen nicht erlaubt.
5, Eine Straflosigkeit des Angeklagten wegen Überschreitung der Notwehr hat das Bezirksgericht mangels hochgradiger Erregung in Anwendung des § 17 Abs. 2 StGB-DDR rechtsfehlerfrei verneint. § 33 StGB stellt insoweit hier
keine geringeren Anforderungen.
6. Der Schuldspruch ist zu ändern. Die Tat ist nunmehr als Totschlag nach S$S 212 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Jene Vorschrift ist milder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (S$S 2 Abs. 3 StGB; vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1990
_- 5 StR 535/90). Für das Vorliegen von Mordmerkmalen im tstellungen keinen
. die Fes un
Sinne des § 2li Abs. 2 StGB bieten
Anhaltspunkt.
7. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung
des Strafausspruchs nach sich.
Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung zunächst zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB vorliegt. Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen hier aufgrund der Erwägungen im Zusammenhang mit der Notwehrüberschreitung fern (vgl. dazu
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Senatsurteil vom 13. März 1980 - 4 StR 24/80); im angefochtenen Urteil ist die Nichtanwendung des § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR, ohne daß dies deshalb zu beanstanden wäre, nicht
besonders begründet worden.
Bei der gebotenen Gesamtwürdigung, ob ein sonst minder . schwerer Fall (2. Alternative) vorliegt (vgl. BGH StV 1984, 73; NStZ 1985, 310; Senatsurteil vom 13. März 1980 - 4 StR 24/80; Eser in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. $S 213 Rdn. 13), wie bei der Strafzumessung wird namentlich die wiederholte unberechtigte Aggression des Opfers gegen den Angeklagten (UA 5) zu berücksichtigen sein. Das neue Tatgericht wird eine strafschärfende Würdigung solcher Umstände zu vermeiden haben, die mit der Erfüllung des Tatbestandes des Totschlags notwendig einhergehen (S 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Senatsbeschluß vom 16. September 1986 - 4 StR 457/86, bei Theune NStZ 1987, 163; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 1990 Rdn. 303).
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8. Die auf § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB-DDR gestützte Einziehung des Tatwerkzeuges bleibt hingegen aufrechterhalten (siehe § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Saiger Jähnke Steindorf
Maatz Basdorf