Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Entscheidung vom 03.10.1990 – 3 StR 493/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IM NAMEN DES VOLKES
in der Strafsache
gegen
Roland FE | 2:2: > WE 1 geboren
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24, April 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Dr, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MED z.: (MER
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 17, August 1990
a) dahin geändert, daß der Angeklagte statt wegen Mordes wegen Totschlags verurteilt wird, und
b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die Verurteilung zur Zahlung an Karsten Re.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen
Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Bezirksgericht hat den Angeklagten am 17. August
Bet in
330 wegen Mordes gemäß § 112 Abs. 1 StCB-DDR und wegen Diebstahls in der Alternative der Unterschlagung gemäß Ss 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR vom 12. Januar 1968 in der
Er
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 19388 (DDR-GBl.
1383 1 5. 33) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Ja
sowie zu Geldleistungen verurteilt und ihm die staats-3
uf die Dauer von Fünf Jahren aber-
inte
bürgerlichen Rechte
kannt,
Gegen das Urteil hat der Angeklagte form- und frist-
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gerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der
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DDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Die Berufung, in deren Begründung die Rüge der Verletzung materiellen Rechts liegt, ist nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt IIT
Nr. 28 i des Einigungsvertrages als Revision aufzufassen. Das auf die Verfolgung wegen Mordes und den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit Ausnahme der Zahlung an Karsten Rothe wirksam beschränkte Rechtsmittel hat in dem aus der
Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte im Verlaufe eines Streites mit wechselseitigen Beschimp-Zungen "auf dem Höhepunkt seines Affektes" mit einer leeren Bierflasche so kräftig auf den Kopf der später Verstorbenen schlug, daß die Flasche zersplitterte. Als die Geschädigte
ihre Androhung, ihn in den Strafvollzug zu bringen, wiederholte, ergriff er eine Schnapsflasche, die er in gleicher Weise auf dem Kopf seines Opfers zerschlug. "Die Schläge
um ihr Schmerzen zu bereiten und um zu
sie "die Schnauze hielt'", Der Angeklagte
am Kopf blutete, und "erkannte ».., daß sie und sterben könnte", Das Opfer starb in
gi ung Ta an re ou op u en Ps > schwer verletzt is
Da I weniger als einer Stunde an einem "Schädel-Schädelbasis-
inlicher Hirnprellungsblutung",,
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Aus der Intensität der Schläge hat das ST gefolgert, daß der geistig normal entwickelte Angeklagte die Möglichkeit lebensgefährlicher Verletzungen erkannt hat Weil er von seinem Handeln nicht Abstand genommen habe, habe "er sich in seiner Erregung bewußt mit dem Tod abgefunden", Anhaltspunkte dafür, daß die Tötung trotz der schwerwiegenden Einwirkungen auf das Opfer hätte vermieden werden können, habe es für den Angeklagten zur Zeit der Tataus-
führung nicht gegeben.
Diese Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den Schuldspruch wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat einen Menschen bedingt vorsätzlich getötet. Zwar mag die Feststellung, der Angeklagte habe geschlagen, um seinem Opfer Schmerzen zu bereiten, für einen bloßen Körperverletzungsvorsatz sprechen. Aber diese Feststellung darf nicht isoliert gesehen werden. Vielmehr ist weiterhin zu berücksichtigen, daß der Angeklagte darüber hinaus wollte, daß sein Opfer "die Schnauze hielt" und daß er - nach Würdigung des
N
irksgerichts - den Eintritt des Tötungserfolges
als möglich erkannt und ihn gekilligt hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat der Angeklagte sich beim Auschlagen zur Verwirklichung seiner vorrangig verfolgten Handlungsziele, dem Opfer Schmerzen zuzufügen und es wirksam zum Schweigen zu bringen, damit abgefunden, daß es aufgrund seiner Schläge sterben könnte. Gerade bei äußerst
fährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, daß der Täter
Auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu
e kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches
Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in
Kauf nimmt (BGH NStZ 1984, 19; BGHR StGB 5 212 I Vorsatz, t
bedingter 3, 7-9, 12, 15). Bei den ersichtlich wuchtigen Sc mit der Folge des
Todeseintritts in weniger als er Stunde, sind zur Annahme seines (zumindest) bedingten Tötungsvorsatzes keine weiteren Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen zu stellen {vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 Str 333/90). Nachdem der Angeklagte der Geschädigten die schweren Verletzungen beigebracht hatte, hat er nach den Feststellungen darüber hinaus erkannt, daß der von ihm von vorneherein billigend in Kauf genommene Tötungserfolg jetzt
auch tatsächlich eintreten könnte.
Mit Recht hat das Bezirksgericht auch bedacht, daß der Schluß auf den bedingten Vorsatz nicht ausnahmslos geboten ist, es vielmehr von den jeweiligen Umständen abhängt, ob dieser Schluß gerechtfertigt ist (BGH a.a.0.). Es hat ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei den Schlägen ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraute, der Erfolg werde dennoch
nicht eintreten.
Der Schuldspruch ist zu ändern. § 212 Abs. 1 StGB ist milder als § 112 Abs. 1 StGB-DDR (S 2 Abs. 3 StGB; vgl. EGH, Beschluß vom 21. Dezember 1990 - 5 StR 535/90 - und Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/30). Nach den getroffenen Feststellungen ist ein Mordmerkmal gemäß § 211 Abs. 2 StGB
jedenfalls zur subjektiven Seite - nicht erfüllt.
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Der Strafausspruch ist allerdings aufzuheben. In der E
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neuen Verhandlung wird zu prü in, ob ein minder =
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Totschlags nach § 213 StGB gegeben ist.
Die Voraussetzungen der ersten Alternative liegen nach den Ausführungen des Bezirksgerichts zu § 113 Abs. I Nr. 1 StEB-DDR fern. Zu erwägen bleibt die zweite Alternative
1 - 20) in Verbindung mit seiner hochgradigen Erregung.
des § 212 Abs. 1 StGB gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen (vgl. etwa BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung unvollständige 1, 5, 7 und BGHR StGB
angezeigt ist.
Das Aberkennen der staatsbürgerlichen Rechte und die ohne erkennbare Anspruchsgrundlage durch nichts belegte Verurteilung zur Zahlung von 923,64 DM an Manfred Gens
haben keinen Bestand.
Nach der wirksamen Beschränkung der Revision ist der Schuldspruch wegen Diebstahls in der Alternative der Unterschlagung nach SS 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR zum Nachteil von Karsten RB und die Verurteilung des Angeklagten, an
sen 60,-- DM Schadensersatz nebst 4 % Zinsen seit dem 1, September 1989 zu zahlen, rechtskräftig. Die Strafe für se Tat muß allerdings neu zugemessen werden. Der Tot-
5 schlag und die Unterschlagung stehen in Tatmehrheit zuei-
©, so daß zwei Einzelstrafen verwirkt sind, aus denen
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oder gegebenenfalls neben er Freiheitsstr
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ein u erkennen ist. Ob die Einzelstrafe
enen Diebstahl in der Alternative der Unterschlagung aus $S§ 177 Abs. 1, 1§ 0 StGB-DDR alter Fassung oder aus § 158
StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes
der DDR vom 28. Juni 1990 | IS. 526) oder aus dem - ebenfalls verwirklichten - § 246 StGB (etwa im Fall des
5 44 Abs. 1 StGB-DDR) zu entnehmen ist, hat das Bezirksge-
icht danach zu entscheiden, welche Regelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildere Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB zuläßt (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75 und 121, 124; BGH NSt2Z 1983, 80 und 258).
Ruß 2schockelt Rissing-van Saan
Blauth Miesbach