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BGH Urteil vom 13.02.1991 – 3 StR 342/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 75

IM NAMEN DES VOLKES

3 _ StR 342/90 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. Dietmar zZ gummi aus CB , dort geboren

am 29. November 1961, 2. Raif | aus M ‚ dort

geboren am 11. April 1967,

wegen Meineids u.a.

wIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. Februar 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm

zschockelt Dr. Rissing-van Saan Dr. Blauth

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. 3 in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte SD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1990, soweit es sie betrifft,

a) dahin abgeändert, daß der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Strafvereitelung im Falle der Verurteilung wegen Meineids jeweils wegfällt,

b) im gesamten Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen. Von Rechts wegen Gründe: 1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids, jeweils in Tatein-

heit mit versuchter Strafverteitelung begangen, zu Gesamt-

freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren

Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ihre Revisionen, mit denen die Verletzung sachlichen, im Falle des Angeklagten Zwickler auch förmlichen Rechts beanstandet wird, erweisen sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung richten. Auch der Schuldspruch wegen Meineids ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere schließt die im konkreten Fall aus $S 60 Nr. 2 StPO folgende Unzulässigkeit der Vereidigung die Strafbarkeit nach § 154 StGB weder aus sachlichrechtlichen noch, wie mit der Revision des Angeklagten Zwickler geltend gemacht wird, verfahrensrechtlichen Gründen aus (vgl. BGHSt 8, 186; 17, 128; 19, 113; 23, 30; Willms in LK StGB 10. Aufl. vor $S 153 Rdn. 29; Lenckner in Schönke/ Schröder StGB 23. Aufl. § 154 Rdn. 8, 9; a.A. Rudolphi GA 1969, 129 ff. und in SK StGB vor § 153 Rdn. 33 bis 35 m.w. Nachw. zu dem von der herrschenden Meinung abweichenden

Standpunkt).

2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich auch im Falle des Meineids einer tateinheitlich dazu begangenen versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht, hält rechtlicher Nachprüfung jedoch nicht stand. Insoweit greift § 258 Abs. 5 StGB zu ihren Gunsten ein.

Die Angeklagten hatten sich durch ihre unrichtigen Aussagen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Oberhausen wegen falscher uneidlicher Aussage und zugleich wegen versuchter Strafvereitelung strafbar gemacht. Diese Strafbarkeit wäre im Falle wahrheitsgemäßer An-

gaben in der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht

Duisburg aufgedeckt worden. Unter diesen Umständen liegt es nahe, daß sich die Angeklagten nicht nur von dem Bemühen, den Mitangeklagten Ka vor einer Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu bewahren, leiten ließen, sondern auch die Absicht verfolgten, sich selbst vor Bestrafung zu schützen. In Anwendung des zweifelsgrundsatzes ist das Landgericht daher unbeschadet der Tatsache, daß sich die Angeklagten wegen ihrer Verteidigung, keine unwahren Angaben gemacht zu haben, auf ein entsprechendes Handlungsmotiv gar nicht berufen hatten, zu Recht zu ihren Gunsten davon ausgegangen, daß sie bei dem (auf einem neuen Tatentschluß beruhenden) Meineid mit der nach § 157 Abs. 1 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hatten, auch selbst einer Bestrafung wegen der vorausgegangenen falschen Aussagen im ersten Rechtszug zu entgehen (vgl. dazu BGHR StGB S§ 157 StCB Falschaussage, uneidliche 2 mit Nachweisen). Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Auffassung der Strafkammer, das gelte nicht, soweit die Anwendung des § 258 Abs. 5 StGB in Frage stehe, weil erst von der eindringlichen, nach den Aussagen und unmittelbar vor der Eidesleistung erteilten Belehrung an, nicht aber für den Zeitpunkt, "in dem die Strafvereitelung nicht bereits im Versuchsstadium war", (UA S. 53) bejaht werden könne, daß die Angeklagten auch zu ihrem eigenen Schutz vor Strafe gehandelt hatten.

Die zeitliche Fixierung der "Selbstbegünstigungstendenz" erst auf die eindringliche richterliche Belehrung erscheint künstlich. Diese Festlegung entbehrt einer ausreichenden Grundlage und stellt sich im Ergebnis als bloße,

die Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung überschreitende Vermutung dar, auf die eine rechtliche Wertung zu Lasten der Angeklagten nicht gestützt werden darf (vgl. BGHR StPO S 261 Vermutung 1 und 4, jeweils m.w.Nachw.). Bei seinem Hinweis auf die "günstigen Erfahrungen" der Angeklagten, "daß ihre falschen Angaben vor dem Amtsgericht Oberhausen über mehr als ein halbes Jahr bereits folgenlos geblieben waren", (UA s. 53) läßt das Landgericht außer acht, daß es nicht auf den vorher bestehenden Verdachtsgrad und dessen Beurteilung durch die Strafverfolgungsbehörde, sondern darauf entscheidend ankommt, daß wahrheitsgemäße Aussagen in der Berufungshauptverhandlung die Strafbarkeit wegen des Aussageverhaltens in erster Instanz offen gelegt und die Gefahr, ja die sichere Aussicht eigener Strafverfolgung wegen falscher uneidlicher Aussage zur Folge gehabt hätten. Diese Erwartung drängte sich aber schon im Zeitpunkt der Absprache über die

falschen Aussagen im Berufungsverfahren auf.

Unter den gegebenen Umständen kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, daß eine neue tatrichterliche Würdigung nicht zum rechtsfehlerfreien Ausschluß der Möglichkeit führen würde, daß die Angeklagten im Berufungsverfahren von Anfang an und nicht erst auf Grund der besonders nachdrücklichen Belehrung mit der nach § 258 Abs. 5 StPO geforderten Absicht gehandelt hatten, auch sich vor Strafe zu schützen. Der Senat kann daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ohne neue tatrichterliche Prüfung selbst abschließend dahin entscheiden, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Strafvereite-

lung im Falle des Meineids wegfällt.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten, die Angeklagten zB und H@EEEEED betreffenden Strafausspruchs zur Folge. Der Senat vermag nicht mit der gebotenen Sicherheit auszuschließen, daß die Bemessung der zugleich die Einsatzstrafe bildenden Einzelstrafe im Falle des Meineids von der Annahme ideell konkurrierender versuchter Strafvereitelung beeinflußt war. Auch können Auswirkungen der Höhe der Einsatzstrafe auf die weitere Ein-

zelstrafe bei beiden Angeklagten nicht verneint werden.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Milderungsgründe des (objektiven) Verfahrensverstoßes gegen § 60 Nr. 2 StPO (vgl. dazu BGHSt 8, 186, 189 £ff.; 23, 30, 31; 27, 74; BGH NStzZ 1981, 268; BGH StV 1982, 521; 1986, 341) und des sogenannten Aussagenotstandes nach $S 157 Abs. 1 StGB nicht gleichzusetzen sind (BGH, Urteil vom 17. Mai 1960 - 1 StR 96/60; davon geht der Bundesgerichtshof ersichtlich auch im Urteil vom 1. Juli 1980 - 1 StR 250/80 - und im Beschluß vom 17. Dezember 1985 - 4 StR 583/85 - aus; vgl. ferner BGH StV 1987, 195, 196). Während die Strafmilderung, die ihren Grund in der objektiven Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO hat, grundsätzlich unabhängig von der subjektiven Einstellung des Täters gewährt wird, nimmt das Gesetz durch § 157 Abs. 1 StGB allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht. Es wäre daher rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht in seiner Entscheidung (UA S. 52) hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß bei Vorliegen des einen Milderungsgrundes der andere nicht mehr berücksichtigt werden dürfe (vgl. für den sachlich ähnlich gelagerten Fall der fehlenden Belehrung nach S§ 55 Abs. 2 StPO: BGH NStZ 1984, 134).

Im weiteren Verfahren wird auch Gelegenheit gegeben sein zu klären, ob die Angeklagten gemäß § 55 Abs. 2 StPpo belehrt worden waren. Eine strafmildernde Berücksichtigung des Fehlens der Belehrung (vgl. BGHR StGB S$S 157 I Falschaussage, uneidliche 1; BGH NStZ 1984, 134; BGH StV 1988, 427) kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Angeklagten auf alle Fälle zur Aussage entschlossen waren und nach Überzeugung des Gerichts auch durch den Hinweis auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht von den Falschaussagen abgehälten worden wären (vgl. BGH Urteile vom 9. September 1959 - 1 StR 347/59 -, vom 26. September 1961 - 1 StR 363/61 - und vom 1. Juli 1980 - 1 StR 250/80).

Ruß Gribbohm Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt befindet sich in Erholungsurlaub und ist am Unterschreiben verhindert.

Ruß

Rissing-van Saan Blauth