Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 17.12.1985 – 4 StR 583/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 583/85 BESCHLUSS
in der Szrafsache
gegen
Franz-Peter S t EEE zu: Ham, geboren em WM. AB 1320 in Ye.
wegen Meıneides
»v
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generaibundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1985 gemäß 3 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision
die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. November 1985
Bezug genommen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand
haben:
a) Das Landgericht ist der Ansicht, eine Strafnilderung nach § 157 StGB komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben seien (UA 23,. Das ist rechtsirric.
Der Angeklagte hattre dieselben falschen Angaben, die er bei seiner Vernehmung als Zeuge am 16. Juli 1974 vor dem Landgericht Essen machte, bereits bei seiner früher erfolgten polizeilichen Vernehmung gemacht. Er hatte schon damals wahrheitswidrig ausgesagt, um den Beschuldigten KB zu entlasten (UA 11). Damit hatte der Angeklagte aber durch seine Angaben bei der Polizei eine (persönliche) Begünstigung gemäß § 257 a.F. StGB begangen (vgl. BGHSt 4, 172, 175, Schönke/Schröder, 15. Auflage § 257 StGB Rdn. 21); denn während nach der jetzigen Rechtslage die Strafvereitelung gemäß § 258 StGB ein Erfolgsdelikt ist, war § 257 a.F. StGB als Unternehmenstatbestand ausgestaltet (vgl. BuHSt 31, 10, 12). Es ist daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte vor dem Landgericht Essen falsch ausgesagt hatte, um die Gefahr einer Bestrafung wegen Begünstigung von sich abzuwenden. Daß dies der einzige oder der Hauptbeweggrund der falschen eidlichen Aussage war, ist nicht erforderlich (SCHSt 2, 2379, 380; BGH GA 1968, 304). Ebensowenig steht es der Anwendbarkeit des §§ 157 StGB entgegen, daß der Angeklagte den Aussagenotstand selbst verschuldet hat (BGHSt 7, 332; BGH, Beschluß vom 23. April 1980 - 2 StR 841/79).
b) Da sich der Angeklagte durch seine Angaben bei der Polizei der (persönlichen) Begünstigung schuldig gemacht hatte, hätte er gemäß § 60 Nr. 2 StPO am 16. Jui 1974 nicht vereidigt werden dürfen (vgl. Kleinknecht, 31. Aufl. Anm. 8 C zu § § 6 StPO). Das Vorliegen eines sol-
chen Verfahrensmangels lecı die Annahme eines minder schweren Falles nach § 152 Abs. 2 StG3 nahe (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Dreher/Tröndle, 42. Auflage § 154 StG3 Radar. 27). Ds die Strafkammer dies bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles nicht bedacht hat, muß der Strafaus-
spruch auch aus diesem Grund aufgehoben werden. Salger Goycke Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner