Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 17.05.1960 – 1 StR 96/60
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2253 098 VAS
Im Namen de s Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauern und Viehhändler Fritz K ED in SCHEEEEEEEED; Gemeinde EUEEEEEEEED, dort geboren an 2. GEEEEE> ED:
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer
als veisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. NEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteliter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Ansbach vom 3. Dezember 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zehn Honaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
I. Die_ Verfahrengrügen:
1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte entgegen seiner eidlichen Aussage gewußt, daß die eine der von seinen Vetter Leonhard KB im Januar 1958 an Frau Nargarete “OR verkauften veiden Kühe aus dem Stall seines Vaters stamnte. Zu dieser Überzeugung ist die Strafkamnmer in rechtlich nicht anfechtbarer Weise gelangt. Einen Sachverständigen (Psychiater oder Psychologen) brauchte sie hierzu nicht zu hören.
2.) Der Strafkammer mußte sich auch nicht aufdrängen,
über das Verhalten des Angeklagten bei der Auseinandersetzung zwischen Leonhard KB und Frau WEB an 12. April 1958 Frau VB als Zeugin zu vernehmen. Über diese Unterredung wer die Zeugin FEB gehört worden. Es ist weder aus der Revisionsbegründung noch aus der Darstellung des Urteils ersichtlich, daß hierbei die Notwendigkeit aufgetaucht wäre, auch Frau WED hierüber zu vernehmen. Auch der Angeklagte hat offenbar während der Hauptverhandlung die Vernehmung der Frau vB nicht für nötig gehalten; denn er hat keinen Antrag in dieser Richtung gestellt.
II. Die Sachrüge: 1.) Wenn das angefochtene Urteil ausführt, daß keine Anhalts-
punkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich seien, wonach der Angeklagte an Gedächtnisschwäche leide oder sein Gedächtnis
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krankhaft bedingte Lücken aufweise, so wird damit dem Angeklaxten keine Beweislast aufgebürdet. Die Strafkammer hat vielmehr aus den Umständen des Palles und dem Verhalten des Angeklagten im Verfahren zulässige Schlüsse gezogen.
Mit der Bemerkung, daB "Viehhändler erfahrungsgemäß für die von ihnen getätigten Geschäfte und für solche Geschäftsvorgänge, an denen sie als Vorverkäufer oder Vorbesitzer beteiligt veren, auch über längere Zeit hinweg ein gutes Gedächtnis haben," wird kein Erfahrungssatz des Inhalts aufgestellt, "daß Angehörige einer bestimmten Berufsgattung nicht vergeßlich sein können." Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich, daß die Strafkammer mit der Bemerkung nicht einen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz. aufstellen wollte. Sie hat auch ihre Überzeugung von dem Wissen des Angeklagten gerade darauf gestützt, daß dieser schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit wieder ar den Vorfall erinnert wurde.
Auch im übrigen läßt der Schuläspruch keinen Rechtsfehler ersehen.
2.) Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.
a) Der Revision kann allerdings insoweit nicht zugestimmt werden, ale sie meint, die Strafkammer habe das Verhältnis zwischen
§ 154 Abs. 2 StGB und § 157 StGB nicht richtig gesehen und
sei möglicherweise dadurch zu einer höheren Strafe gekommen.
Die Strafkammer hat dem Angeklagten ausdrücklich mildernde Umotände nach § 154 Abs. 2 StGB zugebilligt, sie hat außerdeun zugunsten des Angeklagten § 157 StGB angewanät. Sie hat die
Strafe unter Berücksichtigung beider Milderungsvorschriften gefunden. Das ergibt sich insbesondere aus der Bemerkung, daß "der Strafermäßigung nach § 157 StGB der mildere Strafrahmen des § 154 Abs. 2 StGB zugrunde gelegt worden" sei. Diese Be-
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merkung bedeutet offensichtlich nicht, daß die ausgesprochene
Strafe dem Strafrahmen des § 154 Abs. 2 entnommen worden sei.
Sie entspricht fast wörtlich der Anmerkung 1 A e zu § 157 StGB im Erläuterungsbuch von Schwarz, die ersichtlich den Sinn hat, daß beim Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des § 154 Abs. 2 StGB als auch des § 157. StGB die Strafermäßigung nach beiden Vorschriften - kumulativ - stattfinden, also eine doppelte Strafmilderung eintreten könne. Der Richter soll in diesem Fall bei der Anwendung des § 157 StGB bedenken, daß ohnehin infolge der Bejahung mildernder Umstände schon ein milderer Strafrahmen (der des § 154 Abs. 2 und nicht der des § 154 Abs. 1 StGB) angewendet werden müßte. Daß die Strafkammer die offenbar von ihr übernommene Anmerkung anders verstanden hat, kann nicht angenommen werden.
Es ist zuzugeben, daß sich die Strafkanmer bei ihren Ausführungen zu den §§ 154 Abs. 2 und 157 StGB zumindest unklar ausgedrückt hat, wenn sie einerseits dem Angeklagten mildernde Unstände (§ 154 Abs. 2 StGB) zubilligt, "weil er mit seiner Aussage entweder sich selbst oder seinen Vetter oder sich selbst und diesen schützen wollte," andererseits Zugunsten des Angeklagten den § 157 StGB anwendet, "weil nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß er wegen der Befürchtung, bei wahrheitsgemäßen Angaben wegen Beteiligung am Betrug seines Vetters belangt zu werden, die Wahrheit nicht sagte." Soweit der Angeklagte mit seiner falschen Aussage von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abwenden wollte, fällt dies allein unter den Eidesnotstand des § 157 StGB und nicht unter die Milderungsgründe des § 154 Abs. 2 StGB. Im Ergebnis ist aber der Angeklagte äurch die angeführte Bemerkung nicht beschwert, da die Strafkammer sowohl § 154 Abs. 2 als auch § 157 StGB bei der Strafbemessung angewendet hat.
b) Es ist jedoch nach der Sachlage nicht auszuschließen, daß die Strafkammer einen weiteren Strafmilderungsgrund
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nicht berücksichtigt hat. Wenn sie die Möglichkeit einräumt,
"daß der Angeklagte deswegen die Herkunft der Kuh aus seines Vaters Stall nicht angeben wollte, weil er befürchtete, er oder sein Vater könnten der Beteiligung am Betrug beschuldigt werden," so hätte sie auch prüfen müssen, ob der Angeklagte in dem Betrugsverfahren gegen Leonhard KEEP überhaupt hätte vereidigt werden dürfen. Von der Vereidigung. war abzusehen, wenn der Angeklagte der Beteiligung am Betrug verdächtig war (§ 60 Nr. 3 StPO).
Ob dies der Fall war, darüber geben allerdings die Feststellungen der Strafkammer keine genügende Auskunft, obwohl schon die Anwendung des § 157 StGB zu Erörterungen in dieser Richtung hätte Veranlassung geben müssen. Nach den Feststellungen hat
der Angeklagte dem Leonharä KEEP eine nicht trächtige Kuh
aus dem Stall seines Vaters verkauft. Daß er dabei vorgespiegelt hätte, sie sei trächtig, ergibt das Urteil nicht. Den Feststellungen 1äßt sich auch nicht entnehmen, in welcher Weise er
am Betrug des Leonhard KO Deteiligt sein könnte, wenn er
die Kuh wahrheitsgemäß als nicht trächtige Kuh verkauft hatie.
Da die Urteilsgründe hierüber schweigen, andererseits aber
die mögliche Beteiligung des Angeklagten am Betrug seines Vetters gerade den Grund für die Anwendung des § 157 StGB abgegeben hat, 15ß8t sich ohne weitere Feststellungen jedenfalls nicht ausschließen, daß der Angeklagte unzulässiger-
weise vereidigt worden ist. Auf ein in dieser Hinsicht möglicherweise fehlerhaftes Verfahren des Amtsgerichts deutet jedenfalls der Umstand hin, daß der Angeklagte zunächst den Eid verweigerte, ihn aber schließlich - offenbar nach Hinweis auf seine Eidespflicht - doch noch leistete. Wurde aber § 60 Nr. 3 StPO Zehlerhaft nicht beachtet, so wäre das für den Angeklagten
- neben der Anwendung des § 157 StGB - ebenso ein weiterer straf- _ mildernder Umstand, wie das Fehlen einer Belehrung über sein Recht zur Verweigerung von Auskünften, deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung hätte zuziehen können (§ 55 StPO; BGHSt 8, 186).
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Die unzureichenden Feststellungen, die die Möglichkeit offer lassen, daß der Angeklagte durch die Nichtberücksichtigung dieser Milderungsgründe beschwert ist, nötigen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und insoweit zur Zurückverweisung der
Sache an das Landgericht.
3.) Die Revision hat noch beanstandet,daß die Vorstrafen ües Angeklagten als strafschärfender Umstand verwertet wurden. Die Strafkammer hat diese Vorstrafen - was gegenüber der Bemängelung der Revision festzustellen ist - auf S. 4 des Yrteils im einzelnen aufgeführt. Hieraus geht zwar hervor, daß es sich um keine einschlägigen Vorstrafen handelt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, daß auch solche Vorstrafen im Einzelfall strafschärfend wirken können. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte immerhin u.a. wegen Hausfriedensbruchs, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung mit Gefängnis und wegen Fahrens eines Kraftwagens unter Alkoholeinfluß mit Haft bestraft worden. Es wurde ihm auch die Fahrerlaubnis zeitweise entzogen. Daß die Strafkamser diese Verurteilungen als strafschärfend berücksichtigt hat, enhält !:einen Rechtsfehler.
Dr. Geier Dr. Peetz willms Hübner Fischer