Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 09.09.1959 – 1 StR 347/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

die Kontoristin Hildegard MÜHE zev. reis aus

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wegen Meineids

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender.

Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. rer als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. April 1959

wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ihre Revision ist unbegründet,

I. Yerfahrensrügen

1. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.

a) Sie beanstandet es, daß die Strafkammer nicht den Einzelrichter im Ehescheidungsverfahren der Angeklagten über den Hergang ihrer Vereidigung, insbesondere darüber vernommen hat, ob sie darauf hingewiesen worden ist, daß sie das Recht habe, den Eid zu verweigern,

Das angefochtene Urteil ergibt, daß der Einzelrichter die Angeklagte darauf hingewiesen hai, daß sie ihre Aussage als Partei verweigern dürfe. An einem entsprechenden Hinweis für den Eid fehlt es. Indessen ist dies entgegen der Ansicht der Revision für den Strafausspruch hier ohne Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Verfahrensmängei bei der Vernehmung oder bei der Vereiäigung einer Person Strafmilderungsgründe, BGHSt 8. 186 ff (Nichtbelehrung nach § 55 StPo, Vereidigung entgegen § 60 Nr. 3 StPO). Nach der Entscheidung des Bundesgerichishofs vom 22. Mai 1958

- NJW 1958, 1832 Nr. 11 - ist ein Strafmilderungsgrund

sogar schon dann gegeben, wenn ein Zeuge in Unkenntnis eines Aussageverweigerungsrechts aussagt und

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schwört, selbst wenn dem Richter die Belehrungspflicht nicht erkennbar war. Nach diesen Grundsätzen könnte man vielleicht für eine Fartei, die nicht weiß, aaß sie zu einer Beeidigung ihrer Aussage nicht gezwungen werden darf, einen Milderungsgrund annehmen, Das wäre jedoch immer nur dann möglich, wenn ein Anhaltspunkt dafür bestünde, daß die Kenntnis der Rechtslage sie von dem Eide abgehalten hätte. Deshalb führt das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Mei i958 richtig aus, daß der Milderungsgrund wegfällt, wenn der Angeklagte auch bei Belehrung ausgesagt hätte.

Die Strafkammer sieht als mögliche Beweggründe für den Meineid der Angeklagten das Bestreben an, nicht als eine Ehefrau erkannt zu werden, die wahllos Männerbekanntschaften eingehe, um ihrer Geschlechtslust zu frönen, und das Personensorgerecht für das gemeinschaftliche Kind nicht zu verlieren. Lägen diese Beweggründe wirklich vor, bestünde kein Zweifel daran, daß die Angeklagte den Meineid um jeden Preis geleistet hätte. Da sie nicht festgestellt sind, darf sie der Senat jedoch seiner Entscheidung nicht zum Nachteil der Angeklagten zugrunde legen. Das Urteil ergibt aber, daß die Angeklagte mit ihrer Aussage und dem Meineid den Zweck verfolgte, das Gericht über ihre ehebrecherische Beziehungen zu Kreie zu täuschen; denn sonst hätte sie nicht trotz Belehrung falsch ausgesagt. Diesen Zweck hat die Angeklagte auch, wie das Scheidungsurteil ergibt, erreicht. Er wäre aber nicht erreichbar gewesen, wenn die Angeklagte sich geweigert hätte, ihre Aussage zu beeiden. Es ist deshalb ausgeschlossen, daß sie den Eid abgelehnt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß sie zum Eide nicht gezwungen werden konnte.

b) Die Revision bemängelt es, daß die Strafkammer keinen richterlichen Augenschein der Wohnung der Angeklagten eingenommen hat. Sie trägt jedoch keine Umstände vor, die hierzu gedrängt hätten. Vielmehr bemerkt sie selbst, daß das Revisionsgericht ihr Vorbringen hierzu nicht prüfen könne. Die Strafkammer hat mehrere Zeugen vernommen, die über die Wohnung der Angeklagten aussagen konnten und sicher auch ausgesagt haben; denn sie trifft hierzu ausdrücklich Feststellungen im Urteil. Daß hierbei irgendetwas unklar geblieben und deshalb noch aufzuklären gewesen wäre, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Was die Revision in diesem Zusammenhange vorträgt, sind ausschließlich im gegenwärtigen Rechtszuge unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.

2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe mit der Vereidigung des Zeugen Kris § 60 Nr. 5 StPO verletzt, weil er die - freigesprochene - Angeklagte MB begünstigt habe. Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil zwischen den Straftaten der beiden Angeklagten kein innerer Zusammenhang besteht, R6St 77, 203.

II. Sachbeschwerde

Die Revision vermißt zu Unrecht die Anwendung des § 157 StGB; denn diese Bestimmung gilt nur für Zeugen und Sachverständige, nicht aber für Parteien, RGSt 75, 37; BGH NJW 1951, 809 Nr. 2. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zulässig. Es mag sein. daß sich die Angeklagte durch eine Verweigerung ihrer Aus-

sage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hätte. Diese Zwangslage ist jedoch von der des Zeugen wesentlich verschieden. Er gelangt zu seiner Rolle im Verfahren im Interesse der Rechtspflege. Die Partei ist an dem Vorgang beteiligt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Zu dessen Lösung hat sie mitzuwirken. Nachteilige Folgen, die sich hieraus ergeben, muß sie tragen. § 157 StGB steht ihr daher nicht zur Seite, Infolgedessen hat auch die Strafkanmer rechtlich einwandfrei:auf die Nebenfolgen nach § 16i StGB erkannt. Die weitere Nachprüfung des Urteils ergibt, daß es dem Gesetz entspricht.

Rotberg Werner Scharpenseel

Martin Hübner