Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.09.1986 – 4 StR 457/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
Uwe H > in M@B,
BESCHLUSS§
in der Strafsache
‘gegen
aus CB, geboren am EB. Em 1958
wegen Totschlags
IH
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 15. April 1986 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sach-
lichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit ist seine
Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Zwar sind die Darlegungen der Strafkammer zur Berechnung des
Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit und zur Ab-
lehnung der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 StGB rechtsfehlerfrei. Das gilt aber nicht für die Erwägungen zur Bemessung der Strafhöhe. Das Landgericht hat "in erheblichem Umfang strafschärfend ... den unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten berücksichtigt, der der Frau BB, als er diese mit großer Kraft würgte, keine Chance zum Überleben ließ" (UA 21). Damit hat es das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten doppelt verwertet und gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Der Senat kann entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht ausschließen, daß sich dieser sachlichrechtliche Fehler auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt
hat.
Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner