Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 21.12.1990 – 5 StR 535/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Cordula S EB zus co. dort geboren am (EEE 195°,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes

ALE

-2- AGB

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. Dezember 1990 nach S$S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 29. August 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte

des versuchten Totschlags schuldig ist,

b) im Auspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Cottbus zurückverwiesen, der auch über die Kosten der

Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes, begangen im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit, unter Anwendung der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß SS 112 Abs. 1 und 3, 16 Abs. 1, 62 Abs. 1 StGB-DDR zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zur Verhütung weiterer Rechtsverletzungen fachärztliche Heilbehandlung (§ 27 StGB-DDR) angeordnet. Die Revision der Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung führt zur Änderung des Schuldspruchs. Die Tat ist als versuchter Totschlag

nach SS 212 Abs. 1, 22 StGB zu beurteilen. Diese Vorschriften

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sind milder als das angewendete Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB). Für das Vorliegen von Mordmerkmalen im Sinn des § 211

Abs. 2 StGB bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Im übrigen begegnet die Annahme eines versuchten Totschlags keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist insbesondere von dem Totschlagsversuch nicht mit befreiender Wirkung zurückgetreten (§ 24 Abs. 1 StGB). Sie ging bei dem Stich und ersichtlich auch unmittelbar danach "davon aus, daß sie das Herz trifft und dadurch ihr Ziel, Tod

des Zeugen, erreicht" (UA S. 5). Da der Versuch hiernach beendet war, konnte sie nur durch eigene, auf Verhinderung der Tatvollendung abzielende Tätigkeit von ihm zurück-

treten. Daran fehlt es hier.

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat. Das Bezirksgericht muß daher erneut über die Strafe befinden. Es wird dabei

zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall nach S§ 213

StGB vorliegt, und bejahendenfalls die Vorschrift des

§ 50 StGB beachten müssen.

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