Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 14.08.1991 – 3 StR 37/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

EL BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Hans-Peter BB zus Li, dort geboren am

15. Juli 1949, 2. Thomas Michael P sim aus Li, dort geboren

am 11. April 1952,

wegen Bandendiebstahls u.a.

will

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 14. August 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ruß,

die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Rissing-van Saan,

Terno als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

2

IX

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das

Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom

8.

Januar 1990, soweit es sie betrifft,

a) dahin geändert, daß unter Freisprechung im

b)

übrigen

der Angeklagte BB wegen Bandendiebstahls in 49 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen Betruges in vier Fällen

sowie wegen versuchten Betruges und

der Angeklagte PER wegen Bandendiebstahls in 49 Fällen, wegen versuchten Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in sieben Fällen und wegen Betruges in fünf Fällen verurteilt

werden,

mit den dazugehörenden Feststellungen aufgehoben im gesamten Rechtsfolgenausspruch, auch soweit die Angeklagten BB und PD zum Schadensersatz verurteilt worden sind, mit Ausnahme der Einziehung des Erlöses

aus dem Verkauf des Pkw "Wartburg".

Er

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Bezirksgericht hat gemäß SS 177, 178, 181, 158, 159, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBl.-DDR I 1989 S. 33) den Angeklagten BED unter Freisprechung im übrigen wegen "mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im schweren Fall und im Rückfall sowie mehrfachen Diebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und den Angeklagten PB unter Freisprechung im übrigen "wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und mehrfachen Betruges zum Nachteil persönlichen Eigentums im schweren Fall und mehrfachen, teils versuchten Diebstahls und Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren ver-

urteilt. Weiterhin hat das Bezirksgericht den Erlös aus dem

Verkauf eines als Tatmittel benutzten Pkw des Angeklagten PD sowie verschiedene Gegenstände eingezogen und die Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an die Staatliche Versicherung der ehemaligen DDR und an viele Geschädigte

verurteilt.

Gegen das Urteil haben die Angeklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt, über die das Oberste Gericht der ehemaligen DDR bei Wirksamwerden des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 noch nicht entschieden hatte. Die Berufungen, in deren Begründungen die Rüge der Verletzung materiellen Rechts liegt, sind nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i des Einigungsvertrages als Revisionen zu behandeln. Die Rechtsmittel haben in dem

aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Revisionen sind unbegründet, soweit sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des Bezirksgerichts beanstanden. Die vom Bezirksgericht auf der Grundlage der erhobenen Beweise gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich, meist sogar naheliegend; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHSt 29, 18, 20). Nach dem Wechsel der Verfahrensordnung können die Beschwerdeführer mit ihrer von den Tatsachenfeststellungen abweichenden Beweiswürdigung wegen der eindeutigen Überleitungsregelung im Einigungsvertrag (aa0 Nr. 28i) nicht mehr gehört werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90).

Der Schuldspruch ist indes zu ändern. Das geltende Strafrecht ist hinsichtlich der verwirklichten Straftatbestände des Bandendiebstahls gemäß S 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB

IL

und des Diebstahls gemäß SS 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB - auch im Hinblick auf die Bildung einer Gesamtstrafe nach ss 53, 54 StGB - milder als das Tatzeitrecht.

Die von den Angeklagten in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken (vgl. BGHSt 33, 50, 52) gemeinschaftlich verübten Diebstahlstaten verwirklichen in den nachbezeichneten Fällen den Straftatbestand des $S 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn nach den Feststellungen des Bezirksgerichts (UA Ss. 114, 117) haben sich die Angeklagten als Bande zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten verbunden, und zwar bezogen "auf sämtliche ... gemeinschaftlich begangenen Eigentumsdelikte" (UA S. 114). Zwar hat das Bezirksgericht in drei Fällen (vgl. UA Ss. 112 f.) für den einen oder anderen Angeklagten bei der unmittelbaren Ausführung des Diebstahls wegen der Auslegung von § 22 StGB-DDR (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Juni 1991 - 3 StR 481/90) nur Beihilfe angenommen. Das hat sich aber nicht weiter ausgewirkt, weil die Angeklagten nach dem Tatzeitrecht wegen des Zusammenschlusses zur wiederholten Begehung von Eigentumsdelikten auch in diesen Fällen als Täter zur Verantwortung zu ziehen waren (UA S. 114). Nach § 25 Abs. 2 StGB sind die Bandendiebstähle auch in diesen drei Fällen in Mittäterschaft begangen worden. Insgesamt handelt es sich um 49 vollendete und fünf versuchte Taten nach $S 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach den Feststellungen liegt in folgenden Fällen der Urteilsgründe jeweils ein vollendeter Banden-

diebstahl vor:

1. Fall I.1.1 (z.N. WB, 10. September 1986, UA Ss. 18)

10.

1l.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

18.

Fall I.1.2 (z.N.

UA S. 18)

Fall 1.1.2 (z.N.

S. 19)

Fall I.1.3 (z.N. Fall I.1.4 (z.N. Fall I.1.5 (z.N.

s. 21)

Fall 1.1.5 (z.N.

IB, 29. - 30. September 1986, IB, September/Oktober 1987, UA Fe, 15. Oktober 1986, UA S. 19) SC, 3. November 1986, UA S.20)

IB, 4. - 5. November 1986, UA

IBM, 4. - 10.1.1987, UA S. 21)

Fall 1.1.6.1 (z.N. Pl, 26. November 1986, UA

S. 22)

Fall 1.1.7 (z.N. WEB, 8. - 17. Dezember 1986, UA Ss. 23)

Fall 1.1.7 (z.N. WEB, 8. - 17. Dezember 1986, UA Ss. 23)

Fall 1.1.11.1 (z.N. SB, November 1986 - 9. Januar

1987, UA S. 26)

Fall 1.1.11.2 (z.N. KGB, 8. - 10. Januar 1987, UA

s. 26)

Fall 1.1.12 (z.N. Hm, 4. - 19. Januar 1987, UA

s. 27)

Fall 1.1.13 (z.N. Sl, 21. Dezember 1986 - 19. Januar 1987, UA S. 27) Fall I.1.14 (z.N. Fa. Nm, 8. Januar 1987, UA

Ss. 28)

Fall 1.1.16.2 (z.N. Hm, 25. Januar - 2. Februar

1987, UA S. 30)

Fall 1.1.16.4 (z.N. KOEEEEM, 25. Januar - 2. Februar

1987, UA S. 31)

Fall 1.1.18 (z.N. KM, Dezember 1986 - Januar 1987

vA S. 32)

19.

20.

21.

22. 23.

24.

25.

26. 27. 28. 29. 30. 3l. 32. 33. 34. 35.

36.

37.

38. 39.

8

Fall I.1.19 (z.N. DOEEEB, Februar - März 1987, UA

5. 33)

Fall 1.1.20 (z.N. PER, 15. - 16. Januar 1987, UA Ss. 33)

Fall I.1.21. (z.N. Kmmm, 15. - 16. Januar 1987, UA S. 33)

Fall I.1.22 (z.N. H@@®, 13. Februar 1987, UA S. 34) Fall 1.1.23.1 (z.N. HOW, 1. - 5. März 1987, UA

S. 36)

Fall I.1.23.2 (z.N. H@Ww, 1. - 2. Oktober 1987, UA Ss. 38)

Fall 1.1.23.3 (z.N. H@WWB, 11. - 14. Oktober 1987, UA

Ss. 39)

Fall I.1.24 (z.N. BP, 8. März 1987, UA S. 4l) Fall I.1.25 (z.N. HER, 13. März 1987, UA S. 42) Fall 1.1.26 (z.N. UWE, 30. März 1987, UA S. 43) Fall I.1.27 (z.N. SB, 2. April 87, UA S. 44) Fall 1.1.28 (z.N. RB, 19. Mai 1987, UA S. 45) Fall I.1.29 (z.N. NEM, 22. Mai 1987, UA S. 46) Fall I.1.30 (z.N FE | 8. Juli 1987, UA S. 46) Fall 1.1.31 (z.N. Bin, . Juli 1987, UA S. 47) Fall I,1.32 (z.N. HB, August 1987, UA S. 49) Fall 1.1.33, I.3.6 (z.N. PB und Sim»

Versicherung, 14. August 1987, UA S. 50, 75) Fall 1.1.34 (z.N. Dr. Rem, 29. - 30. August 1987

VA S. 51) Fall I.1.34 (z.N. Dr. Reime, 29. - 30. August 1987 UA S. 52)

Fall 1.1.36 (z.N. Sp, 9. September 1987, UA S. 55) Fall 1.1.37 (z.N. CME, 18. September 1987, UA Ss. 56)

HM, 23. September 1987, un s. 57) HB, 25. September 1987, ua Ss. 58) HM, September/Oktober 1987, UA

40. Fall 1.1.38 (z.n.

41. Fall 1.1.39 (2.

42. Fall I.1.41 (z.N. Ss. 59)

43. Fall I.1.42 (z.nN. POBEEB, 2. Oktober 1987, UA S. 60) 44. Fall 1.1.43 (z.n.

“ME und PcH, 8. Oktober 1987, UA S. 60)

45. Fall I.1.44.1 (z.N. KB, 165. - 18. Oktober 1987, UA S. 61)

46. Fall 1.1.44.2 (z.N. U@B, 16. - 18. Oktober 1987, UA Ss. 61)

47. Fall 1.1.45 (z.N. He, 16. - 20. Oktober 1987, UA S. 62)

48. Fall 1.1.46. (z.N. KR, 7. Novenber 1987, UA S. 64)

49. Fall 1.3.5. (z.N. VEB MW, 22. - 28. september 1987, UA S. 75).

PA

Jeweils ein versuchter Bandendiebstahl gemäß SS 244 Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB ist in den Urteilsgründen in folgenden Fällen festgestellt:

>0. Fall 1.1.6.2 (z.N. S@WWW, 25. Novenber 1986, UA Ss. 22) Sl. Fall 1.1.6.3 (z.N. we, 265. Novenber 1986, UA S. 23) >2. Fall 1.1.6.4 (z.N. KB, 26. Novenber 1987, UA S. 23) 53. Fall 1.1.16.1 (z.N. NEM, 25. Januar - 2. Februar 1987, UA S. 30) 54. Fall I.1.16.3 (z.N. RE, 25. Januar - 2. Februar 1987, UA S. 31).

Die von den Angeklagten bei den Bandendiebstählen gleichzeitig verwirklichten Erschwerungsgründe des S$S 243 StCB gehen

- 10 -

in dem Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf (vgl. BGHSt 33, 50, 53).

Der Angeklagte PB ist weiterhin in folgenden acht Fällen der Urteilsgründe des vollendeten Diebstahls

schuldig:

55. Fall 1.1.8.1 (z.N. BE, 21. - 23. Dezember 1986, UA

s. 24) 56. Fall 1.1.8.2 (z.N. Te 21. - 23. Dezember 1986, UA Ss. 25) 57. Fall I.1.9 (z.N. C@8, 21. - 23. Dezember 1986, UA S. 25)

58. Fall I.1.15 (z.N. WB, 23. Januar 1987, UA S. 30)

59. Fall I.17.1 (z.N. ZW, 1. - 6. Februar 1987, UA S. 31)

60. Fall 1.1.47, 1.3.3 (z.N. Kills und Kb

SCHEEEm, 22. - 23. Mai 1987, UA S. 70, 74) 61. Fall 1.1.48 (z.N. PB, 19. - 22. Dezember 1986,

VA S. 70) 62. Fall 1.3.1 (z.N. HB, 15. April 1987, UA S. 73).

Folgende sieben Taten des Angeklagten Pi sind als versuchter Diebstahl zu werten:

63. Fall 1.1.8.3 (z.N. REM, 21. - 23. Dezember 1986,

UA S. 25) 64. Fall 1.1.10 (z.N. TE, 21. - 23. Dezember 1986, UA S. 25)

65. Fall I.1.17.2 (z.N. SB, 1. - 6. Februar 1987, UA s.32)

- 11 -

66. Fall 1.1.35 (z.N. PB, 3. September 1987, UA Ss. 55)

67. Fall 1.1.40 (z.N. FW, 25. September 1987, UA S. 59) 68. Fall 1.3.4 (z.N. Ve Sc See, 22. Mai 1987, VA S. 74 £.) 69. Fall 1.3.8 (z.N. I@-Vertrieb, 16. April 1987, UA Ss. 76).

Der Angeklagte Bi ist des Diebstahls in folgenden Fällen der Urteilsgründe schuldig:

70. Fall 1.23.3 (z.N. H@EW, 11. - 14. Oktober 1987, UA Ss. 40 £.)

71. Fall 1.1.32 (z.N. HB, August 1987, UVA S. 48 f.)

72. Fall 1.1.49 (z.N. WOW, 10. August 1987, UA Ss. 71)

73. Fall 1.1.50 (z.N. der Brigade X 7079 Dezember 1986, UA S. 71, 81)

74. Fall 1.3.2 (z.N. HE, 5. mai 1987, ua s. 73 £.)

75. Fall 1.3.7(z.N. VEB “OB, April - November 1986, UA S. 76, 14).

Nach den Urteilsgründen entwendeten der Angeklagte Bgp PB und ein anderer" im Zusammenhang mit den mit dem Angeklagten PB (oben nr. 23, 24, 25) und der Mitangeklagten FEED (oben Nr. 70) begangenen Taten zum Nachteil des Geschädigten Hp außerdem Gegenstände im Gesamtwert von 1.024,80 M (UA S. 40,41). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Bee diese Gegenstände entweder bei einem der mit dem Angeklagten PB verübten Bandendiebstähle oder bei dem mit der Mitangeklagten FÜR anschließend begangenen Diebstahl erbeutet. Somit liegt insoweit keine weitere

selbständige Tat vor. Das Bezirksgericht hat im Rahmen der

177

- 12 -

Beweiswürdigung nicht als erwiesen angesehen, daß diese Beute, deren Entwendung durch den Angeklagten B@g> feststeht, aus den Bandendiebstählen oder der mit der Mitangeklagten da ) verübten Tat stammt, so daß sie bei der Bemessung des Schuldumfangs weder dem Angeklagten Pe noch der Mitangeklagten Fe zugerechnet worden ist (UA S. 94 £.). Mit Ausnahme der oben unter Nummern 22 und 48 behandelten Taten haben die Angeklagten nach den Feststellungen in allen Fällen, in denen sie wiederholt dieselben Geschädigten bestahlen, keine fortgesetzte Handlung begangen, sondern den Tatentschluß jeweils neu gefaßt. Auch dann, wenn Taten eine zeitliche und räumliche Nähe aufwiesen, ist nach den gegebenen Umständen auszuschließen, daß die Angeklagten einen Gesamtvorsatz von vornherein gefaßt oder vor Beendigung der ersten Handlung erweitert hätten, der sämtliche Teile einer geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen

ihrer künftigen Gestaltung umfaßt haben könnte.

Schließlich sind die in den Urteilsgründen als folgende Fälle dargestellten Taten der beiden Angeklagten als vollendeter gemeinschaftlicher Betrug nach SS 263, 25 Abs. 2 StGB

zu beurteilen;

76. Fall 1.2.1 (z.N. CE, 15. - 19. Dezember 1986, VA S. 71) 77. Fall I.2.2 (z.N. TEWB, 9. September 1987, Un S. 72)

78. Fall 1.4.1 (z.N. VEB Veiiie- und Ce

MB, 7. September 1987, ua Ss. 76)

79. Fall I.4.2 (z.N. VEB-Vw- und C EEE

WEB, 5. September 1987, UA Ss. 77).

- 13 -

Der Angeklagte PEREEB allein beging einen Betrug:

80. Fall 1.2.3 (z.N. TEE, !. - 5. November 1986, UA S. 72),

während der Angeklagte BB

81. Fall I.2.4 (z.N. KM, 10. November 1987, UA S. 73)

versuchte, einen Betrug zu begehen (SS 263, 22, 23 StGB).

Wegen der in den Gründen des angefochtenen Urteils (UA S. 79 ££f.) unter Ziffern II.2.3, 2.4 und II.3 dargestellten weiteren Straftaten des Angeklagten BEP» konnte dieser Angeklagte nicht verurteilt werden. Diese Taten waren nur Gegenstand der die Mitangeklagte FEED betreffenden Anklage, die durch den Eröffnungsbeschluß des Bezirksgerichts unverändert zugelassen worden ist. Dieser Eröffnungsbeschluß bildete auch nach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Verfahrensordnung (§ 193 Abs. 1 S. 2 StPO-DDR) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens. Über die im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftaten hinaus durfte das Verfahren ohne Erweiterung der Anklage (§ 237 StPO-DDR) nicht auf weitere Handlungen

ausgedehnt werden.

Die Vorschriften des Strafgesetzbuches lassen für die Taten der Angeklagten die mildere Beurteilung im Sinne des $S 2 Abs. 3 StGB zu (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20, 121, 125; BGH NSt2 1983, 80; 1983, 268). Denn der Strafrahmen für die wegen Bandendiebstahls zu verhängenden Einzelstrafen beträgt gemäß S 244 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, für Diebstahl im besonders schweren Fall nach s 243 StGB drei Monate bis zu zehn Jahren. Noch milder ist

dr

- 14 -

der Strafrahmen für Betrug nach § 263 StGB. Hinzu kommt in den entsprechenden Fällen die Milderungsmöglichkeit wegen Versuchs nach § 23 Abs. 2, S 49 Abs. 1 StGB. Demgegenüber waren nach den in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen alle Taten der Angeklagten mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu zehn Jahren zu bestrafen, und zwar sowohl nach $S§ 181, 162 StGB-DDR in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 1988 (nach dieser Fassung betrug die Untergrenze für den Angeklagten Berger gemäß § 44 Abs. 2 sogar drei Jahre Freiheitsstrafe) als auch nach § 164 StGB-DDR in der Fassung des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der ehemaligen DDR vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 526). Die Höchststrafe für alle begangenen Taten beträgt sowohl nach S 54 Abs. 2 StGB als Gesamtstrafe als auch nach dem - 1990 nicht geänderten - § 64 Abs. 3 StGB-DDR fünfzehn Jahre Freiheits-

strafe.

Danach sind die Strafen nach dem Strafgesetzbuch neu zuzumessen, und zwar zunächst als Einzelstrafen für jede Tat und sodann durch Bildung einer Gesamtstrafe, die nach § 358 Abs. 2 StPO nicht höher sein darf, als die bisher verhängten Freiheitsstrafen. Der in Ziffern 4.2 und 4.3 der Urteilsformel enthaltene Ausspruch über die Einziehung von Diebesgut ist aufzuheben, weil er nach $S 74 StGB nicht zulässig ist. Dagegen ist die Wertersatzeinziehung hinsichtlich des Erlöses aus dem als Tatwerkzeug benutzten Pkw des Angeklagten Pin aufrechtzuerhalten.

Die Verurteilungen der Angeklagten zur Leistung von

Schadensersatz haben insgesamt keinen Bestand. Dies gilt

zunächst für sämtliche auf die sem ei» (er

PRER

- 15 -

ehemaligen DDR übergegangenen und von dieser geltend gemachten Schadensersatzansprüche (Ziffern 5.1 bis 5.4, 6.1, 7.1, 8.7 bis 8.9 der Formel des angefochtenen Urteils), Denn nach dem Einigungsvertrag (Kapitel III Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28i) richtet sich das weitere Verfahren nach der nunmehr geltenden Verfahrensordnung. Nach § 403 Abs. 1 StPO kann nur der Verletzte oder sein Erbe, nicht dagegen ein sonstiger Rechtsnachfolger, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren geltend machen (vgl. auch BGHR StPO S 405 S. 2 Nichteignung 1). Ebenso ist die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung von Schadensersatz an das Ministerium des Inneren der ehemaligen DDR aufzuheben, weil diese Behörde nicht der unmittelbar durch die Straftat Verletzte ist (Ziffer 5.17 der Urteilsformel); vielmehr wurden lediglich Kosten für den Rücktransport von Diebesgut im Fall 1.41 der Urteilsgründe (UA S. 59) geltend

gemacht.

Auch soweit die Angeklagten im übrigen zur Zahlung bestimmter Geldbeträge an Geschädigte verurteilt worden sind, muß das Urteil aufgehoben werden. Die Feststellungen zum Haftungsgrund und zur Schadenshöhe genügen nicht den materiell-rechtlichen Anforderungen, die an die Begründetheit solcher - teils hoher - Schadensersatzansprüche (u.a. Wertersatz für Diebesgut, Wertminderung gestohlener Sachen, Reparaturkosten für Beschädigungen, Transportkosten) zu stellen sind. In vielen Fällen geht das angefochtene Urteil kursorisch, ohne daß eine Würdigung sonstiger Umstände oder

Indizien erkennbar wäre, trotz Bestreitens der Angeklagten

El

- 16 -

ersichtlich einfach von den Angaben der Geschädigten aus, daß bestimmte Sachen gestohlen wurden, welchen Wert diese hatten und welche sonstigen Kosten entstanden sind. Meist ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage der im Urteil hinter jedem der vielen gestohlenen Gegenstände als Wert vermerkte, oft ersichtlich grob geschätzte Betrag beruht. Lediglich hin und wieder ergeben sich aus dem Urteil entsprechende Hinweise. So ist in zwei Fällen einfach die Hälfte des von den Zeugen angegebenen Neuwerts angesetzt worden (UA S. 94, 100). In anderen Fällen wurden nicht näher bezeichnete "Expertisen" erwähnt (UA S. 97, 98, 100, 105), die in einem Fall aufgrund einer "Skizze" von einer Stubenuhr (1.200,-- M) gefertigt worden war (UA S. 90). Wie ungenau solche "Expertisen" (UA S. 100), "Gutachten" (UA S. 93) oder "Schätzungen" der Staatlichen Versicherung (UA S. 98) sind, ergibt sich gelegentlich aus dem Urteil selbst. So hatte ein Geschädigter einen entwendeten Dolch als "antik" und 200,-- M wert bezeichnet. Aufgrund einer Skizze des Geschädigten bezifferte "ein Sachverständiger" den Wert auf 300,-- M. Nachdem der Dolch sichergestellt worden war, "verminderte sich der Schätzwert auf 8,-- M" (UA S. 104). Bei dem Geschädigten Dr. Ren werden 70 Positionen von vorwiegend Silbergegenständen als insgesamt 56.502,50 M wert bezeichnet (UA S. 54). Die Beweiswürdigung beschränkt sich im Kern auf die Leerformeln, daß der Sachverhalt unter Einbeziehung nicht näher bezeichneter "umfangreicher Expertisen ohne jeglichen Zweifel festgestellt" worden sei (UA S. 101). Wenn die Angeklagten und die Geschädigten zu Wert

und Anzahl der entwendeten Gegenstände unterschiedliche

Angaben machen, muß in jedem einzelnen Fall eine Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen erfolgen. Das hat das Bezirksgericht zu beachten, sofern es der Auffassung ist, daß sich der Antrag auf Schadensersatz zur Erledigung im Strafverfahren eignet (vgl. $S 405 Satz 2 StPO), etwa weil die Angeklagten Grund und Höhe des Ausspruchs nicht be-

streiten.

Ruß zschockelt Kutzer

Rissing-van Saan Terno

Evun