Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989
BGH Urteil vom 03.10.1989 – 1 StR 372/89
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StGB 1975 $S 78 a Satz 1, § 326 Abs. 1 a) S 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus. b) Bei Ablagern von Abfällen außerhalb einer dafür zuge- lassenen Anlage beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Ausführungshandlung.
ID
Nachschlagewerk: ja) BGHSt: ja) 1,5 Veröffentlichung: ja)
StGB 1975 § 330 Abs. 1 StGB 1975 $S 78 a Satz 1, § 326 Abs. 1
a) S 330 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung voraus. b) Bei Ablagern von Abfällen außerhalb einer dafür zuge-
lassenen Anlage beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Ausführungshandlung.
BGH, Urt. vom 3. Oktober 1989 - 1 StR 372/89 - LG Hof
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR_ 372/89 URTEIL
in der Strafsache
gegen
. den Chemiker Dr. Rolf tr zus vamm-EEE, dort geboren an NENNEN,
. den Diplom-Kaufmann Oskar T mE aus VE, dort geboren am EEE ,
. den Chemotechniker will x ER zus VaiiE-EB Sort geboren am EEE ,
wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung u.a.
wIII
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1989, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. iD aus EEE als Verteidiger des Angeklagten Dr. Rolf TEE,
Rechtsanwalt Baus u
als Verteidiger des Angeklagten Oskar TEE,
Rechtsanwalt Dr. MD aus GEHEN
‚als Verteidiger des Angeklagten willi TO,
Justizhauptsekretär 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom
10. Februar 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar TEE wesen unerlaubten Betreibens einer Anlage, wegen vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung in zwei Fällen und wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung in drei/vier Fällen, in einem/zwei Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Verunreinigung eines Gewässers jeweils zu Gesamtgeldstrafen, den Angeklagten KOEEEwegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit dem Angeklagten Oskar Tip schwere Umweltgefährdung zur Last lag, ist das Verfahren eingestellt worden. Vom Vorwurf der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung in einem weiteren Fall sind alle Angeklagten freigesprochen worden.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensrügen und die Sachrüge anbringt, beanstandet die Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar
TO (Fall F) und die Einstellung des Verfahrens gegen
den Angeklagten Oskar TE (Fall G) sowie die in den Fällen B II 2 a), b) gegen Dr. Rolf TB und im Falle
B II 2 a) gegen Oskar TEE verhängten Strafen und die Gesamtstrafe; ferner, daß die Angeklagten Dr. Rolf T@®- | EEE und Oskar TER im Falle B II 1, alle Angeklag-
ten im Falle B II 4 nicht wegen schwerer Umweltgefährdung verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Fall B II 1 (Abluftanlage)
Soweit die Revision im Falle B II 1 die Verurteilung der Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar TO wegen schwerer Umweltgefährdung nach § 330 Abs. 1 Nr. 1 StGB erstrebt, kann sie keinen Erfolg haben. Zwar haben die Angeklagten im Beizmittelgebäude der Firma CD m CO >> (im folgenden CFM AG bezeichnet) ohne die erforderliche Änderungsgenehmigung im Jahre 1983 eine geschlossene automatische Abfüllanlage für quecksilberhaltige Produkte an die bestehende Abluftanlage III aus dem Jahre 1942 und im Frühjahr 1985 an die neue Abluftanlage II ausgeschlossen sowie 29 Absaugstellen bis zum Jahre 1983 für die alte Abluftanlage III installiert (UA S. 13, 14). Nach den Feststellungen des Landgerichts haben diese Maßnahmen jedoch nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftsituation in den dortigen Arbeitsstätten und damit zu einer weitergehenden Gesundheitsgefährdung der dort tätigen Arbeitnehmer geführt (UA S. 34). Soweit die Beschwerdeführerin dieses Beweisergebnis mit der Rüge angreift, das Landgericht habe entgegen § 261 StPO die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt, kann sie
keinen Erfolg haben. Die Behauptung der Revision, mehrere Arbeitnehmerinnen der CFM AG hätten in der Hauptverhandlung
bekundet, trotz der vorgenommenen Verbesserungsversuche seien in den Packräumen, insbesondere auch durch die automatische Abpackanlage, erhebliche Staubbelastungen aufgetreten, findet im landgerichtlichen Urteil keine Stütze. Es ist jedoch allein Sache des Tatrichters, den Inhalt von Zeugenaussagen festzuhalten; eine Verletzung des § 261 StPO kann nicht mit der Begründung geltend gemacht werden, Angaben von vernommenen Zeugen hätten in das Urteil keinen Eingang gefunden (vgl. BGHSt 21, 149, 151; 31, 139, 140).
Damit fehlt es schon an einer konkreten Gefährdung der bei der CFM AG beschäftigten Arbeitnehmer durch die Veränderungen der Abluftanlage. Eine Gefährdung von Personen setzt § 330 Abs. 1 StGB aber voraus; auf sie darf nicht allein aus der abstrakt gefährlichen Tathandlung geschlossen werden (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 330 Rdn. 6; Horn in SK, 4. Aufl. S$S 330 Rdn. 14; Lackner, StGB 18. Aufl. $S 330 Anm. 3 a; Sack, Umweltschutzstrafrecht 3. Aufl. § 330 StGB Rdn. 92). Auf die Entscheidung der von der Strafkammer aufgeworfenen Rechtsfrage, ob unter den Schutz des § 330 Abs. 1 StGB auch die innerhalb der unerlaubt betriebenen Anlage be-
schäftigten Arbeitnehmer fallen, kommt es demgemäß nicht an. 2. Fall B II 4 (Abwasserkanal)
Erfolglos bleibt die Revision der Staatsanwaltschaft auch, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten Dr. Rolf TORE in Falle der Verunreinigung des Betriebsgrundstückes im Bereich der Kösseine mit quecksilberhaltigem Betriebswasser aufgrund der Undichtigkeit des betriebsinternen
Abwasserkanals entlang dieses Gewässers am 6. Dezember 1984
statt eines Vergehens der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung ($S 324 Abs. 1, Abs. 3, § 326 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3, Abs. 4 StGB) die Verurteilung wegen eines Vergehens der fahrlässigen schweren Umweltgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Gewässerverunreinigung (S 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 6, § 324 Abs. 1, Abs. 3 StGB) und bezüglich des Mitangeklagten Oskar TB wesen zweier ähnlicher Vorgänge zwischen dem 26. Februar und 4. April 1985 und am 11. Juni 1985 statt zweier Vergehen der fahrlässigen Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung eine Ver-
urteilung wegen fortgesetzter vorsätzlicher schwerer Umwelt-
gefährdung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gewässerverunreinigung ($S 330 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 324 Abs. 1 StGB) erstrebt. Gleiches muß gelten, soweit die Staatsanwaltschaft wegen eines weiteren Vorfalls am 18. Juni 1985 bezüglich des Angeklagten KO statt einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Verunreinigung eines Gewässers in Tateinheit mit vorsätzlicher umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 324 Abs. 1, $S 326 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB) eine Verurteilung dieses Angeklagten wegen schwerer Umweltgefährdung in Tateinheit mit Gewässerverunreinigung (S 330 Abs. 1 Nr. 1,
§ 324 Abs. 1 StGB) erreichen will.
Die Verurteilung wegen schwerer Umweltgefährdung käme bei allen drei Angeklagten hier nur in Frage, wenn durch das - vorsätzlich oder fahrlässig - bewirkte Eindringen des quecksilberverunreinigten Abwassers vom defekten Kanal
zunächst in das Betriebsgrundstück der CFM AG und von
ihm in die Kösseine eine fremde Sache von bedeutenden Wert oder die öffentliche Wasserversorgung gefährdet worden
wären.
Die Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert hat das Landgericht ohne Rechtsfehler verneint. Entscheidend ist dabei nicht der Wert des Betriebsgrundstücks der CFM AG, sondern der diesem Grundstück drohende Schaden (vgl. OLG Hamm VRS 40, 191, 192; BayObLG NStzZ 1988, 264 £.; Dreher/Tröndle aa0 § 315 Rdn. 16; Sack aa0 S 330 Rdn. 97). Dieses Grundstück war im Uferbereich der Kösseine möglicherweise schon vor den den Angeklagten angelasteten Sickerwasseraustritten in den Jahren 1984 und 1985 derart mit Altlasten verunreinigt, daß ohnehin eine Bodensanierung erforderlich war und durch den Austritt von quecksilberbelastetem Abwasser weiterer Schaden nicht mehr eintreten konnte (UA S. 58, 59).
Mit ihrer Rüge, das Landgericht habe diese Feststellungen unter Verletzung des § 261 StPO getroffen, weil es die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt habe, kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Ihr Vorbringen, der Zeuge Dr. von EEE habe ausgesagt, die generelle Quecksilberbelastung im Kanalbereich des Betriebsgrundstücks habe wesentlich unter den Verunreinigungen im unmittelbaren Bereich der Leckagen nahe der Kösseine gelegen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze; das Landgericht hat vielmehr -— gestützt auf den Sachverständigen Dr. Steinhäuser - festgestellt, daß hinsichtlich der Quecksilberkontamination des Bodens entlang der Kösseine eine Abgrenzung von Altlasten und Neueintrag nicht möglich ist (UA S. 49).
Anhaltspunkte dafür, daß das Verhalten der Angeklagten zu einer Gefährung der Öffentlichen Wasserversorgung geführt hätte, hat das Landgericht ersichtlich nicht feststellen
können.
Auch soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, der Angeklagte Oskar Ti hätte bezüglich des Austretens von quecksilberhaltigem Sickerwasser zwischen dem 26. Februar und 4. April 1985 und am 11. Juni 1985 anstatt wegen fahrlässiger wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt werden müssen, ist die Beanstandung unbegründet. Mit ihrem Schluß, der Angeklagte habe bei den ihm bekannten Kanaldefekten und der Tatsache einer hohen Belastung der Kösseine am 6. Dezember 1984 eine Verunreinigung des Flusses und die Gefährdung des Eigentums der CFM AG zumindest billigend in Kauf genommen, nimmt die Staatsanwaltschaft eine eigene Beweiswürdigung vor, die sie an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts setzen will; das ist im Revisionsverfahren
nicht zulässig. 3. Strafaussprüche
a) Hinsichtlich der gegen alle Angeklagten verhängten Strafen wendet die Staatsanwaltschaft allgemein ein, das Landgericht habe maßgebliche Leitgesichtspunkte der Strafzumessung, insbesondere den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung, unbeachtet gelassen. Die Wirkung der Verhängung lediglich von Geldstrafen auch bei Vorsatztaten auf
die Rechtstreue der Bevölkerung und der Umstand, daß erheb-
liche Sanierungslasten von der Allgemeinheit getragen werden müßten, seien unberücksichtigt geblieben. Die Beanstandungen sind nicht begründet.
Generalpräventive Erwägungen dieser Art können zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über den Anwendungsbereich in S 47 Abs. 1, S$S 56 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinaus auch bei der Bestimmung der Höhe der Strafe im Rahmen der Schuld zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (BGHSt 34, 150, 151 m.w.Nachw.).
Darin, daß das Landgericht den Strafzumessungsgrund der Verteidigung der Rechtsordnung nicht ausdrücklich erörtert hat, kann jedoch hier ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. Der Staatsanwaltschaft ist einzuräumen, daß wegen der hohen Bedeutung des Umweltschutzes gerade bei Vergehen gegen die Umwelt der Gedanke der Verteidigung der Rechtsordnung besondere Bedeutung gewinnen kann. Aber auch insoweit ist unumgänglich, das Bedürfnis nach einer auf Resozialisierung oder Vermeidung von Entsozialisierung ausgerichteten Bestrafung des Täters dem Interesse der Allgemeinheit gegenüberzustellen und sorgfältig abzuwägen (vgl. Stree in Schönke/ Schröder, StGB, 23. Aufl. § 56 Rdn. 44; Ruß in LK 10. Aufl. § 56 Rdn. 36; OLG Köln NJW 1955, 802). Hier hatten die Angeklagten Dr. Rolf TEE und Oskar Tg EEE auf Drängen der Familie die Leitung eines Betriebes
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übernommen, bei dem auf den Gebieten des Arbeits- und Umweltschutzes über Jahre hinweg erhebliche Nachlässigkeiten vorgekommen waren (UA S. 63, 68); die erforderlichen Finanzmittel zu einer grundlegenden Sanierung fehlten (UA S. 33). Dem Angeklagten KB einem Angestellten des Unternehmens, liegt dagegen nur ein Vorfall zur Last, bei dem er
- wenn auch auf fehlerhafte Weise - der Ursache des Sickerwasseraustritts auf den Grund gehen wollte. Bei dieser Sachlage kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, wenn das Landgericht den Strafzumessungsgrund der Verteidigung der Rechtsordnung bei der Festsetzung der Strafen keinen bestimmenden Einfluß beigemessen und deshalb von einer besonderen Erörterung abgesehen hat; dafür, daß es ihn ganz übersehen hat, fehlen Anhaltspunkte. Im Ergebnis das gleiche gilt für den Umstand, daß die Beseitigung der Altlasten, die weitgehend nicht von den Angeklagten verursacht worden waren, durch die öffentliche Hand erfolgen muß, nachdem die
CFM AG in Konkurs gegangen ist.
Soweit die Staatsanwaltschaft weiter geltend macht, das Landgericht habe den Angeklagten Dr. Rolf TEE und oskar TEE zu Unrecht eine Vorverurteilung durch die Presse zu Gute gehalten, greift die Beanstandung ebenfalls nicht durch. Auch berechtigte Angriffe in der Presse können den Betroffenen belasten; zudem hat das Landgericht diesen Strafzumessungsgrund dadurch relativiert, daß es andererseits dagegen abwog, Dr. Rolf TEEN - und ersichtlich auch Oskar TB - hätten in der Hauptverhandlung und durch Interviews die Gelegenheit wahrgenommen, die Sachlage aus ihrer Sicht darzustellen (UA S. 63, 68).
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4. Fall F (Pumpensumpf)
Die Freisprechung der Angeklagten Dr. Rolf TREND und Oskar TEE von Vorwurf der unbefugten umweltgefährdenden Abfallbeseitigung ($, 326 Abs. 1 StGB) hält gleichfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach den Feststellungen des Urteils diente der aus einem äußeren Betonbecken und einem inneren Stahlbecken (UA S. 25) bestehende Pumpensumpf I der Aufnahme der quecksilberbelasteten Abwässer vor der Behandlung in der innerbetrieblichen Abwasserreinigungsanlage (UA S. 25). Der auf Anweisung der Firmenleitung etwa im Jahre 1980 bewirkte Einschnitt eines ca. 10 x 8 cm großen Loches in den Stahlbehälter führte zu einer Ausspülung des Abwassefs in den äußeren Betonbehälter, wenn der Wasserspiegel im Stahlbehälter über einen Meter anstieg (UA S. 26). Der Betonbehälter war dicht; von dort ist kein Abwasser in das umliegende Erdreich gedrungen (UA S. 74).
Die Angriffe, mit denen die Revision geltend macht, das Landgericht habe die erhobenen Beweise nicht erschöpfend ge-
würdigt, dringen nicht durch.
Dazu, daß die Zeugen AM, Koi und ME in der Hauptverhandlung bekundet hätten, der Auftrag zur Eröffnung des Metallbehälters sei von Dr. Rolf TEE erteilt worden, finden sich im dafür ausschließlich maßgebenden Urteil keine Feststellungen. Auch soweit die Revision beanstandet, die wasserrechtlichen Bescheide des Landratsamtes We vom 24. Oktober 1974 und vom 22. Dezember 1978, die im
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Urteil angeführt werden, seien in ihrem wesentlichen Inhalt im Urteil nicht mitgeteilt, ergibt sich keine Lücke. Das Landgericht nimmt zutreffend an, daß von den verschiedenen Begehungsformen des § 326 Abs. 1 StGB bei dem festgestellten Sachverhalt nur die unbefugte Behandlung oder. Lagerung von Abfällen unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren in Frage kommt (vgl. dazu Sack aa0 § 326 StGB Rdn. 135). Es hat jedoch festgestellt, daß die Verwendung eines - ordnungsgemäßen - Stahlbehälters von keiner Seite vorgeschrieben war (UA S. 75). Schon diese Feststellung, die ohne Mitteilung der umfangreichen Genehmigungsbescheide getroffen werden konnte, trägt den Schluß, daß eine Abweichung vom vorgeschriebenen Ver-
fahren nicht vorlag. 5, Fall G (Ablagerung von Braunsteinschlämmen)
Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten Oskar TEE wesen umweltgefährdender Abfallbeseitigung (§ 326 Abs. 1 StGB) durch Ablagerung von Braunsteinschlämmen in dafür nicht zugelassenen Gruben zu Recht wegen Verfolgungsver-
jährung eingestellt.
Auszugehen ist davon, daß die Verjährung grundsätzlich mit der Beendigung der Ausführungshandlung einer Tat beginnt (S 78 a Satz 1 StGB; vgl. BGHSt 24, 218, 220). Die Ausnahme des § 78 a Satz 2 StGB liegt nicht vor. Die Ausgestaltung der Vorschrift des § 326 Abs. 1 als abstraktes Gefährdungsdelikt (Lackner aa0 § 326 Anm. 1; Steindorf in LK 10. Aufl. § 326 Rdn. 1) ändert daran nichts. Bei diesen
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Delikten tritt mit der Begehung zugleich der Erfolg der Tat ein, der in der eingetretenen Gefährdung, nicht in einer aus der Gefährdung möglicherweise später erwachsenden Verletzung besteht. Auch wenn sich die Gefährdung lange hinzieht, führt sie als ein durch die Tat verursachter Zustand nicht zu einer Verzögerung des Verjährungsbeginns über das Ende der diesen Zustand herbeiführenden Handlung hinaus (vgl. BGHSt 32, 293, 294 [zu § 241 a StGB]; RGSt 37, 78, 79).
§ 326 Abs. 1 StGB in der hier in Frage kommenden Begehungsform des Ablagerns kann auch nicht als Dauerdelikt angesehen werden mit der Folge, daß die Verjährung erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes - hier Beseitigung der abgelagerten Schlämme - beginnen würde. Versteht man darunter Straftaten, bei denen der Täter den von ihm in deliktischer Weise geschaffenen rechtswidrigen Zustand willentlich aufrechterhält oder die deliktische Tätigkeit ständig fortsetzt, so daß sich der strafrechtliche Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (Stree in Schönke/Schröder, StGB Vorb. §§ 52 ff. Rdn. 81; Jescheck in Festschrift für Welzel S. 685, 687; Hau, Die Beendigung der Straftat und ihre rechtlichen Wirkungen S. 24; Schittenhelm GA 1983, 310, 323), kann das unbefugte Ablagern von Abfall nicht dazu gezählt werden. Während bei Delikten, die unstreitig als Dauerdelikte anzusehen sind wie Hausfriedensbruch oder Freiheitsberaubung, der Täter ständig durch seine Tätigkeit, durch Einsatz seiner Person (z.B. § 123 StGB) oder durch Hilfsmittel (z.B. § 239 StGB: Türverriegelung)
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den Tatbestand erfüllt und dadurch seinen Willen zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes auch manifestiert, beschränkt er sich beim Ablagern nach § 326 Abs. 1 StGB auf die Vornahme der gesetzlich vorgeschriebenen Tathandlung. Das Aufrechterhalten des geschaffenen Zustandes mag zwar insofern von seinem Willen abhängen, als er ihn nicht beseitigt, aber er tut auch nichts, ihn aufrechtzuerhalten (ebenso Schittenhelm aa0 S. 324; vgl. ferner Lackner aa0 § 326 Anm. 8; Lenckner in Schönke/Schröder StGB
23. Aufl. $S 326 Rdn. 20; Steindorf aa0 $S 326 Rdn. 53; Sack aa0 $S 326 StGB Rdn. 12; Iburg, NJW 1988, 2338, 2340).
Auch die Fortsetzung des Begehungsdelikts durch unechtes Unterlassen (so Horn aa0 § 326 Rdn. 16) kommt hier nicht in Betracht. Grundsätzlich erwächst einem Täter, der vorsätzlich einen gefährlichen Zustand geschaffen und sich damit strafbar gemacht hat, nicht die strafbewehrte Verpflichtung, ihn wieder zu beseitigen. Hinzukommen müßte insofern, daß durch das Untätigbleiben die Gefahr oder der Schaden vergrößert wird (Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 13 Rdn. 42). Diese Voraussetzung kann keinesfalls allgemein in allen Fällen unbefugten Ablagerns von Müll angenommen werden; jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall fehlen dafür Anhaltspunkte.
Zudem zeigt ein Vergleich der einzelnen Begehungsformen des § 326 Abs. 1 StGB, daß in der Mehrzahl der Fälle die herbeigeführte Gefährdung schon aus tatsächlichen Gründen
GL
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nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Wer giftige Abwässer in einen Fluß abläßt oder Schadstoffe durch Verbrennen beseitigt, hat einen irreversiblen Gefährdungszustand geschaffen. Auch daraus wird deutlich, daß § 326 StGB jedenfalls nicht insgesamt als Dauerdelikt angesehen werden
kann.
Ob für die Begehungsform des Lagerns, worunter im Gegensatz zum Ablagern eine vorübergehende Zwischenlagerung zu verstehen ist (Lackner aa0 § 326 Anm. 3 a), etwas anderes gilt (so Steindorf aa0; Sack aa0; Iburg aa0), bedarf hier keiner Entscheidung, wenn auch zweifelhaft erscheint, ob allein daraus, daß der Täter die Absicht hat, den rechtswidrigen Zustand in absehbarer Zeit oder irgendwann wieder zu beseitigen, geschlossen werden kann, er halte bis dahin den rechtswidrigen Zustand der Zwischenlagerung willentlich aufrecht. Jedenfalls lassen sich daraus Schlüsse für die anderen Begehungsformen nicht ziehen.
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Für eine schwere Umweltgefährdung (§ 330 Abs. 1 StGB) sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich, im übrigen würden hinsichtlich der Verjährung die für § 326 Abs. 1 StGB angestellten Erwägungen gelten.
Maul Ulsamer Foth
Granderath Brüning