Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 18.05.1988 – 2 StR 22/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF =“;
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 22/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Werner Herbert L@B au rlB, seboren am EM 1952 in Geb /Mecklenburg, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
6R
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Mai 1988 in der Sitzung vom 19. Mai 1988, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. 8 aus FE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 18. Mai 1988,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
m
BA
iR)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Mai 1987 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen schweren Raubes in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1. Eine Verletzung der Ss 140 ff, 338 Nr- 5 StPO er-
blickt der Beschwerdeführer darin, daß ihm sein bisheriger
Wahlverteidiger nach dessen Mandatsniederlegund zum Pflicht-
verteidiger bestellt und diese Bestellung nicht rückgängig
gemacht worden ist. Die Rüge bleibt ohne Erfolg.
a) Von einem Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO kann schon
deshalb die Rede nicht sein, weil der Verteidiger des Ange-
klagten in der Hauptverhandlung zu keiner Zeit abwesend war.
Die Revision bezweifelt das nicht, meint aber, der Abwesen-
heit des Verteidigers stehe es gleich, falls der Angeklagte
vom Verteidiger - infolge fehlenden Vertrauensverhältnis-Diese Ansicht
5 StPO
ses - "nicht effizient verteidigt worden" seigeht fehl. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.
liegt nur bei Abwesenheit (oder Verhandlungsunfähigkeit) des
Verteidigers vor; war der Verteidiger anwesend, 5° kann die
Revision nicht darauf gestützt werden, daß er die Verteidi-
gung - aus welchen Gründen auch immer - nicht ordnungsgemäß geführt hat (statt aller: Kleinknecht/Meyer, StPO 38. Aufl. S 338 Rdn. 41).
b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der ss 140 ff StPO rügt, trägt er zur Begründung folgendes vor:
Zu Beginn der Sitzung vom 4. März 1987 habe der Wahl-
verteidiger, Rechtsanwalt K., erklärt, er lege das Mandat
nieder, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem An-
geklagten "erheblich gestört" sei. Der Angeklagt® habe der
Niederlegung des Mandats zugestimmt, weil Rechtsanwalt K.
ihn "zur Abgabe eines falschen Geständnisses gedrängt" habe. Diesem Vorgang in der Hauptverhandlung sei vorausgegangen, daß der Wahlverteidiger nach der letzten Sitzung mit dem Vorsitzenden telefoniert und ihm ein Geständnis des Angeklagten angekündigt habe; weiter habe der Verteidiger dabei dem Vorsitzenden erklärt, er werde mit der Ehefrau des Angeklagten zu dem Zeugen F. Kontakt aufnehmen, da dieser seine Aussage zum Nachteil des Angeklagten korrigieren wolle. Diese Erklärungen des Verteidigers gegenüber dem Vorsitzenden seien nicht mit dem Angeklagten abgesprochen gewesen. Dieser habe davon nichts gewußt. Trotz dieser Tatsache sei Rechtsanwalt K. dem Angeklagten zum Pflichtverteidiger bestellt und diese Bestellung auch nicht zurückgenommen worden, obgleich der nunmehr zum pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt beantragt habe, ihn zu entpflichten und einen
anderen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Die Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Weder die Bestellung des Rechtsanwalt K. noch die Ablehnung seines Entpflichtungsamtrags waren rechtsfehlerhaft. Der Umstand allein, daß Rechtsanwalt K. das Wahlmandat niedergelegt und der Angeklagte dem zugestimmt hatte, läßt die beanstandeten Entscheidungen des Vorsitzenden noch nicht als Verfahrensfehler erscheinen. Eine andere Beurteilung ist auch nicht schon deshalb geboten, weil Rechtsanwalt K. die Niederlegung des Mandats damit begründet hatte, das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten sei "erheblich gestört". Dabei mag offenbleiben, ob diese Erklärung - ungeachtet ihrer vom Protokoll bestätigten Formulierung (gestört) - bereits die Behauptung einer (unbehebbaren) Zerstörung des Vertrauensverhältnisses enthielt. Selbst wenn
dies zu bejahen wäre, begründet eine nicht mit bestimmten Tatsachen belegte Erklärung des Anwalts, das Vertrauensverhältnis sei entfallen, für sich allein noch keine Verpflichtung des Vorsitzenden, von der Bestellung zum Pflichtverteidiger abzusehen oder - wo sie bereits geschehen war - den pflichtverteidiger wieder abzuberufen. Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für den Fall ausgesprochen, daß der Angeklagte ohne Mitteilung näherer Einzelheiten das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses behauptet (BGH bei Holtz MDR 1979, 108). Für den Fall, daß der Verteidiger eine solche, nicht weiter erläuterte Behauptung aufstellt, kann nichts anderes
gelten.
Der Beschwerdeführer hat nun allerdings hier auch einen Grund für den behaupteten Fortfall des Vertrauensverhältnisses angeführt: der Verteidiger habe ihn zur "Abgabe eines falschen Geständnisses gedrängt". Doch reicht dieser Umstand für sich gesehen nicht aus, den Schluß zu rechtfertigen, daß dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Verteidiger zerstört worden ist. Zwar können Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510); doch setzt dies voraus, daß sich - wie in dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Fall - die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen. Dafür ist hier nichts dargetan. Daß der Verteidiger seinem Mandanten - in eigenverantwortlicher Einschätzung der Beweislage - zu einem Geständnis rät und dieser den ihm ge-
gebenen Rat (sei es sofort, sei es später) ablehnt, kann,
sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, das Vertrauensverhältnis nur dann beseitigen, wenn der Verteidiger sich wegen der Ablehnung seines Rats außerstande erklärt, die Verteidigung des Angeklagten sachgemäß zu führen. Daß es sich hier so verhalten habe, ist weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Verteidiger habe das Vertrauensverhältnis durch pflichtwidriges Verhalten - Abgabe nicht abgesprochener Erklärungen in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden - zerstört, wäre die Rüge unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann begründet, wenn der Vorsitzende bei seinen Entscheidungen davon ausgegangen wäre oder hätte ausgehen müssen, daß der Verteidiger die telefonischen Erklärungen ihm gegenüber, namentlich die Ankündigung eines Geständnisses des Angeklagten, eigenmächtig, also ohne Wissen und Wollen seines Mandanten, abgegeben habe. Das läßt sich jedoch nicht feststellen. DaS Revisionsvorbringen enthält eine solche Behauptung nicht. Der Beschwerdeführer trägt lediglich vor, er habe vom Anruf seines Verteidigers bei dem Vorsitzenden nichts gewußt. Behauptet wird jedoch nicht, der Vorsitzende habe bei seinen Entscheidungen erkannt oder erkennen müssen, daß der Verteidiger "ohne Rückendeckung“ des Angeklagten handelte. Um das zu beurteilen, wäre auch die Kenntnis der Erklärungen vonnöten, die Angeklagter und Verteidiger in diesem Zusammenhang abgegeben haben. Die Revisionsbegründung teilt diese Erklärungen nicht mit. Im Sitzungsprotokoll ist inhaltlich nur die Erklärung wiedergegeben, die Rechtsanwalt K. nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger und vor der Ablehnung seines Entpflichtungsamtrags zu dem Telefonat mit dem Vorsitzenden
abgegeben hat. Diese Erklärung, die von der Revision nicht mitgeteilt wird, stützt die Annahme, dem Vorsitzenden sei die behauptete Eigenmächtigkeit des Verteidigers bekannt oder auch nur erkennbar gewesen, nicht; ihre beiden ersten Sätze ("Ich habe dem Vorsitzenden gesagt, daß ich mit dem Angeklagten L. ... gesprochen habe. Ich habe ein Geständnis angekündigt") deuten vielmehr darauf hin, daß der Vorsitzende, als er die telefonischen Erklärungen des Verteidigers vernahm, den Eindruck gewonnen hat und auch gewinnen durfte, das angekündigte Geständnis und seine Ankündigung selbst seien zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten abgesprochen. Der Angeklagte hat sich zu dieser Darstellung seines Verteidigers laut Protokoll nicht mehr geäußert. Nach alledem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Vorsitzende ein pflichtwidriges Verhalten des Verteidigers gegenüber dem Angeklagten annahm oder hätte annehmen müssen. Dann aber waren seine Entscheidungen, Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger zu bestellen und seine Abberufung abzulehnen, nicht
ermessens- und damit rechtsfehlerhaft.
2. Als Verletzung des § 136 a StPO und "Verstoß gegen sonstige rechtsstaatliche Grundsätze" beanstandet der Beschwerdeführer die Verwertung der Angaben des Zeugen H.; sie sei - so meint er - aus einem zweifachen Grunde unzulässig
gewesen:
a) Zum einen hätten die Strafverfolgungsbehörden den Zeugen "regelrecht eingekauft". H. habe sich mit Schreiben vom 29. März 1986, das bei der Staatsanwaltschaft am 2. April 1986 eingegangen sei, als Zeuge angeboten, falls
eine Belohnung gezahlt werde. Am selben Tage habe der Kriminalbeamte B. die Wetterauer Volksbank und die Friedberger Bank aufgefordert, eine Belohnung auszusetzen. Schon vor dieser Aufforderung sei "bekannt geworden", daß es den Zeugen H. gebe und dieser den Wunsch habe, eine Belohnung zu
erhalten.
Diese Rüge ist schon nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt diejenigen Vorgänge, in denen sie den Verfahrensfehler erblickt, nur in allgemeiner Form mit und verzichtet auf die Darstellung der Einzelheiten. Das Schreiben des Zeugen H. wird nicht wiedergegeben. In welcher Weise die Banken der Aufforderung des Kriminalbeamten B. entsprochen haben, wie hoch die Belohnung war und an welche Bedingungen ihre Auszahlung geknüpft sein sollte, ist nicht dargetan.
Davon abgesehen wäre die Rüge aber auch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 136 a StPO (in Verbindung mit § 163 a Abs. 5 StPO) liegen nicht vor. Dem Zeugen ist kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen worden. Die beiden Banken hatten in Schreiben an den Kriminalbeamten B. als Belohnung für die "Aufklärung" der auf ihre Zweigstellen verübten Banküberfälle und für "Hinweise, die zur Ergreifung der Täter führen" würden, Beträge von 3.000 und 2.000 DM ausgesetzt (Schreiben der Wetterauer Volksbank vom 2. April 1986 und der Friedberger Bank vom 3. April 1986, Bd. I Bl. 2 und 3 d.A.). Dies durften die Strafverfolgungsbehörden dem Zeugen H. mitteilen. Der dementsprechende Hinweis enthielt kein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, sondern beschränkte sich auf die Bekanntgabe, daß Dritte - hier die geschädigten Banken - dem
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Hinweisgeber im Fall der Aufklärung eine Belohnung zu zahlt versprochen hatten (Auslobungı s 657 BGB). Pas war zulässit Daran ändert €eS nichts, daß die Belohnungen erst ausgesetz worden sind, nachdem sich der Zeug® H. gemeldet und unter der Bedingung: daß er dafür belohnt werde, Angaben in Aussicht gestellt hatte. Selbst wenn was naheliegt - der Kriminalbeamt® B. die Aussetzung der Belohnungen erst dadurch herbeigeführt haben sollte: daß er die Banken auf di: Existenz des Zeugen H. und dessen Belohnungswunsch hinwies verstieße das hier beobachtete Verfahren weder gegen s 136 stpo noch gegen "sonstige rechtsstaatliche Grundsätze". Ob es sich anders verhielte, wenn die Banken auf Veranlassung der Kriminalpolizei gezielt an den Zeugen H. herangetreten wären und (nur) ihm eine Belohnung versprochen hätten, ist
nicht zu entscheiden; denn so 19 der Fall nicht.
bp) Des weiteren sieht die Revision einen Verstoß geg®e § 136 a stpo darin, daß "man" nach der Festnahme des Mitan geklagten Hi. diesen "bewußt" in dieselbe Station der Justizvollzugsanstalt gebracht habe, auf der auch der Zeug H. inhaftiert gewesen sei. "Man" habe dem Zeugen H. "bewuß die Gelegenheit verschafft": den Mitangeklagten Hi. auszuhorchen. Der zeuge HB. habe dies dann auch nach erneuter Ko taktaufnahme mit der Kriminalpolizei am 17. April 1986 in deren "stillschweigendem Auftrag" getan und den Mitangekla ten Hi. "gewissermaßen in die Falle gelockt" Das sei zumi dest mit "stillschweigender Bpilligung und stillschweigende Förderung durch die Kriminalpolizei" geschehen. Bezeichner derweise habe der Zeuge H. sich "angeblich" wörtlich Fragt und Antworten aufgeschrieben und diese Aufzeichnungen der Kriminalpolizei übergeben; 5 liege auf der Hand, daß er
dazu von ihr "animiert" worden sei.
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Die Rüge ist unzulässig. Die Revision meint, der vorgetragene Sachverhalt sei demjenigen gleichzusetzen, für den der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 - (BGHSt 34, 362) ein Verwertungsverbot bejaht hatte. Dazu reichen jedoch ihre durchweg unbestimmt gehaltenen Behauptungen nicht aus (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Darlegungsmängel sind auch nicht etwa deshalb unschädlich, weil die fehlenden Angaben in den Urteilsgründen enthalten wären. Diese befassen sich zwar mit der Entstehung der Aussage des Zeugen H. (vgl. UA S. 6, 25, 44 - 46); Anhaltspunkte für eine unzulässige und damit ein Verwertungsverbot auslösende Manipulation seitens der Straf-
verfolgungsbehörden finden sich darin jedoch nicht. i
3. Einen Verstoß gegen § 254 StPO sieht der Beschwerdeführer darin, daß im Hauptverhandlungstermin vom 24. Februar 1987 auf Grund entsprechenden Gerichtsbeschlusses die Niederschrift des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. vom 23. April 1986 über die Vernehmung des Angeklagten (Bd. I Bl. 115 £ d.A.) "zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis" verlesen worden ist. Diese Verlesung - so meint die Revision - sei unzulässig gewesen, weil die verlesene Niederschrift kein Geständnis enthalte.
Die Rüge dringt nicht durch, weil das Urteil jedenfalls nicht auf der - vom Beschwerdeführer für fehlerhaft erachteten - Protokollverlesung beruht. Die Revision trägt selbst vor, der Angeklagte habe "in der fraglichen Vernehmung keine Tatsache angegeben, von der das angefochtene Urteil in seinen Feststellungen ausgeht". Dies trifft zu. Auch im übrigen
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hat das Gericht den Inhalt der verlesenen Niederschrift
nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet.
4. Als Verletzung des § 256 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß unter Bezugnahme auf diese Vorschrift als "Zeugnis einer polizeibehörde" der Vermerk des Kriminalbeamten Bo. (Kriminalkommissariat Friedberg) vom 6. April 1987 verlesen worden ist. Der Vermerk gibt das Ergebnis von Ermittlungen wieder, die - auf Veranlassung des Strafkammervorsitzenden - zu der Frage angestellt worden sind, ob im Rahmen der nach zwei Banküberfällen ausgelösten Ringalarmfahndung
bestimmte Kontrollpunkte besetzt waren.
Die Rüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Allerdings war die Verlesung des Vermerks nach § 256 StPO zu Beweiszwecken nicht zulässig; denn diese Bestimmung gestattet es nicht, solche Zeugnisse der Strafverfolgungsbehörden zu verlesen, die - wie es hier der Fall ist - die Grundlagen der Sachentscheidung im anhängigen Verfahren betreffen (BGH NSt2 1982, 79 - Observationsbericht; KK-Mayr StPO 2. Aufl. § 256 Rdn. 5
m.w.N.).
Auf diesem Verfahrensfehler beruht jedoch die Verurteilung des Angeklagten nicht. Denn ungeachtet der dem Beweiswürdigungsteil der Urteilsgründe vorangestellten Wendung, die Feststellungen beruhten auch auf "den aus dem Protokoll ersichtlichen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen" (UA S. 30), ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür, daß der Inhalt des Vermerks bei der Ur-
teilsfindung verwertet worden wäre. Soweit das Gericht im
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Urteil die Ringalarmfahndung erörtert, hat es seine Beweiswürdigung hierzu ausschließlich auf die Aussage des Krimi-
nalbeamten Bo. gestützt, der in der Hauptverhandlung (zwei
Mal) als Zeuge persönlich vernommen worden ist (vgl. UA
Ss. 49 f, 65 £f).
5. Mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet die Revision, daß der frühere Mitangeklagte Sch.
nicht als Zeuge gehört worden ist.
Zur Begründung trägt sie vor: Zunächst sei gegen den Angeklagten, den Mitangeklagten Hi. und gegen Sch., der nach den Urteilsfeststellungen an drei der angeklagten Banküberfälle beteiligt war, gemeinsam verhandelt worden. Sch. habe dabei erklärt, nicht zur Sache aussagen zu wollen. Im Termin vom 11. Februar 1987 sei das Verfahren gegen ihn abgetrennt worden, da es das Gericht für geboten erachtet habe, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Mit Schreiben vom 12. März 1987 habe Sch. dem Gericht mitgeteilt, daß er eine Aussage in der ihn und die beiden Angeklagten betreffenden Sache machen wolle. Angesichts dieser Situation seien sich die Prozeßbeteiligten erklärtermaßen darüber einig gewesen, daß Sch. gehört werden müsse. Die Staatsanwaltschaft sei beauftragt worden, den Sachverhalt abzuklären. In einem späteren Verhandlungstermin habe sie das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, daß es Sch. im: psychiatrischen Krankenhaus Gießen abgelehnt habe, mit den von der Staatsanwaltschaft dorthin entsandten Kriminalbeamten, die ihn hätten vernehmen wollen, zu sprechen. Dem Gericht sei jedoch zu keiner Zeit mitgeteilt worden, daß Sch. etwa seine schriftliche Erklärung widerrufen habe oder vernehmungsunfähig geworden sei.
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Bei dieser Sachlage - SO meint die Revision - wäre das Gericht verpflichtet gewesen, Sch. als Zeugen zu laden und zu vernehmen; der Zeuge hätte glaubhaft bekundet, daß weder der Angeklagte noch er selbst an den betreffenden Banküber-
fällen als Täter beteiligt gewesen sei.
Diese Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erforderlich wäre die Darlegung aller Vorgänge gewesen, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Dazu gehörte insbesondere die inhaltliche Wiedergabe des von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt S., stammenden Vermerks vom 1. April 1987, der Ablauf und Ergebnis der kriminalpolizeilichen Anhörung des Sch. im psychiatrischen Krankenhaus Gießen im einzelnen schildert (Bd. IV Bl. 939 f d.A.). Diesen Vermerk teilt die
Revisionsbegründung nicht mit.
6. Als Verstoß gegen § 244 Abs. 3, 6 und Abs. 2 StPO bewertet der Beschwerdeführer die Behandlung eines von seinem Verteidiger im Termin vom 4. März 1987 gestellten Beweisamtrags. Mit diesem Antrag war der US-Soldat H. als
Zeuge dafür benannt worden, daß er
1. nach dem Überfall auf die Zweigstelle der Friedberger Bank in Ober-wöllstadt am 15. Januar 1986 die beiden flüchtenden Täter genau gesehen und erkannt habe,
2. bei einer Gegenüberstellung mit dem Angeklagten SO- wie dem (früheren Mitangeklagten) Sch. erklären werde, diese beiden Personen seien nicht die von ihm erkannten flüchtenden Täter gewesen.
„
v2
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Das Gericht hat den benannten Zeugen im Verhandlungstermin vom 31. März 1987 vernommen. Den Urteilsgründen (UA S. 62 a) zufolge hat er dabei bekundet, die "Flucht der beiden mit Mützen maskierten Täter beobachtet" zu haben; er könne sie auf Grund seiner Beobachtung (jedoch) nicht wiedererkennen, (insbesondere) von den beiden Angeklagten kei-
nen als Täter wiedererkennen oder ausschließen.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Vernehmung in
Abwesenheit des früheren Mitangeklagten Sch. stattgefunden habe; damit sei das Gericht insoweit dem Gegenüberstellungsbegehren nicht nachgekommen, ohne daß es den Antrag durch Beschluß abgelehnt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Ein Verstoß gegen S 244 Abs. 3 und 6 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil der Antrag, soweit er auf Gegenüberstellung des Zeugen mit dem früheren Mitangeklagten Sch. (und dem Beschwerdeführer) abzielte, kein Beweisamtrag war; die Gegenüberstellung gehört nicht zu den Beweismitteln im Sinne dieser Vorschriften, sondern ist nur eine bestimmte Art und Weise ihrer Benutzung. Daher beurteilt sich die Frage, ob das Gericht einem Antrag auf Gegenüberstellung entsprechen muß, allein nach Maßgabe der aus § 244 Abs. 2 und 5 StPO folgenden Sachaufklärungspflicht (BGH bei Pfeiffer/Miebach NSt2 1981, 96; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 17; KK-Herdegen StPO 2. Aufl. $S 244 Rdn. 42, 14; Kleinknecht/ Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 26 m.w.N.).
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht bleibt aber die Rüge erfolglos. Nachdem der
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Zeuge seine Wahrnehmungen geschildert und weiter erklärt hatte, er könne keinen der beiden Angeklagten als Täter wiedererkennen oder ausschließen, brauchte sich das Gericht von der Gegenüberstellung keine weitere Sachaufklärung ZU versprechen. Soweit die Revision meint, die Gegenüberstellung hätte im Wege eines Körpergrößenvergleichs - Sch. sei 20 cm größer als der Angeklagte - zum Ausschluß beider geführt, bedurfte eS hierzu der Gegenüberstellung mit Sch. nicht. Der Zeug® hätte unter Mitteilung des Größenunterschieds zwischen Sch. und dem Angeklagten dazu befragt werden können, ob die von ihm wahrgenommenen flüchtenden Täter womöglich ebenfalls eine derartige Größendifferenz gehabt
haben könnten oder ob dies ausgeschlossen sei.
7. Als Verletzung des s 244 Abs. 3 und 6 StPO beanstandet der Beschwerdeführer schließlich die Ablehnung von Beweisamträgen seines Verteidigers; soweit dieser im Termin vom 4. März 1987 folgende Beweiserhebungen beantragt hatte:
Zum Beweis dafür, daß
1.
2. im Zuge dieser (am 5. Dezember 1985 zwischen 18.02
und 18.57 h durchgeführten) Ringfahndung auch die
Strecke Rosbach-Rodheim v.d.Höhe - Burgholzhausen - Seulberg zur vollständigen Erfassung des £fließender Verkehrs überwacht worden ist,
Vernehmung des zuständigen Beamten des Polizeipräsidiums Darmstadt,
3. auf dieser Strecke ein auf den Namen des Angeklagten zugelassener pkw Audi nicht festgestellt worder ist und
4. dieses Fahrzeug dort aber mit Sicherheit erfaßt worden wäre, wenn eS in der Ringfahndungszeit dies: Strecke befahren hätte,
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Vernehmung der am Einsatz der Ringfahndung beteiligten und im bezeichneten Streckenabschnitt eingesetzten Polizeibeamten, "die aus den geführten Einsatzplänen zu ermitteln/namhaft zu machen sind."
Die Strafkammer hat diese Anträge mit Beschluß vom 23. April 1987 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um Beweisermittlungsamträge. Das Gericht sei den darin liegenden Anregungen der Verteidigung im Rahmen seiner Aufklärungspflicht durch Einholung der verlesenen Auskunft des Kriminalkommissariats Friedberg vom 6. April 1987 und durch Vernehmung des Zeugen Bo. in der Hauptverhandlung nachgegangen. Daraus ergebe sich, daß weitere Aufklärung von Tat-
sachen mit den angegebenen Beweismitteln nicht möglich sei.
Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings ist der Ablehnungsbeschluß - wie die Revision mit Recht rügt - fehlerhaft. Die Begründung, daß es sich um Beweisermittlungsamträge handele, trägt nicht. Zwar waren die benannten Zeugen nicht nach Namen und Anschrift bezeichnet - jedoch hatte der Antragsteller sie hinlänglich individualisiert und Hinweise gegeben, die es ermöglicht hätten, die zu ihrer Ladung notwendigen Angaben zu beschaffen; das genügt (BGH NStZ 1981, 309; KK-Herdegen StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 47 m.w.N.). Gleichwohl dringt die Rüge nicht durch.
a) Was den Antrag zu Ziffer 4 anbetrifft, so lag aus einem anderen Grunde kein Beweisamtrag vor. Insoweit war nämlich keine Tatsachenbehauptung unter Beweis gestellt - vielmehr hatte der Antragsteller die Zeugen dafür benannt,
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daß eine gedankliche Schlußfolgerung ("hätte das Fahrzeug die Strecke befahren, wäre es von der Ringfahndung erfaßt worden") geboten sei. Dies kann aber nicht Gegenstand eine Beweisbehauptung sein, weil die Beurteilung, ob eine solch Schlußfolgerung zU ziehen ist, eine Frage der Beweiswürdi-
gung betrifft, die allein dem Gericht obliegt (S 261 StPO,
bp) Soweit die Strafkammer den Antrag zu Ziffer 3 abge lehnt hat, ist der Beschwerdeführer durch die rechtsfehleı hafte Bescheidung nicht beschwert; denn das Gericht hat di insoweit aufgestellte Behauptung als erwiesen behandelt. E geht in den Urteilsgründen selbst von der "patsache" aus, "daß der vom Angeklagten ..- gesteuerte Pkw auf der Oo.a. Strecke nicht von der nach dem Banküberfall ausgelösten Ringfahndung erfaßt wurde" (UA S. 49).
c) Was schließlich den Antrag zu Ziffer 2 angeht, SO beruht das Urteil nicht auf dessen rechtsfehlerhafter Able nung. Wenn die in Rede stehende Strecke - wie behauptet - tatsächlich während der Ringfahndungszeit ("zur vollständi gen Erfassung des fließenden Verkehrs", also zum Zwecke,
nicht notwendig auch mit dem Ergebnis der "vollständigen
Erfassung") überwacht worden ist, so konnte das freilich i Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Pkw des Angeklagten nicht erfaßt worden ist, ein Indiz dafür sein, daß der Angeklagte diese Strecke nicht mit seinem Wagen befahren hat Indessen ist dem Urteil zu entnehmen, daß die Strafkammer diesem Indiz keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat denn sie hat sich - ohne daß darin ein Beweiswürdigungsfel ler zu sehen wäre - die Beurteilung des Zeugen Bo. insowei zueigen gemacht, als dieser geäußert hatte, die Nichterfas
sung des dem Angeklagten gehörenden Pkws schließe nicht a
N a)
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"daß der Pkw auf den fraglichen, von der Ringfahndung umfaßten Strecken doch gefahren sei, da eine vollständige Erfassung aller Pkw’s durch die Ringfahndung absolut unmöglich sei" (UA S. 49 £f). Angesichts dieser rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Entlastungsindizes ist auszuschließen, daß die Strafkammer, hätte sich die Behauptung zu ziffer 2 durch die hierzu beantragte Beweiserhebung bestätigt, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
d) Dem Erfolg der Rüge steht im übrigen auch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers und seines Verteidigers entgegen. Beide haben es unterlassen, nach Kenntnisnahme von der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ausdrücklich klarzustellen, daß damit ihr Beweisbegehren trotz der vom Gericht entfalteten Aufklärungsbemühungen nicht erledigt sei. Zu solcher Klarstellung bestand hier wegen der Besonderheit des Verfahrensablaufs ausnahmsweise begründeter Anlaß. Das Gericht hatte, nachdem der Antrag gestellt worden war, Maßnahmen zur Aufklärung der damit aufgeworfenen Fragen (Umfang, Wirksamkeit und Ergebnis der Ringalarmfahndung) ergriffen, die in dem (später verlesenen) Vermerk des Zeugen Bo. ihren Niederschlag fanden und durch Vernehmung des Zeugen in die Verhandlung eingeführt wurden. In der Begründung des Ablehnungsbeschlusses hatte es sodann zu erkennen gegeben, daß es damit das Beweisbegehren der Sache nach für erledigt und weitere Aufklärung für unmöglich halte. Wenn sich der Beschwerdeführer und sein Verteidiger damit nicht zufriedengeben, sondern auf weiterer Beweiserhebung bestehen wollten, so hätten sie dies - ohne daß darin ein unzumutbares Ansinnen läge - ausdrücklich klarstellen können und
müssen.
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II. Sachrügen
Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
1. was die Rüge widersprüchlicher Tatzeitfeststellungen anbetrifft, so ist der Revision zuzugeben, daß in den Urteilsgründen die Datierung der Taten II 1 und II 4 wechselt.
Als Tattag im Falle II 1 wird außer dem 5. Dezember 1985 auch der 5.9.1985 (UA S. 14), der 15.12.1985 (UA Ss. 24), der 5.15.1985 (UA S. 50, 86) und der 5.12.1986 (UA Ss. 25, 27) bezeichnet. Dem Urteil läßt sich jedoch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß als Tatzeitpunkt der 5. Dezember 1985 festgestellt ist. Die sonst genannten Daten scheiden - mit Ausnahme des 5. September 1985 - schon deshalb aus, weil sie, soweit es sie überhaupt gibt, nicht auf einen Donnerstag fallen, die Tat aber nach den Feststellungen an diesem Wochentag verübt worden ist. Auch das verbleibende Datum des 5. September 1985 muß als ausgeschlossen gelten, da sich das Tatgeschehen - dem Urteil zufolge - in der Dunkelheit eines "Winterabends" abgespielt hat (UA S. 15, 33). Im übrigen wird in den Urteilsgründen sonst durchgängig der 5. Dezember 1985 als Tattag bezeichnet (UA Ss. 16, 27, 30 - 32, 37 £, 42 £, 47 £, 48 - 54, 56 £, 72 - 74, 77 und 87).
Ähnlich verhält es sich mit der Tatzeit im Falle II 4. Außer dem 27. März 1986 wird hier auch der 27.6.1986 (UA
PX
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S. 68) und der 27.2.1986 (UA S. 81) als Tattag bezeichnet. Doch scheiden die beiden letztgenannten Daten aus, weil dieser Banküberfall am "Donnerstag vor Ostern" stattgefunden hat (UA S. 23). Das trifft allein auf den 27. März 1986 zu, der im Urteil auch sonst durchgängig als Tattag genannt wird (UA S. 22, 24 f, 27 £, 30, 37, 40 - 43, 47, 68 - 72, 74, 79 und 86 f).
Die erörterten Widersprüche sind somit behebbar; sie gefährden den Bestand des Urteils ebensowenig wie die übrigen Unstimmigkeiten, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. März 1988 (S. 11 - 13) im einzelnen aufgeführt hat.
2. Die Beweiswürdigung ist frei von Rechtsfehlern, die
den Bestand des Urteils gefährden.
Die hiergegen erhobenen Rügen sind fast ausnahmslos im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Das bezieht sich auf die Einwendungen, die Rechtsanwalt Kleiner im Schriftsatz vom 7. September 1987 unter den Ziffern 5 und 7 bis 9 (S. 8 £f, 11 £ff) vorgetragen hat, würde aber auch - falls sich der Beschwerdeführer die Ausführungen des Generalbundesanwalts zueigen gemacht hätte - für die Beanstandungen gelten, die dieser in der bereits erwähnten Antragsschrift (unter II 6 - 9, S. 14 - 17) im einzelnen vorgebracht hat.
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, die Beweiswürdigung des Gerichts sei insoweit rechtsfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", als es dem
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Fund zweier Stofftragetaschen in der Wohnung des Beschwerdeführers indizielle Bedeutung für dessen Täterschaft zuerkannt hat.
Bei der Durchsuchung der Wohnräume des Angeklagten wurden zwei Leineneinkaufstaschen mit Holzgriffen in Stabform gefunden. Die Rückseite der Taschen trug jeweils die Aufschrift "Big Shopper". Beide Taschen waren gelblich und wiesen dünne braune Streifen auf, die eine besaß "Karostrei-
fen", die andere "Schrägstreifen" (UA S. 28).
Im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 37 f) teilt das Gericht mit, von den beiden Stofftaschen habe die Zeugin St. (die bei der Tat II 1 überfallene Bankangestellte) beim Augenschein in der Hauptverhandlung die Tasche mit den diagonalen Streifen als diejenige wiedererkannt, in die sie das Geld verpacken mußte. Als ihr die beschriftete Rückseite gezeigt worden sei, habe sie allerdings gemeint, die ihr bei dem Überfall vorgehaltene Tasche sei vorn wie hinten ohne Beschriftung gewesen. Die Kammer gehe - so heißt es dann weiter - davon aus, daß es, da es sich um Massenprodukte handele, damals derartige Taschen ohne Beschriftung und mit diagonalen Streifen auf beiden Seiten zu kaufen gegeben habe. Dennoch betrachte sie den Fund der beiden Stofftaschen als indiziell. Die Zeugin St. habe die bei der Tat verwendete Tasche im großen und ganzen - bis auf die Beschriftung der Rückseite - so beschrieben wie die in Augenschein genommenen Taschen. Und der Angeklagte Hi. habe eine einleuchtende Erklärung dafür gegeben, wieso die "Tattasche" in der Wohnung des Angeklagten geblieben sei. Dies werde nicht
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durch die Aussage der Zeugin St. zur Frage der Rückseiten-Beschriftung widerlegt. Denn es sei "nicht auszuschließen", daß die Zeugin insoweit irre oder daß es - anders als im Zeitpunkt der Sicherstellung - "zur Tatzeit noch eine weitere, inzwischen beseitigte Stofftasche dieser Art ohne die fragliche Beschriftung auf der Rückseite im Hause des Angeklagten" gegeben habe.
Vergeblich rügt der Beschwerdeführer, daß die Strafkammer mit dieser Erwägung bloße Möglichkeiten zu seinen Lasten unterstellt und damit gegen den Zweifelssatz verstoßen habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Deutung überhaupt gerechtfertigt ist oder die beanstandeten Ausführungen nicht vielmehr dahin zu verstehen sind, daß - gleichgültig, welche der beiden Möglichkeiten zutreffe - letztlich die Ähnlichkeit der bei dem Angeklagten gefundenen Taschen mit der von der Zeugin beschriebenen "Tattasche" ein Belastungsindiz bleibe; denn jedenfalls läßt sich bei einer Gesamtschau der vom Gericht für die Täterschaft des Angeklagten angeführten Umstände mit Sicherheit ausschließen, daß die Beweiswürdigung ohne die beanstandeten Erwägungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, die Verurteilung des Angeklagten also auf dem gerügten Rechtsfehler beruht. Nicht anders verhält es sich im übrigen auch mit den entsprechenden Ausführungen der Strafkammer zum selben Beweisanzeichen im Falle II 2 (UA S. 57), die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift (unter II 5 S. 13 £) beanstandet hat.
3. Rechtsfehlerhaft, von den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht gedeckt, ist allerdings die Annahme des Gerichts, der Angeklagte habe sich in den vier abgeurteilten
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Fällen des schweren Raubes (oder der schweren räuberischen Erpressung) deshalb schuldig gemacht, weil Schußwaffen mitgeführt worden seien (S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Mitgeführt wurden ausweislich der Feststellungen im
Fall II 1: zwei mit Platzpatronen geladene Gasrevolver der Marke UMAREX und eine Schreckschußpistole (UA S. 14, 27, 42),
Fall II 2: eine geladene Gaspistole der Marke Röhm (UA S. 18, 27, 41), die auch als Gasschreckschußpistole bezeichnet wird (UA S. 42),
Fall II 3: ein geladener Gasrevolver (UA S. 20),
Fall II 4: zwei geladene Gasrevolver der Marke UMAREX (UA S. 22).
Diese Feststellungen rechtfertigen die Bejahung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 78 £) nicht. Teils besagen sie ausdrücklich (Fall
II 1), daß die Waffen mit Schreckschußmunition geladen waren, teils lassen sie diese Möglichkeit jedenfalls offen. Mit Schreckschußmunition geladene Waffen sind aber keine "Schußwaffen" im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 Schußwaffe 1, Schreckschußrevolver und BGH, Beschluß vom
13. April 1988 - 2 StR 128/88; vgl. auch Eser in Schönke/ Schröder, StGB 24. Aufl. S 244 Rdn. 4; unrichtig dagegen mit Fehlzitaten: Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 3).
Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht; denn einerseits ist in allen Fällen schwerer Raub (oder schwere räuberische Erpressung) wegen Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben,
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andererseits hat das Landgericht dem Angeklagten (ebenso wie dem Mitangeklagten Hi.) strafmildernd zugutegehalten, daß vorsorglich "Schußwaffen von objektiv minderer Gefährlichkeit mitgenommen wurden, so daß insoweit jedenfalls größere Gefahren für Leib und Leben der Opfer vermieden werden konnten" (UA S. 86). Damit ist bei der Strafzumessung eben jenem Umstand zugunsten des Angeklagten Rechnung getragen worden, der richtigerweise zur Verneinung der Voraussetzungen des S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hätte führen müssen.
Da das Urteil auch in sonstiger Hinsicht keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufweist, ist die Revision nach alledem zu verwerfen.
Herdegen Müller Meyer
Niemöller Gollwitzer