Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 28.04.1987 – 5 StR 666/86
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
StPO 1975 S§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261 Was ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat, der auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt wurde, um ihn über das Tatgeschehen auszuhorchen, darf nicht verwertet werden. Verwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei auf Grund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Mitgefangenen ermittelt hat.
Nachschlagewerk: ja IE Zeitschriften: ya BGHSt: ja BGHR: ja
StPO 1975 S§ 69 Abs. 3, 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2, 261
Was ein Beschuldigter einem Mitgefangenen erzählt hat,
der auf Veranlassung der Polizei auf seine Zelle gelegt wurde, um ihn über das Tatgeschehen auszuhorchen, darf nicht verwertet werden.
Verwertbar ist dagegen die Aussage, die ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge gemacht hat, den die Polizei auf Grund von Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Mitgefangenen ermittelt hat.
BGH, Urteil vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86 - LG Hannover
5_StR 666/86 28
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mehmet T EB aus vo. geboren am EEE 1962 in ni (Türkei),
zur Zeit in Haft,
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte n
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. September 1986 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision
zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rüyt, hat Erfolg.
hätte die Aussage des Zeugen vB über die Angaben, die der Angeklagte ihm in einer Zelle der Justizvollzugsanstalt Hildesheim über die Tat gemacht hat, bei der Urteilsfindung berücksichtigen müssen. Diese Angaben sind auf unzulässige Weise herbeigeführt worden und dürfen deshalb im Verfahren nicht verwertet werden (§§ 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO).
Der Angeklagte befand sich in der Justizvollzugsanstalt Hildesheim in Untersuchungshaft. Auf Veranlassung der
Kriminalbeamten Np und DEE wurde der Untersuchungsgefangene YEB in diese Anstalt verlegt. Dunn
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"sprach ihn auf den Überfall auf Ag ir un
an und fragte ihn, ob er bereit sei, Hilfsdienste für
die Polizei zu machen, um herauszufinden, ob der Angeklagte sich an dem Überfall beteiligt habe. Als der Zeuge Ya sein Einverständnis erklärte, weil er sich Vorteile für sein eigenes Strafverfahren versprach und er es im übrigen nicht gut findet, wenn man des Geldes wegen Menschen umbringt, gab der Zeuge DW den zeugen vB ein paar taktische Anweisungen zur Hand, schärfte ihm ein, vorsichtig vorzugehen und ihn anzurufen, wenn er etwas Wesentliches herausgefunden habe" (UA S. 21). Dann wurde YO zu£ die Zelle des Angeklagten gelegt. In den ersten Tagen gelang es ihm nicht, von dem Angeklagten etwas über den Überfall zu erfahren, obwohl er ständig vorsichtig versuchte, das Gespräch darauf zu bringen. Später konnte er sich u. a. dadurch, daß er auf Fluchtpläne einging, einen weiteren Raubüberfall vorschlug und anbot, anstelle des Angeklagten die Mitwirkung an dem Überfall
bei Allkauf auf sich zu nehmen, in dessen Vertrauen einschleichen (UA S. 24). Der Angeklagte erzählte ihm Einzelheiten über das Tatgeschehen. YgB sab die erlangten Kenntnisse an DEE „eiter und sagte in der Hauptverhandlung über die Angaben des Angeklagten als Zeuge aus.
Diese Angaben sind unter Verletzung der § 5 136 a, 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO zustandegekommen. Die Strafverfolgungsorgane haben die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten
durch unzulässigen Zwang beeinträchtigt.
Zwar gelten die genannten Vorschriften unmittelbar nur
für Vernehmungen. Sie sind aber entsprechend auch auf
den Fall anzuwenden, daß Strafverfolgungsbehörden mit verbotenen Mitteln auf den Beschuldigten einwirken, damit
er gegenüber einer Privatperson, die dann als Zeuge vernommen werden soll, bestimmte Angaben zu einer - im Zeitpunkt
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der Äußerung bereits abgeschlossenen - Tat macht (vgl. KR-Boujong § 136 a Rn. 6; Hanack bei Löwe/Rosenberg StPO
24. Aufl. § 136 a Rn. 13; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 483 mit weiteren Nachweisen).
So liegt es hier.
Der Angeklagte befand sich in Untersuchungshaft. Diese
hat auch im Fall des § 112 Abs. 3 StPO nF den Zweck, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfGE 19, 342, 349). Sie darf nicht dazu mißbraucht werden,
um das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beeinflussen,
ihn insbesondere zu veranlassen, von seinem Schweigerecht
(SS 136 Abs. 1 Satz 2, 163 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
Satz 2, 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) keinen Gebrauch zu machen.
Das ist hier jedoch geschehen. Der Angeklagte ist mit einem anderen Untersuchungsgefangenen, der von der Polizei den Auftrag erhalten hatte, ihn über den Raubüberfall auszuhorchen, in eine Zelle gesperrt worden. Dadurch haben die verantwortlichen Polizei- und Justizbehörden ihn gezielt Einwirkungen auf die Freiheit seiner Willensentschließung ausgesetzt, sich über die Tat zu äußern. Das
an sich zulässige Zwangsmittel der Untersuchungshaft wurde so zu einem prozeßordnungswidrigen Zweck ausgenutzt. Das ist eine Zwangseinwirkung auf den Gefangenen, die vom Strafverfahrensrecht nicht mehr gedeckt und deshalb unzulässig ist (vgl. KK-Boujong § 136 a Rn. 29; Hanack aaO
2. Dagegen beanstandet die Revison mit Recht, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen Hüsnü rg entgegen der Vorschrift des § 261 StPO nicht berücksichtigt hat.
Nachdem der Zeuge YlB dem Kriminalbeamten DB
gesagt hatte, ein gewisser Hüsnü habe mit dem Angeklagten
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einen Raubüberfall bei Horten geplant, hat die Polizei Hüsnü Po ermittelt. Er ist in der Hauptverhandlung
als Zeuge vernommen worden. Auch wenn der Zeuge ro
erst durch die - unverwertbaren - Angaben, die der Angeklagte dem YgR in der Haftanstait machte, gefunden worden ist, besteht für seine Aussage kein Verwertungsverbot. Eine so weitreichende Fernwirkung eines Verfahrensverstoßes wird nicht anerkannt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, darf ein Verfahrensfehler, der ein Verwertungsverbot für ein Beweismittel herbeiführt, nicht ohne weiteres dazu führen, daß das gesamte Strafverfahren lahmgelegt wird (BGHSt 27, 355, 358; 32, 68,
71). Die Aussage, die ein Zeuge in der Hauptverhandlung macht, ohne durch verbotene Mittel (S 136 a, 69 Abs. 3 StPo) in seiner Willensfreiheit beeinträchtigt zu sein, darf deshalb auch dann verwertet werden, wenn die Strafverfolgungsbehörden ihn nach Angaben des Beschuldigten ermittelt haben, die auf unzulässige Weise zustandegekommen sind. Eine solche Begrenzung der Auswirkung eines Verfahrensfehlers ist zu einer wirksamen Verbrechensbekämpfung und auch deshalb erforderlich, weil sich kaum jemals feststellen läßt, ob die Polizei den Zeugen ohne den Verstoß nicht
auch gefunden hätte (vgl. BGHSt 32, 68, 71).
Die vom Landgericht angeführte Entscheidung BGHSt 29, 244 steht dieser Ansicht nicht entgegen. Sie betrifft
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allein das in $S 7 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes aufgestellte Verwertungsverbot.
Auf der Verletzung des § 261 StPO kann das Urteil beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Verwertung der Aussage des Zeugen ra zu einem anderen Schuldspruch geführt hätte.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des
Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel