Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 13.04.1988 – 2 StR 128/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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42 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 128/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Michael Heinrich Otto Ludwig B «ED aus IB, dort geboren an GEBE 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. November 1987 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte am Tattag, nachdem er "gegen 8.00 bis 9.00 Uhr" aufgestanden
war und gefrühstückt hatte, einen Spaziergang unternommen
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und von da an bis vor 16.30 Uhr 11 Flaschen Bier zu je 0,5 1 getrunken. Anschließend, in seiner Wohnung, kam ihm der Gedanke, sich mit Hilfe seiner mit fünf Platzpatronen geladenen Gaspistole Geld zu verschaffen. Er fertigte eine Maskierung, machte sich ohne bestimmtes Ziel auf den Weg und führte die Tat um 18.40 Uhr aus, indem er die Inhaberin eines Kiosks sowie deren anwesenden Kunden mit der Pistole bedrohte und von der Inhaberin die Herausgabe von 154,10 DM erpreßte. Zwei Stunden später wurde er gefaßt; die Beute wurde der Geschädigten zurückgegeben.
Das Landgericht hat mit Hilfe eines Sachverständigen für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,9 %o errechnet und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint. Dieses Ergebnis wird jedoch aus den mitgeteilten Berechnungsgrundlagen nicht verständlich; danach ist - mangels näherer Erläuterung - ein über 2 %o liegender Tatzeitwert nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. Mühlhaus/Janiszewski, StVO 10. Aufl., Anh. zu SS 316, 323 a StGB, S. 868, 871; Gerland/Heberle, Alkohol-Alkoholismus-Lexikon 1980, S. 45; Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl.
S. 293 f - zu Resorptionsdefizit und Abbauwert jedoch BGHSt 34, 29, 32 und BGHR StGB S 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7). Mit den Ausführungen über die "Trink"-Dauer von zumindest acht Stunden (UA Bl. 11) ist ersichtlich die Abbauzeit gemeint, da sie bei wörtlichem Verständnis mit den Zeitangaben im Sachverhalt nicht vereinbar wären.
Darüberhinaus hat sich die Strafkammer in nachfolgenden Erwägungen zu ihrer vorerwähnten Annahme in Widerspruch gesetzt, indem sie - nach Einstufung des Falles als minder
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schwer - bei der konkreten Strafbemessung "eine nochmalige Milderung gemäß SS 21, 49 StGB" abgelehnt hat.
Damit sind die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Überdies hat das Landgericht den Umstand, daß die vom Angeklagten verwendete Gaspistole nur mit Platzpatronen geladen war, nicht erörtert. Zwar hat es das Tatwerkzeug in der rechtlichen Würdigung zutreffend nur als "Waffe" im Sinne des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB beurteilt (BGH NJW 1965, 2115; Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. $S 244 Rdn. 4; Herdegen in LK 10. Aufl. $S 250 Rdn. 5 mit Nachw.; unzutreffend Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 244 Rdn. 4 - die dort angeführte Rechtsprechung betrifft mit Gaspatronen geladene Gaspistolen). Dem allein kann aber nicht entnommen werden, daß die Strafkammer den entscheidenden Gesichtspunkt, nämlich die objektive Ungefährlichkeit der waffe, in ihre Strafzumessungserwägungen einbezogen hat. Dessen bedurfte es jedoch, da sich daraus - gleichgültig, ob man die nur mit Platzpatronen geladene Gaspistole als Scheinwaffe oder als nicht gebrauchsbereite Schußwaffe bezeichnen will - ein Indiz für die geringere kriminelle Energie des Angeklagten ergeben konnte (vgl. z.B. BGH Stv 1981, 68; 1982, 70 £; 1983, 18 £; BGH, Beschlüsse vom 19. August 1982 - 4 StR 442/82 - und vom 8. September 1982 - 3 StR 241/82).
Unter diesen Umständen kann der Senat nicht aus-
schließen, daß das Tatgericht bei zutreffender Würdigung
aller maßgebenden Gesichtspunkte bereits ohne Berücksichtigung der alkoholischen Enthemmung des Angeklagten zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre sowie daß es die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten als erheblich vermindert betrachtet und deswegen den Strafrahmen erneut gemäß ss 21, 49 StGB gemindert hätte.
Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer