Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 30.10.1986 – 4 StR 368/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist ein Berufungsverfahren entsprechend der verfahrensrechtlichen Situation von der großen Strafkammer als Berufungsgericht in ein erstinstanzliches Verfahren übergeleitet worden, ist eine Rücknahme der Berufung ausgeschlossen.
BGHR: Ja 54
BGHSt: ja
StGB 1975 § 35 StPO 1975 § 328 Abs. 3, § 460
Ist ein Berufungsverfahren entsprechend der verfahrensrechtlichen Situation von der großen Strafkammer als Berufungsgericht in ein erstinstanzliches Verfahren übergeleitet worden, ist eine Rücknahme der Berufung ausgeschlossen.
BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86 - LG Bochum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 368/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Dr. Christian Z EB aus Te, geboren am GER 19. ir vn,
wegen versuchten Mordes
- 2.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB aus EB. Rechtsanwalt Dr. EEE au: GENE
als Verteidiger,
Justizangestellte GB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. ”
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Dem Angeklagten wird versuchter Mord zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen, im Mai 1981 gewaltsam in das Zimmer des in seinem Haushalt lebenden Dieter PD eingedrungen zu sein, als dieser geschlafen habe, Aus Wut darüber, daß er ihm nicht schnell genug eine Fortralspritze verabreicht habe, habe er auf PR, der aufgewacht und aus dem Bett gesprungen sei, aus etwa zwei Meter Entfernung mit einer Pistole der Marke "Brigant", Kaliber 7,62 mn, in Tötungsabsicht geschossen, ihn jedoch knapp verfehlt.
Das Landgericht Bochum hat das Verfahren im Hinblick auf das seit dem 17. August 1984 "infolge Berufungsrücknahme" (UA 3) rechtskräftige Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen vom 5. April 1984 - 26 Ls 34 Js 416/83 StA Bochum - wegen Verbrauchs der Strafklage gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten; sie ist der Ansicht, das Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen stehe dem nicht entgegen.
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2. Das Schöffengericht Recklinghausen hatte den Angeklagten "wegen fortgesetzten Verstoßes gegen § 5 28 I, 53 I 3 aa u. Abs. III Ziff. 1 a Waff.Ges." zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, weil er ohne behördliche Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über mehrere im einzelnen bezeichnete Schußwaffen bis zu deren Sicherstellung ausgeübt hatte. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung vom 13. Juli 1984 beschloß die Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum ausweislich der Sitzungsniederschrift "nach Erörterung b. u. v.: Die Sache soll erstinstanzlich vor der Kanmer verhandelt werden" (Bl. 175 d.A.). Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt und neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt. In diesem Termin (17. August 1984), in dem die Sache nunmehr das erstinstanzliche Aktenzeichen KLs 34 Js 416/83 trug, wurde das Verfahren nach Aufruf der Sache gemäß "§§ 154 oder 154 a StPO vorläufig eingestellt bzw. auf den abgeurteilten Sachverhalt beschränkt, soweit noch Ermittlungen wegen unerlaubten Waffenbesitzes gegen den Angeklagten laufen", Sodann erklärten der Angeklagte und sein Verteidiger, daß die Berufung zurückgenomnen werde; der Vertreter der Staatsanwaltschaft stimmte zu. Daraufhin wurde der Angeklagte "als Verurteilter" "zur Frage einer Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil der Kammer vom 29.7.1983 gehört" und die Hauptverhandlung ohne eine weitere Entscheidung des Gerichts beendet (Bl. 180 d.A.).
3. Die Auffassung des Landgerichts Bochum im angefochtenen Urteil, das Urteil des Schöffengerichts Recklinghausen sei durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden, ist unzutreffend; denn eine Rücknahme der Berufung war - jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. August 1984 - nicht mehr möglich:
al
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Das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum wurde am 3. Mai 1984 - also während des laufenden Berufungsverfahrens - rechtskräftig, die erkannte Strafe damit mit der Strafe für den fortgesetzt begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz gesamtstrafenfähig. Eine solche Gesamtstrafenbildung mit den zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zusammengefaßten Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren sechs Monaten und zwei Jahren überschritt den auch die große Strafkammer als Berufungsgericht bindenden Strafrahmen des § 24 Abs. 2 GVG von drei Jahren (vgl. Schäfer in Löwe/ Rosenberg, 23. Aufl. § 24 GV Rdn. 21 m.w. Nachw.), so daß sich, falls die Strafkammer eine Gesamtstrafe bilden wollte, die Möglichkeit einer Überleitung des Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren ergab (vgl. W. Müller in KK, § 24 GVG Rdn. 13 f). Der "Überleitungsbeschluß" entsprach somit der eingetretenen Verfahrenssituation und stellte der gegebenen Rechtslage entsprechend zutreffend klar, daß nunmehr ein erstinstanzliches Verfahren durchgeführt werde (vgl. auch BGH, Beschluß vom 18. September 1986 - 4 StR 461/86, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Die Strafkammer hätte die von ihr ins Auge gefaßte Gesamtstrafenbildung allerdings auch nach Abschluß des Berufungsverfahrens im Beschlußwege nach § 460 StPO erreichen können. Dazu bedurfte es nicht der Überleitung der Sache und damit ihrer Zurückführung in das erstinstanzliche Verfahren. Eine solche Verfahrensweise schreibt auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 30. Juni 1958 (BGHSt 12, 1 ff) nicht vor. Dort ist nur die Verpflichtung der Strafkammern zur Gesamtstrafenbildung innerhalb ihres Strafbanns ausgesprochen worden, Ein Zwang zum Überwechseln vom Berufungsverfahren in ein erstinstanzliches Verfahren allein zum Zwecke der Gesamtstrafenbildung ergibt sich daraus nicht. Es empfiehlt sich
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vielmehr, die Gesamtstrafenbildung dem Beschlußverfahren
erstinstanzliche Verfahren, wie dargelegt, auch nicht unzulässig (§ 55 Abs. 1 StGB).
Hatte die Strafkammer aber, was rechtlich möglich war, die Überleitung beschlossen und dementsprechend am 17. August 1984 die Hauptverhandlung vor ihr als Gericht erster Instanz durch den Aufruf der Sache (§ 243 Abs. 1 Satz 1 StPO) wirksam begonnen, war diese neue Verfahrenslage für alle Beteiligten bindend, Für dieses Verfahren gelten dann die in der Strafprozeßordnung für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Regelungen, wobei sich Besonderheiten daraus ergeben können, daß "in demselben Hauptverfahren" bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 23, 283, 285) und eine zugunsten des Angeklagten wirksame Entscheidung mit "beschränkter Rechtskraft" (vgl. BGHSt 11, 319, 322) ergangen ist. Weiterreichende Ausnahmen von dem strengen Strafverfahrensrecht, beispielsweise aus Zweckmäßigkeitserwägungen, sind aus Gründen der Rechtssicherheit und Prozeßklarheit abzulehnen. Die Überleitung entzieht den Verfahrensbeteiligten insbesondere die Disposition über das weitere Verfahren. Das Gericht darf nicht mehr in das Berufungsverfahren zurückkehren (BGHSt 21, 229, 231), Staatsanwaltschaft und Angeklagter können den Prozeß durch Rücknahme von Anklage (vgl. § 156 StPO) oder Rechtsmittel nicht mehr beenden. Ein anderer Standpunkt 1äßt sich mit dem Hinweis auf § 411 Abs. 3 StPO, der im Strafbefehlsverfahren die Rücknahme von Klage und Einspruch bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zuläßt, nicht begründen. Diese (Ausnahme-)Regelung trägt den Besonderheiten des summarischen Strafbefehlsverfahrens Rechnung, das zudem ein Verschlechterungsverbot nicht kennt (§ 411 Abs. 4 StPO), und ist deshalb hier mit der Verfahrenssituation nach Überleitung nicht vergleichbar.
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Die Strafkammer hätte daher nicht mehr erneut als Berufungsgericht verhandeln dürfen (BGHSt 21, 229, 231), der Angeklagte und sein Verteidiger konnten in dem erstinstanzlichen Verfahren die "Berufung" nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen (vgl. Ruß in KK § 328 StPO Rdn. 17) und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft konnte die Wirkungen ihrer Erklärungen auch nicht mehr durch seine Zustimmung beeinflussen. Die das Strafverfahren bestimmenden Prozeßhandlungen des Gerichts sind endgültig. Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen können dieses Ergebnis nicht mehr in Frage stellen.
Danach ist das (erstinstanzliche) Verfahren wegen fortgesetzten unerlaubten Waffenbesitzes weiterhin bei der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum rechtshängig. Der Entscheidung der Schwurgerichtskammer stand also eine Rechtskraft des schöffengerichtlichen Erkenntnisses vom 5. April 1984 nicht entgegen. Deshalb ist das angefochtene Urteil, das zu Unrecht von einer solchen Rechtskraft ausgeht, aufzuheben.
4, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß zur Prüfung, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat bereits Gegenstand des bei der Strafkammer Recklinghausen rechtshängigen Verfahrens ist, eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts und genaue Feststellungen zur Tat erforderlich sind. Sollte der Verfahrensgegenstand beider Verfahren identisch sein, wird die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bochum, um die unzulässige doppelte Rechtshängigkeit zu beseitigen, das Verfahren der Strafkammer Recklinghausen gemäß § 4 StPO an
-8- sich ziehen müssen (Pfeiffer in KK, § 4 StPO Rdn. 8 sowie Rdn. 9 a.E. m. w. Nachw.), anderenfalls hat die Strafkammer Recklinghausen das bei ihr noch rechtshängige Verfahren zu beenden.
Salger Hürxthal Laufhütte
Goydke Jähnke