§ 328 Inhalt des Berufungsurteils
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-1 (1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-2 (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 328 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.05.2017 – (4) 161 Ss 33/17 (89/17), 4 Ws 66/17
- OLG Hamm, 17.02.2009 – 3 Ss 67/09Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.02.2005 – 2 Ss 236/04
- BGH, 15.04.1975 – 1 StR 388/74
- BGH, 29.10.2009 – 3 StR 141/09Zitiert von 4
- BGH, 25.01.2000 – 5 StR 280/98Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 1 ORs 2/26
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.