Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 328 Inhalt des Berufungsurteils

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund60 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-1 (1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-2 (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.

§ 327 § 329