§ 328 Inhalt des Berufungsurteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 60
Nach Gewicht
- KG, 18.05.2017 – (4) 161 Ss 33/17 (89/17), 4 Ws 66/17
- OLG Hamm, 17.02.2009 – 3 Ss 67/09Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.02.2005 – 2 Ss 236/04
- BGH, 29.10.2009 – 3 StR 141/09Zitiert von 4
- BGH, 25.01.2000 – 5 StR 280/98Zitiert von 1
- KG, 09.10.2017 – (4) 121 Ss 121/17 (181/17)
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 25.03.2026 – 1 ORs 2/26
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
60 Entscheidungen zu § 328 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 328 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-1 (1) Soweit die Berufung für begründet befunden wird, hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils in der Sache selbst zu erkennen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/328#abs-2 (2) Hat das Gericht des ersten Rechtszuges mit Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so hat das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.