Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 02.07.1985 – 1 StR 280/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bei der Prüfung, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall i. S. d. § 213 (2. Alt.) StGB begründet, ist der alkoholbedingte Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
Nachschlagewerk: ja BGHSt; nein
Bei der Prüfung, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB einen minder schweren Fall i. S. d.
§ 213 (2. Alt.) StGB begründet, ist der alkoholbedingte Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit in gleicher Weise zu berücksichtigen wie bei der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB.
BGH, Beschl. v. 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 220/865 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Großhandelskaufmann Wolfgang H EINER eus MEER, dort geboren am EB 1962,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 6. Februar 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfeng der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz zur Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt; die Tatwaffe nebst Magazin und Munition ist eingezogen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ohne Rechtsfehler festgestellt. Was die Revision
hiergegen vorbringt, ist schon deshalb unbegründet,
weil ihre Annahme, das Landgericht habe offengelassen, ob der Gastwirt unmittelbar vor dem Schuß die Waffe
des Angeklagten berührt hat, nicht zutrifft. Nach den Feststellungen hat er die Pistole lediglich nicht "fest" zu fassen bekommen (UA S. 8/9).
2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.
Die Begründung, mit der ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB verneint worden ist, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht nicht verkannt, daß eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit schon für sich allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen di Annahme eines minder schweren Falles begründen kann. Es hat aber der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deshalb "kein entscheidendes Gewicht" beigemessen, weil sie "allein auf seinem, ihm zuzurechnent übermäßigen Alkoholgenuß" beruhe (UA S. 31/32). Das stellt eine verkürzte Betrachtungsweise dar, die durchgreifenden Bedenken begegnet: Das Landgericht prüft die schuldminderr Wirkung des Alkoholeinflusses im Rahmen der Entscheidung, ob § 213 StGB anzuwenden ist, ohne Grund nach anderen Kriterien als bei der Frage, ob die Strafe dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist,
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei alkoholbedingter Einschränkung der Schuldfähigke] die nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung nur unter bestimmten Voraussetzungen mit der
Begründung versagt werden, der Täter habe seinen
Zustand schuldhaft herbeigeführt. Diese Möglichkeit
ist einmal dann gegeben, wenn der Täter die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten - insbesondere Gewaltdelikte - zu begehen, und wenn ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (BGH, Beschl. vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH, Beschl. vom 26. Juli 1977 - 1 StR 317/77 - bei Holtz MDR 1977, 982; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - bei Mösl NStZ 1981, 135; BGH, Beschl. vom 15. November 1984 - 4 StR 663/84 - StV 1985, 102, dort mit falschem Datum abgedruckt; sowohl zur Frage eines minder schweren Falles als auch zur Herabsetzung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vgl. BGH StV 1981, 401; zur Frage eines selbst verschuldeten Affektstaus vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1975 -.1 StR 633/75 - bei Holtz MDR 1976, 633). Die Milderung des Strafrahmens kann ferner dann versagt werden, wenn der Täter die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach und, wie er wußte oder wissen mußte, die Gefahr bestand, er werde unter dem Einfluß des Alkohols sich zu strafbaren Handlungen hinreißen lassen (BGH MDR 1960, 938; BGH, Urt. vom 21. September 1971 - 5 StR 410/71 - bei Dallinger MDR 1972, 16; BGH, Beschl. vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 498/80 - aaO). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung erwogen: Allein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen; hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände (BGH, Beschl. vom
24h. März 1972 - 2 StR 413/71 -— aa0). Ob eine Milderung
des Strafrahmens nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat der Tatrichter
unter Berlicksichtigung aller Umstände, welche die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BVerfGE 50, 5 = NJW 1979, 207 unter Hinweis auf BGHSt 7, 28; BGH, Urteile vom 19. April 1984 - 1 StR 20/84 - und vom 26. März 1985 - 1 StR 110/85),
Es liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung, daß das Landgericht bei dem nicht vorbestraften Angeklagten - er pflegt sich zwar jährlich etwa zweimal zu betrinken, ist jedoch in diesem Zustand bisher noch nicht straffällig geworden (UA S. 4) - die Voraussetzungen nicht als gegeben angesehen hat, unter denen die Strafrahmenverschiebung zugunsten des Angeklagten wegen dessen Verschuldens an der Herbeiführung seines Zustands abgelehnt werden könnte.
Daß es die Strafrahmenverschiebung lediglich nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, nach § 213 StGB jedoch abgelehnt I hat es aber nicht zureichend begründet.
Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall (hier: im Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB) vorliegt, kann nicht weniger weit reichen als diejenige nach 819 S Für seine Beurteilung hat der Tatrichter alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sein können, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98/99; BGH StV 1984, 73; BGH NStZ 1984, 507; Eser NStZ 1984, 54 m. w. Nachw.). Geboten ist die Abwägung sämtlicher entlastender und belastender Gesichtspunkte. Befand sich der Täter bei Begehung der Tat in eines
Zustand, der eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bewirkte, so kommt diesem Umstand im Rahmen
der Gesamtabwägung grundsätzlich volles Gewicht zu,
Zwar schafft Alkoholgenuß, der zur Einschränkung des Hemmungsvermögens führt, oft spezifische Gefahren für
die Umgebung (zum Tatbestand des Vollrauschs vgl. BGHSt 16, 124). Doch schließt das geltende Recht die schuldmindernde Berücksichtigung des auf diese Weise herbeigeführten Zustands - wie ausgeführt - nicht ohne weiteres aus. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit darf auch bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht deshalb, weil sie auf Alkoholgenuß beruht, von vornherein außer Betracht bleiben (BGH, Beschl. vom 14. März 1985 - 1 StR 105/85; in gleichem Sinne bereits BGH, Beschl. vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei Holtz MDR 1980, 455). Ist die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen, so kann das Gewicht dieses Umstands ebenso wie im Rahmen der Prüfung nach § 49 StGB nur insoweit gemindert werden
oder ganz entfallen, als sich das Verschulden des Täters nicht allein auf den Genuß alkoholischer Getränke, sondern auch auf eine rechtswidrige Tat der später verwirklichten Art bezieht.
Das Landgericht hat die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Erörterung der Frage, ob die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 213 StGB vorliegen, zwar nicht unerwähnt gelassen. Es verwendet; indessen - wie oben dargelegt - einen unzutreffenden Wertungsmaßstab, wenn es ausschließlich darauf abhebt, daß der übermäßige Alkoholgenuß dem Angeklagten zuzurechnen sei.
Das alles bedeutet nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB müsse sich bei der Prüfung der Frage eines minder schweren Falles stets entscheidend auswirken. Kann schon bei der Entscheidung, ob die nach § 21 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zugelassene Strafmilderung angebracht ist, die infolge der Einschränkung der Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters aufgewogen werden durch andere, schulderhöhende Elemente (vgl. die oben angeführte Rechtsprechung) und darf selbst bei Anwendung eines gemäß § 19 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens bei der eigentlichen Strafzumessung beispielsweise berücksichtigt werden, daß der Versuch mehr oder weniger nahe de Vollendung, die Verminderung der Schuldfähigkeit - insbesondere nach Alkoholgenuß - mehr oder weniger verschulde war (BGHSt 26, 311, 312; vgl. auch BGH NStZ 1984, 548), sc können derartige Gesichtspunkte im Rahmen der nach § 213 (2. Alt.) StGB gebotenen Gesamtwertung erst recht Bedeutung gewinnen. In Betracht kommen hierbei alle Umstände, die unter dem Aspekt der Schuld (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) dem konkreten Fall sein Gepräge geben. So kann auch bei der Erörterung eines minder schweren Falles die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch Alkoholeinwirkung ausgeglichen werden durch schulderhöhende Faktoren vor, bei oder nach der Tat (vgl. BGH, Urt. vom 9. Februar 1978 - 4 StR 651/77). Fermer können in die Waagschale fallen die Vorgeschichte der Tat, soweit sie für den Unrechts- und Schuldgehalt relevant ist (BGH NStZ 1985, 72), das Ausmaß der Alkoholisierung (zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit "an der untersten Grenze des im Rahmen des § 21 StGB zu Berücksichtigenden" vgl. BGH, Urt. vom 2, Mai 1984 - 2 StR 53/84) und vor alle die Schwere der verschuldeten Auswirkungen der Tat. Zu den Umständen, die der Einstufung als minder schwer entgegenst können, zählen etwa die Leichtfertigkeit, mit der sich der
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Täter in die Tatsituation brachte (zum Führen einer Schußwaffe bei einer vom Täter erwarteten Auseinandersetzung vgl. BGH NStZ 1984, 118) oder auch die Tatsache, daß das Opfer zur Tat nicht den geringsten Anlaß gab.
Die erforderliche Gesamtwürdigung obliegt dem Tatrichter. Der Senat kann sie nicht selbst vornehmen und
muß den Strafausspruch daher aufheben.
3. Von der fehlerhaften Strafzumessungserwägung wird die Einziehungsanordnung nicht berührt; sie bleibt deshalb
aufrechterhalten.
Schauenburg Kuhn Maul Schikora Granderath