Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 05.05.1980 – 1 StR 498/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Betonwerker Dieter Kee aus ame, zeborn a re zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an 14, Oktober 1980 gemäß § 349 Abs, 4 StPo einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurlickverwiesen,

Gründe;

Die Strafzumessungsgründe des Tatgerichts und ihr Er» _ gebnis können wiederum keinen Bestand haben.

a) Die Versagung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB mit der Erwägung, der alkoholgewöhnte Angeklagte habe sich durch umfangreichen, über den ganzen Tag verteilten Alkoholgenuß selbst in den seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand versetzt, er habe außerdem einen beträchtlichen Teil des Alkohols in Gaststätten zu einer Zeit getrunken, in der "ihm eigentlich die Fürsorge für die Kinder und die Verpflichtung, auf sie aufzupassen, den weiteren Gaststättenbesuch verbot" (UA S. 10/11), ist. rechtsfehlerhaft.

Wegen schuldhafter Herbeiführung des Zustands der erheblich verminderten Schuldfähigkeit könnte eine Strafnilderung nur versagt werden, wenn der (nicht vorbestrafte) Angeklagte die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten

zu begehen und ihm diese Neigung bewußt war oder doch bewußt hätte sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982) oder wenn der Angeklagte wenigstens die enthemmende Wirkung des Alkohols kannte, ihm dennoch in unvernünftigem Ausmaß zusprach (wobei davon auszugehen ist, daß der Alkoholgehalt zur Tatzeit möglicherweise nur bei 1,4 %0 lag - vgl. UA S. 9) und - wie der Angeklagte wußte oder wissen mußte - infolgedessen die Gefahr bestand, daß von ihm strafbare Handlungen begangen werden (BGH MDR 1960, 938; BGH bei Dallinger MDR 1972, 16).

b) Das Tatgericht hat wiederum die im Beschluß des Senats vom 17. Januar 1980 verlangte Prüfung unterlassen, ob und inwieweit die strafschärfend berücksichtigten Gesichtspunkte der sinnlosen Tötung aus nichtigem Anlaß und der Tötung eines "Ersatzopfers" mit direktem Vorsatz deshalb an Gewicht verlieren, weil die damit erfaßten Tatumstände in Zusammenhang mit der unverschuldeten seelischen Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit zu sehen sind (vgl. Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 21 Rdn. 19). Die Erwägung, daß der Angeklagte, ein "gutmütiger Mensch", der "als Schwerhöriger mit nicht unerheblichen Kontaktschwierigkeiten zu kämpfen hatte und sich daher in einen besonderen Ausmaß an seine Frau klammerte" (UA S. 12), "die mit zur Tat führenden inneren Spannungen, in denen er sich wegen des Fehlverhaltens seiner Ehefrau befand", mit verschuldet habe, weil er sich nicht durch Aussprache mit seiner Frau "abreagierte" (UA S. 13), ist nichts- _ sagend, Sie führt zu einer Annahme, deren Berechtigung

mindestens zweifelhaft ist und sie ist nicht geeignet,

die vom Senat geforderte Prüfung zu unterlassen, Herdegen Kuhn Ulsamer

Maul Schikora