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BGH Beschluss vom 25.02.1971 – 2 StR 413/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 413/71 BESCHLUSS ‚BZ

in der Strafsache

gegen

den Schmied Günter 7 EEE, ohne festen Wohnsitz,

geboren au EEE 1937 in AED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 24, März 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des landgerichts in Frankfurt/Main

vom 25. Februar 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der die Strafkammer eine wesentliche Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.

Die Strafkammer meint, diese Strafmilderungsmöglichkeit könne deshalb nicht wesentlich ins Gewicht

fallen, weil der Angeklagte die gefährliche Wirkung

des Alkohols kenne; das folge daraus, daß er vor der

Tat einen Großteil seines Einkommens regelmäßig vertrunken habe. Allein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm indes

bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die

er unter einer die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände, So kann dem Täter die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB dann versagt werden, wenn

er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt. Ob es hier so liegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, Aus der Darstel-

lung der Vorstrafen des Angeklagten ergibt sich vielmehr nur hinsichtlich eines lange zurückliegenden geringfügigen Vergehens des Vollrausches die Mitursächlichkeit des Alkohols für seine Straffälligkeit,

Da der Senat nach alledem nicht ausschließen kann, daß die Strafzumessung von Rechtsirrtum beeinflußt ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Kirchhof Müller Baumgarten

Meyer Schauenburg