Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 28.10.1985 – 3 StR 189/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 189/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Walter Ku geborener Küg aus D Sort geboren m mn |
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 28. Oktober 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosten:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Zache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
{Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu lebens-
langer Freiheitsstrafe verurteilt,
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die Verfahrensrüge ist nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo vorgeschriebenen Form ausgeführt und daher unzulässig, Die auf die Sach-
beschwerde vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs
hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-
gedeckt, jedoch führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Schwurgerichtskammer ist bei der Strafzumessung in rechtsfehlerfreier Weise von der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten in beiden Tatabschnitten ausgegangen. Auch soweit sie im ersten Tatabschnitt (Tötung der Roswitha GEW und Körperverletzung des Alfred I) die Voraussetzungen beider Alternativen des § 213 StGB als nicht vorliegend angesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand. Es ist ferner rechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als es im zweiten Tatabschnitt (Mordversuch in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung) eine Strafmilderung gemäß SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Zu Ber denken Anlaß geben jedoch die Ausführungen, mit denen das Tatgericht eine Strafmilderung gemäß S 49 Abs. 1 StGB insoweit versagt hat, als diese im Zusammenhang mit der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten in
Betracht zu ziehen war.
Die Strafkammer prüft bei ihrer nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung, ob eine Strafmilderung nach SS 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, zutreffend, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen, also der Übergang in den milderen Strafrahmen deshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des Täters infolge seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente wieder derart aufgewogen wird, daß nur die vom Gesetz
vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Sie bejaht
dies im Hinblick auf die im ersten Tatabschnitt liegende extreme Brutalität der Tatausführung, die darauf beruht habe, daß der Angeklagte "seiner Wut freien Lauf gelassen hat" (UA 5. 88). Beim zweiten Tatabschnitt hat die Kammer als schulderhöhende Umstände ebenfalls vor allem bewertet, daß die Tatausführung "durch extreme Menschenverachtung und hochgradige kriminelle Energie geprägt" gewesen sei
(UA S. 93). Diese Umstände dürfen jedoch nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand
des Angeklagten bedingt waren (vgl. BGHSt 16, 360, 364;
BGH StrVert 1981, 401; NStZ 1982, 200; StrVert 1984, 202). Hat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so kann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter
die Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570; BGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 - ; Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85). Hierauf hebt die Schwurgerichtskammer ab, wenn sie zur Begründung ihrer Ermessensentscheidung anführt, "daß der nicht alkoholkranke Angeklagte trotz der ihm bekannten Neigung zu Aggressionen und Tätlichkeiten unter Alkohoieinfluß vor der Tat bewußt und gewollt exzessiv getrunken hat" (UA S. 88) und daß der Angeklagte "trotz der ihm hinlänglich bekannten Neigung zur Begehung von Aggressionshandiungen und Gewalttätigkeiten unter Alkohol aus Wut | Über das Verhalten seiner Ehefrau getrunken" habe, "obgleich er nicht alkoholkrank war, also keinen unwider-
stehlichen Drang hierzu verspürte" (UA S. 93).
Diese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt indes nicht gerecht. Zwar hat der Angeklagte im Jahre 1979 nach erheblichem Alkoholgenuß eine Straftat begangen, nämlich eine vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dieser Fall - der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt {UA S. 9) - ist jedoch in seiner Intensität mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichbar. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte auch bei sonstigen Gelegenheiten nach Alkoholgenuß seine Ehefrau geschlagen, ohne daß es dabei jedoch zu nennenswerten Verletzungen gekommen ist. Diese Vorfälle waren für den Angeklagten der Anlaß, den Genuß insbesondere hochprozentiger Getränke zu meiden und den Alkoholgenuß auch im übrigen weitgehend einzuschränken. Es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß der Angeklagte Kenntnis davon oder auch nur Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, er werde nach erheblichem Alkoholgenuß Gewalthandlungen begehen, die in Ausmaß und Intensität mit denjenigen im vorliegenden
Fall vergleichbar sind,
Hinzu kommt ein weiterer, von der Schwurgerichtskammer nicht beachteter Umstand. Nach den Urteilsfeststeilungen ist die sich in der Tatausführung widerspiegeilnde Brutalität und Menschenverachtung nicht allein auf den exzessiven Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat zurückzuführen, vielmehr ist die Tat nur unter Berücksichtigung der gesamten psychischen Situation erklärbar, in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befunden hat. Nach der die Tat auslösenden Bemerkung von Frau Gi "lösten sich die beim
Angeklagten wochenlang aufgestauten, nach außen nicht
abreagierten Affekte in Form einer aggressiven Durchbruchshandiung"” (UA S. 20). Nicht allein die hochgradige Alkoholisierung des Angeklagten (BAK zwischen 2,4 o/oo
und 2,9 o/oo), sondern diese in Verbindung mit der affektiven Anspannung, in der sich der Angeklagte befand, führten zu seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 69). Diese affektive Anspannung hat der Angeklagte jedoch nicht verschuldet; auf sie wird von der Kammer bei Erörterung der schulderhöhenden Momente im Rahmen der Ermessensentscheidung nach SS 2], 49 Abs. 1 StGB auch nicht abgehoben. ’Da sich
der Fehler auf den Strafausspruch in beiden Fällen erstreckt, muß
die Strafzumessung insgesamt erneut vorgenommen werden.
Schmidt Gribbohm Ruß Kutzer Detter