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BGH Beschluss vom 17.09.1985 – 2 StR 486/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 486/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Lageristen Michael Wilhelm Sc nr (um aus NEE. geboren am TREE 1964 in DEEEEEEEEgR,

wegen versuchten Totschlags

er Pe Pa

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Mai 1985 im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

ausgeführt:

"l. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPpo).

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen

Sachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten. Die Erwägungen, die für die Annahme

des bedingten Tötungsvorsatzes bestimmend waren, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht. Daß die Jugendkammer weder eine echte Notwehrlage noch Putativnotwehr angenommen hat, kann auf der Grundlage der Feststellungen auch unter Berücksichtigung des auf UA S. 4, 5 beschriebenen geistigen und seelischen Zustands des Angeklagten rechtlich nicht beanstandet werden. Der Angeklagte hat die lebensgefährdenden Schläge mit dem Messer gegen den Zeugen Du geführt, als dieser auf der Flucht vor dem Angeklagten gestürzt war und wehrlos - nur mit den Händen sich schützend -

am Boden lag.

Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben. Gegen den Angeklagten ist Jugendstrafe verhängt worden. Auch bei Verhängung von Jugendstrafe bedarf es der Prüfung, ob die Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, als minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu werten wäre. Der Tatrichter war sich dessen bewußt. Die von ihm vorgenommene würdigung begegnet rechtlichen Bedenken jedoch

in mehrfacher Hinsicht:

a) Die Erwägung, daß der Angeklagte den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt habe, kann für sich allein nicht rechtfertigen, einen minder schweren Fall zu verneinen (vgl. das zum Abdruck im Nachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR 280/85 -).

b) Die Wertung, daß der Angeklagte den Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt habe, wird auch unter Berücksichtigung der Einschränkung, daß dies durch die Struktur seiner Persönlichkeit becünstigt worden sei (UA S. 7 unten, 8 oben), den "Feststellungen zum geistigen und seelischen Zustand des Angeklagten auf UA S. A, 5 nicht gerecht. Denn danach war schon die Minderbegabung ursächlich dafür, daß der Angeklagte differenzierte und komplexe Strategien zur Bewältigung seines Alltags nicht entwickeln konnte. Daß er demgemäß eine stimmungslabile, eher ängstliche, empfindliche, von Selbstwertzweifeln geprägte und wenig belastbare Persönlichkeit ist, die sich in ständiger Bedrohung durch andere fühlt, begründete bereits für sich allein eine Neigung zu aggressivem

Verhalten, das in Belastunassituationen er zu steuern kaum in

der Lage ist. Dem Alkohol kommt insoweit lediglich eine steigern-

de Wirkung zu.

c) Die Erwägung, daf das Tatbild aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags auch deshalb nicht herausfalle, weil der Angeklagte sehr massiv und beharrlich gegen das Opfer vorgegangen sei, begründet die Besorgnis, daß insoweit auf einen Umstand abgestellt wurde, der Aus£fluß der verminderten Steuerungsfähigkeit war. Das wäre unzulässig (BGHSt 16, 360,

363, 364).

Im Hinblick darauf, daß dem Urteil noch weitere - auch im Jugendstrafrecht gewichtige - Strafmilderungsgründe zu entnehmen sind - u.a. lediglich geringfügige strafrechtliche Vorbelastung, Milderung gemäß SS 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB - kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte er die rechtlich bedenklichen Gesichtspunkte für seine Würdigung nicht herangezogen, zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre

und sodann auf eine mildere Strafe erkannt hätte."

Dem stimmt der Senat zu.

Herdegen Maier Theune Niemöller Gollwitzer