Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 12.12.1979 – 2 StR 643/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 643/79 BESCHLUSS AA
in der Strafsache
gegen
Albert HB , ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 135: in NEED, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags
hi De
JE
-2- | LE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Limburg vom
8. Juni 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwur-
gericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg. Seine Verfahrensbeschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Jedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das Schwurgericht hat bei der Erörterung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne der 2. Alternative des § 213 StGB gegeben ist, unerwähnt gelassen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt war. Mit diesem Umstand hätte es sich hier schon wegen der Höhe der beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration (zwischen
- 3 -
3,3 und 3,1 %0) auseinandersetzen müssen. Da bereits aus diesem Grund der Strafausspruch nicht bestehen bleiben
kann, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob
auch die Erwägungen des Schwurgerichts zur Lebensführung
des Angeklagten im Rahmen der von ihm angenommenen strafschärfenden Gesichtspunkte zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigen (vgl. u. a. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1978
- 4 StR 234/78 -).
Schumacher wWillms Mösl Meyer Maier