Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1971
BGH Urteil vom 21.09.1971 – 5 StR 410/71
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Hans-Georg 7 ÜEEEEEEE
aus DEE Kreis Du geboren am EEE 1945 in SC (Pommern) , zur Zeit in Untersuohungshaft,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
- 2. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.September 1971, an der teilgenommen haben:
‘Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt .. als Vorsitzender, 0.20 Beer Bundesrichter Schmidt. Bundesrichter Siemer Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter - Schuster als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EN
als Urkunädsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 19.März 1971 samt den Feststellungen: aufge-. hoben, soweit es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt . _ angeoränet hat. a
Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in
Hildesheim zurückverwiesen, die auch’ über die. Kosten des Rechtsmittels zu:entscheiden hat.
- Von Rechts. wegen - .
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen (Vergehen gegen §§ 183, 17, 51 Abs.2, 74 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung in einer Heil- und (richtig oder) Pflegeanstalt angeordnet worden.
Die Revision des Angeklagen beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung des
sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die Strafkammer auf Grund des § 244 Abs.2 StPO verpflichtet gewesen wäre, über die Wirkung des Medikaments "Sinovir" einen weiteren Sachverständigen zu hören.
Das brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, zumal von keinem der Beteiligten, insbesondere auch nicht vom Verteidiger ein dahingehender Antrag gestellt worden war. n_
Im übrigen. enthält das Urteil im Gegensatz zur Behauptung. der Revision auch keine Feststellungen darüber, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.St "zu diesem Zeitpunkt bereits ein Erfolg der Behandlung festzustellen sei". Ausweislich der Urteilsgründe hat Dr StB vieinenr ausgeführt, daß nach den bisherigen wissenschaftlichen Erfahrungen bei fast allen Patienten
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"ein hundertprozentiger Erfolg" bereits acht bis zen
Tage nach Beginn der Behandlung eintrete. Offenbar auf | Grund dieser Bekundung des Sachverständigen ist die. . Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, "daß der. Angeklagte, einer der seltenen Ausnahmen sei, auf die das Medikament... nicht die erwartete Wirkung" habe.
Il.
Auf-die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen
gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben. sich keine - .,.
Rechtsfehler zum Schuld- und Strafausspruch ergeben. Auch die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge vermögen keine Rechtsfehler aufzudecken. Einzugehen ist insoweit nur auf folgendes:
1. Die / Ausführungen der strafkamer, "aaß "is Voraus-
setzungen des § 51 Absatz 1 StGB nicht vorgelegen haben,.. sind nicht. zu beanstanden. Auch aus dem in den Urteils- . gründen wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen.
Dr.GM, der sich über die Einwirkung des: vom Angeklagten .
zu sich genommenen Alkoholsgeäußert hat, ergeben sich keine Bedenken. Hierbei ist zu bemerken, daß die Urteilsgründe nichts über einen Zusatz dieses Sachverständigen zu seinem Gutachten enthalten, (es gelte) "soweit nicht. etwa ‚andere. Forausaetsungen- hinzukommen".
Das Urteil enthält in seinen Ausführungen zu a
rt
§ 51 Abs.1 StGB:auch keine Widersprüche, auch. nicht im. .
Hinblick auf die Stärke des abartigen ‚Geschlechtstriebes, des Angeklagten,
2. Daß: die. Strafkamner von der. 'Strafmilderungs-, Bu
möglichkeit des § 51 Abs.2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei
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um eine Ermessensentscheidung, die jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn bei einem Täter, der die strafbaren Handlungen unter dem Einfluß von Alkohol begangen hat, eine Strafmilderung nach §§ 51 Abs.2, 44 Abs.3 StGB abgelehnt wird, weil der Angeklagte "die für ihn besonders ungünstige Wirkung des Alkohols seit geraumer Zeit
kannte".
3. § 17 StGB, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen, ist mit zutreffender Begründung angewendet worden.
4. Was gegen die Entscheidung aus § 23 StGB vorgetragen worden ist, ist unzulässig. Es liegt auf tatsächlichem, nicht auf rechtlichem Gebiet.
III.
Die Einweisung in eine Heil- oder, Pflegeanstalt
_ konnte dagegen nicht bestehenbleiben. Was die Revision
zu diesem Punkte im einzelnen vorgetragen hat, ist
allerdings durchweg als Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Bedenken ergeben sich jedoch aus folgenden:
Der Angeklagte hat in den Fällen 1, 2 und 4 die Taten im festgestellten Zustande verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen und die öffentliche Sicherheit fordert nach der Überzeugung der Strafkammer seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Nach dem Wortlaut des § 42b StGB käme daher eine Anstaltsunterbringung in Frage. Hierbei ist jedoch zu bedenken, daß der Angeklagte die Taten im Zustand alkoholbedingter verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Trinkt er keinen Alkohol, so muß nach den Urteilsfeststellungen zur Zurechnungsfähigkeit gefolgert werden, so ist er
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ef -6-_ unvermindert. zurechnungsfähig. Wie, die Urteilsgründe im n übrigen wiederholt feststellen, erfüllt sein leichter Schwachsinn nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 oder.:2.5tGB. Eine dauernde. oder. längere geistige, Be- _ einträchtigung ist nicht vorhanden. u
Wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Vorschrift des § 42b StGB (vgl. BGH LM StGB § 42b Nr.4) stets ausgelegt hat, kommt aber eine Anstaltsunterbringung nur für solche Personen in Frage, bei denen die Zurechnungsunfähigkeit auf einem mehr oder minder dauernden Zustand von Geistesschwäche oder Geisteskrankheit beruht, nicht für solche, bei denen der Zustand nur vorübergehender Natur gewesen ist (RGSt 73,44,46; BGH IM StGB § 42b Nr.4). Denn § 42b StGB dient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen,
Der krankhafte Zustand des Täters kann allerdings auch auf besonderer Beschaffenheit beruhen, die dann in Verbindung mit suchtbedingter Alkoholaufnahme zur Gefahr des schweren Rausches führt. Auch in einen derartigen Fall ist § 42b StGB anwendbar (BGHSt 7,35,36). Wie der Senat in BGHSt 10,57 ff dargelegt hat, kann auch ein Täter, bei dem die Gefahr besteht, daß er durch den Genuß einer ganz geringen Menge Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch gerät und dabei andere gefährdet, nach § 42b StGB untergebracht werden, auch wenn seine mangelnde Widerstandskraft gegen die Versuchung, trotz dieser Gefahr Alkohol zu trinken, nicht krankhaft bedingt ist, Schließlich hat der BGH noch entschieden, daß auch die krankhafte körperliche Beschaffenheit eines Täters infolge seiner Haltlosigkeit beim Auftreten von Schmerzen die Grundlage für eine Anordnung nach § 42b StGB bilden kann (BGHSt 10,353,354).
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0d in der vorliegenden Sache ein solcher oder ähnlieher Fall gegeben ist, wie er den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Grunde lag, ergeben die Urteilsgründe nicht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer
Fleischmann Schuster