Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 26.07.1977 – 1 StR 317/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N? 023

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 317/77 BESCHLUSS TRpen

in der Strafsache

gegen

den Bauhelfer Josef Z ED „aus VB, geboren

am &. GE 1959 in RO (CSSR), zur Zeit in Haft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 26. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 1. Oktober 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

gericht Regensburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat nicht bestehen bleiben.

Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Gericht von der nach § 21 i.V. mit § 49 StGB gegebenen Milderungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht, da der Angeklagte die auf Alkoholgenuß zurückzuführende verminderte Steuerungsfähigkeit selbst verschuldet habe. Das Urteil stellt jedoch nicht fest, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte allgemein um seine Neigung zu Straftaten nach vorangegangenem Alkoholgenuß wußte

- 3 -

(vgl. BGH 2 StR 413/71 bei Dallinger MDR 1972, 570).

Aus dem festgestellten Tatgeschehen ergaben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte im Falle des Alkoholgenusses mit der Begehung von Straftaten rechnen müsse; seine ersten Verfehlungen (Fälle

II 1 und 2 der Urteilsgründe) lagen ungefähr 1 1/2 Jahre zurück und waren ohne Alkoholeinfluß begangen worden. Unter diesen Umständen ist die Versagung der Strafmilderung nicht ausreichend begründet. Im übrigen leidet die Bemessung der Strafe zu Fall II 3 daran, daß die Strafkammer den zur Begründung des Gesamtvorsatzes herangezogenen Umstand, daß der Angeklagte das Schlafen der übrigen Familienmitglieder auszunutzen gedachte (vgl. UA S. 17, 18), zur Strafschärfung verwandt hat

(UA S. 18).

Bei den ungewöhnlich hohen Strafen, die das Landgericht gegen den noch nicht vorbestraften und sozial eingeordneten Angeklagten (UA S. 17) zugleich in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe verhängt hat, hätte das Strafmaß insgesamt auch unter Hervorhebung der Besonderheiten von Tat und Täterpersönlichkeit näher verständlich gemacht werden müssen (BGH 1 StR 290/67 bei Dallinger MDR 1967, 898; BGH, Urteil vom 28. April 1976 - 3 StR 109/76). Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß durch die zu beanstandenden Erwägungen in den Strafzumessungsgründen nicht nur die Einzelstrafe zu Fall II 3, sondern auch die übrigen Einzelstrafen beeinflußt sind. Hiernach unterliegt das Urteil im gesamten Straf-

„3

-uausspruch - einschließlich der Gesamtstrafe - der Aufhebung und Zurückverweisung, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Herdegen