Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 16.09.1986 – 4 StR 479/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 479/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Roland K GE aus CHE, geboren am . EB 1961 in ve,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
BZ
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
16. September 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 24. März 1986 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (Fall
II 2 b der Urteilsgründe) zu einer Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe und wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (Fall II 2 c der Urteilsgründe) zur Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe verurteilt
wird. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat außer der Gesamtfreiheitsstrafe
von einem Jahr und zwei Monaten nur in den Fällen II2a
(fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefähr-
dung des Straßenverkehrs: ein Jahr Freiheitsstrafe), II2b
(unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit
fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr: fünf Monate Freiheits-
strafe) und II 2 d (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr:
drei Monate Freiheitsstrafe) Einzelstrafen festgesetzt, nicht jedoch im Fall II 2 c (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs). Es hat sich hieran durch § 331 StPO gehindert gesehen. Da das Schöffengericht für diesen Fall aber - wegen unrichtiger Annahme von Tateinheit zwischen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort und der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs - keine Einzelstrafe festgesetzt hatte, verstößt die - notwendige (vgl. Stree in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 53 StGB Rdn. 10) - Verhängung einer Einzelstrafe nicht gegen das Verschlechterungsverbot; fehlt es an der Festsetzung einer Rechtsfolge, liegt nämlich eine richterliche Entscheidung, deren Änderung zum Nachteil des Angeklagten möglich wäre, überhaupt nicht vor (BGHSt 30, 93, 97 m. w . Nachw.; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1983 - 4 StR 551/83 - und vom 22. Mai 1984 - 1 StR255/84). Das Verschlechterungsverbot ist nur insofern zu beachten, als die Summe der beiden für die Fälle
II 2 bund II 2 c festzusetzenden Einzelstrafen die bisher dafür insgesamt verhängte Freiheitsstrafe von fünf Monaten
nicht überschreiten darf.
Der Senat setzt für die fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs die gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat fest und verkürzt dementsprechend die im Fall II 2 b verhängte Strafe um einen Monat auf vier Monate
Freiheitsstrafe.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift
vom 25. August 1986 wird Bezug genommen.
Hürxthal Knoblich Laufhütte
Goydke Meyer-Goßner