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BGH Beschluss vom 13.01.1984 – 1 StR 255/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 255/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Branko Josip B EEE zus Ro, zeboren am @w. EEE 1939 ir CD (Su), zur Zeit in Haft,

wegen Betrugs u.a.

Pc

00

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22, Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4. StPO einstimmig beschlossen:

legt:

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der

3.

Frist zur Anbringung der Revisionsamträge und ihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13. Januar 1984 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend u.a. darge-

"Die Strafkammer hat offenbar versehentlich außer

der Gesamtstrafe nur Strafen in den Fällen I. 1, I. 2 und I. 3 verhängt; im Fall I. 4 ist eine Strafe nicht verhängt worden (Seite 2, 12 UA).

Die Sache ist daher zur Festsetzung einer Strafe

im Fall I. 4 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen,. Ein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung

des Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden (vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH Urteil vom 24. November 1983 - 4 StR 551/83).

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet,"

Der Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. Der neue Tatrichter wird nunmehr eine Strafe im Fall I. 4 festsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen, Eine Erhöhung der Gesamtstrafe kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 4, 345, 347; Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 331 Rdn. 39).

Herdegen Ulsamer Foth Granderath Schimansky