Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 22.09.1983 – 4 StR 415/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982 müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.

wa. te Y 37 09 BGHSt: ja Nachschlagewerk: ja

StPO 1975 § 260 Abs. 4 Satz 5; StGB 1975 § 57 a

Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982 müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.

BGH, Urt. v. 22. September 1983 - 4 StR 415/83 - LG München II

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Walter WE au: CE dort geboren an EEE 1957,

wegen Mordes u.a.

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Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwältin Hofmann in der Verhandlung, Staatsanwalt WW pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. HEHE 2.15 MEERE als Verteidiger, Justizangestellte I) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

' für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 18. März 1983 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechts-. mittels.

Von Rechts wegen

II

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und weiterer tatmehrheitlich begangener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es auch in der Urteilsformel aufgeführt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

I. Die Nachprüfung des Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

II, Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe in der Urteilsformel neben der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht auch die dreijährige Gesamtfreiheitsstrafe aufführen dürfen, ist unzutreffend. Seit Inkrafttreten des § 57 a StGB am 1. Mai 1982 (vgl. Art. 1 Nr. 3 und Art. 9 des 20. SträÄndG vom 8. Dezember 1981 - BGB1. I 1329 - ) müssen beim Zusammentreffen von lebenslanger Freiheitsstrafe und zeitiger Freiheitsstrafe beide Rechtsfolgen in die Urteilsformel aufgenommen werden.

1. Den notwendigen Inhalt der Urteilsformel regelt § 260 StPO. Danach sind in der Urteilsformel die rechtliche Bezeichnung der Tat und die verhängten Rechtsfolgen anzugeben (vgl. BGHSt 27, 287, 289). Nur Rechtsfolgen, die neben anderen verwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können, erscheinen nicht hier; sie sind in den Urteilsgründen aufzuführen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Die lebenslange

Freiheitsstrafe schloß bisher von Rechts wegen und auch tatsächlich die Vollstreckung einer weiteren - zeitigen - Freiheitsstrafe aus. Der mögliche Fall einer Begnadigung blieb insoweit außer Betracht. Daher war gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO eine neben lebenslanger verwirkte zeitige Freiheitsstrafe allein in den Urteilsgründen aufzuführen.

Seit den Inkrafttreten des § 57 a StGB erfaßt § 260 Abs. ı Satz 5 StPO diesen Fall des Zusammentreffens verschiedener Freiheitsstrafen nicht mehr. Nach § 57 a StGB hat der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr einen Rechtsanspruch auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung. Das bedeutet, daß die lebenslange Freiheitsstrafe keine Rechtsfolge mehr ist, die ihrer Natur nach die Vollstreckung einer in denselben Urteil verhängten zeitigen Freiheitsstrafe ausschließt, Vielmehr kann die zeitige Freiheitsstrafe - die in der absoluten Strafe rechtlich nicht aufgegangen und daher selbständig ist - für die Vollstreckung Bedeutung erlangen. Das nötigt dazu, sie entsprechend den allgemeinen Regeln über den notwendigen Inhalt der Urteilsformel in den Tenor aufzunehmen (ebens v. Bubnoff JR 1982, 441, 44h; Dreher/Tröndle StGB 41. Aufl., § 57 a Rdn. 8; Groß ZRP 1979, 133, 135; Horn JR 1983, 382; Lackner StGB 15. Aufl., § 57 a Anm. 3; a.A. Böhm NJW 1982, 135). |

2. Durch diese Entscheidung, die im Ergebnis mit dem gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1983 (1 StR 107/83) übereinstimmt, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zum erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. aber Böhm NJW 1982;

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-22/4-str-415-83#rd_7

135, 141). Auf den gesetzgeberischen Willen kann bei der Lösung der durch das 20. StrÄndG entstandenen Probleme, die beim Zusammentreffen von lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe entstehen, nicht zurückgegriffen werden. Denn der Bundes-

tag ist den mit der Einführung des § 57 a StGB vom Bundesrat als notwendig erkannten Folgeregelungen bewußt ausgewichen und hat diese Aufgabe der gerichtlichen Praxis überbürdet (vgl. BT-Drucks. 8/3218 S. 12 und 16). Der Senat hatte

Jedoch die durch die konkrete Fallgestaltung gezogenen Grenzen zu beachten: Nicht zu entscheiden waren die

- vom Gesetzgeber ebenfalls offengelassenen - Fragen der Reihenfolge der Vollstreckung und der Dauer der Vollstreckung der zusätzlich verhängten zeitigen Freiheitsstrafe.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner