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BGH Urteil vom 25.03.1982 – 4 StR 705/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

won.

in der Strafsache

gegen

' den Modellschreiner Dietrich Jakob S GW zu: vow-SCHE. zoboren am EEE 155% ir SEE

Bodensee,

wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin (B

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom

22. Juni 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. 1. Der Angeklagte hatte in einer Gaststätte in L8- En SEE mit einen inm bis dahin unbekannten Gast,

Edgar KB, eine teils wörtliche, teils tätliche Auseinandersetzung, weshalb er vom Wirt des Lokals verwiesen wurde. Beim Verlassen der Gaststube drohte er, wie zuvor schon einmal, er werde KB unpringsen oder erschlagen. Als einige Minuten später auch “ , zusammen mit anderen Gästen, die Gastwirtschaft verließ, kam es zwischen ihm und dem Angeklagten, der neben der Eingangstüre vor der Gaststätte stand, erneut zu einer wörtlichen Auseinandersetzung, die jedoch sogleich von den anderen Gästen beendet wurde. Daraufhin begab sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und zu dieser Zeit infolge des genossenen Alkohols nicht mehr fahrtüchtig war, zu seinem in einer Einfahrt zwischen der Gaststätte und dem Nachbaranwesen abgestellten VW-Pritschenwagen. K@- I JBERESEN sich zu dieser Zeit neben der Einfahrt auf dem Bürgersteig. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fahrzeug in Richtung kn. überfuhr vor Erreichen des Bürgersteigs das

Ende einer mit einem Betonsockel eingefaßten Hecke

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/4-str-705-81#rd_2

Edgar KB und einen anderen Mann, warf auf dem Bürgersteig am Fahrbahnrand stehende Müllcontainer um und gelangte auf die Straße. Dort.bremste er den Pritschenwagen ab, so daß er quer zur Fahrbahn zum Stehen kam, und fuhr in derselben Richtung zurück. ren und der andere Gast waren auf den Gehweg geschleudert worden, hatten sich aber zwischenzeitlich wieder erhoben und konnten zur Seite springen, als das rückwärts fahrende Fahrzeug auf sie zu kam. Nachdem der Wagen des Angeklagten bei der Rückwärtsfahrt den Pfosten eines Schildes mit der Aufschrift "Einfahrt freihalten" umgeknickt hatte, fuhr der Angeklagte erneut vorwärts in die Straße, wo er zunächst einen rechts stehenden Pkw streifte, dann nach links fuhr und

einen am linken Fahrbahnrand stehenden weiteren Pkw am Kotflügel beschädigte. Er setzte dann seine Fahrt ohne anzuhalten fort. Edgar KR wurde dei dem Unfall verletzt. Etwa

10 Minuten nach diesem Vorfall rief der Angeklagte von dem

6 km entfernten St in der Gaststätte in Lug an, wohin sich | und die übrigen Gäste wieder begeben hatten, um das Eintreffen der von ihnen benachrichtigten Polizei abzuwarten. Im Verlaufe des Gesprächs mit dem Wirt und einem weiteren Gast fragte er, ob KB noch 1ebe. Nach

Beendigung des Gesprächs fuhr er weiter,

2. In der zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe durch das zweimalige Zufahren auf x diesen aus niedrigen Beweggründen zu töten versucht.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem

s eine Sperrfrist lestgesetzt, vor deren Ablauf dem

Int ildal

€ Angeklagten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts; außerdem beanstandet sie die Nichtverurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils im ganzen.

Il, Auf die - unbegründete - Verfahrensrüge braucht nicht

eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-03-25/4-str-705-81#rd_8

1. Die Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt, weil sie hinsichtlich des Tötunzsvorsatzes unüberwindliche Zweifel hatte (UA 14, 22). Zur Begründung führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die wiederholten Drohungen des Angeklagten in der Gastwirtschaft, Edgar KB umbringen zu wollen, sprächen zwar für einen Tötungsvorsatz, doch sei nicht auszuschließen, iaß diese Äußerungen lediglich Ausfluß der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten gewesen seien. Dies ist eine aus Rechtsgründen nicht angreifbare Würdigung des Geschehens durch den Tatrichter. Nicht zu beanstanden ist auch die Erwägung des Schwurgerichts, die Fahrweise des Ange- ‚klagten könne auf andere Umstände zurückzuführen sein als auf ein auf die Tötung Edgar KW ap zielendes verhalten.

Durchgreifende B=edenken bestehen jedoch geren die Erwägung der Schwurgerichtskammer (UA 14/15), der Umstand, daß der Angeklagte sich noch vor der Gaststätte aufgehalten habe, als die übrigen Gäste das Lokal verließen, lasse "keinen zwingenden Schluß auf einen Tötungsvorsatz" zu; dasselbe gilt für die weitere Erwägung (UA 20), die vom Wirt und einem anderen Gast bekundete Frage des Angeklagten anläßlich des Telefonats nach der Tat, "ob Edgar ] noch lebe bzw. ob Edgar KG to: sei", 1asse "keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Angeklagte den Edgar Ku töten oder zumindest verletzen wollte". Wenngleich die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters ist (vgl. BGHSt 10, 208), kann das Revisionsgericht auf die Sachbeschwerde hin prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder wenn sie Verstöße gegen Denkgesetz=e oder Erfahrungssätze aufweist, sondern

auch dann, wenn der Richter überspannte Anforderungen an die

für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 26. Jenuar 1982 - 4 StR 661/81). Die Feststellung von Tatsachen verlangt keine absolute, von niemand mehr anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, wenn ein auf ausreichender Tatsachergrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluß nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 25. September 1981 - 3 StR 298/81). Da

die Schwurgerichtskammer an mehreren Stellen bemerkt, eine Beweistatsache lasse keinen "zwingenden" Schluß zu, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie sich insoweit lediglich im Ausdruck vergriffen hat. Diese Bemerkungen lassen vielmehr besorgen, daß die Schwurperichtskammer einen zu strengen Maßstab an ihre tatrichterliche Überzeugungsbildung angelegt hat. Schon dieser sachlichrechtliche Fehler nötigt zur Aufhebung des Ur-

teils.

2. Das Urteil unterliegt jedoch noch aus einem anderen Grund der Aufhebung. Das Tatgericht würdigt den festgestellten Sachverhalt, soweit der Angeklagte mit dem W-Pritschen-

gar : 22 fanren ist, lediglich unter

den rechtlichen Gesichtspunkten der versuchten Tötung, der

wagen auf Ed Körperverletzung und der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 e StGB, wobei es das Tötungsdelikt und die Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB ablehnt, weil - wie bereits ausgeführt - ein entsprechender Vorsatz nicht nachzuweisen sei. Die Feststellungen hätten es jedoch nahegelegt, das Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1Nr. 3 StGB zu würdigen. Nach Sachlage drängte es sich geradezu auf, daß der Angeklagte mit Wissen und Wollen auf Edgar I] zugefahren ist, um ihn zu bedrohen oder zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, indem er das von ihm gesteuerte Kraft-

fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung zweckwidrip ein-

“Tr GG

setzte (vgl. BGHSt 22, 365; 26, 176; 28, 87, 89; BGH, Ur-

teil vom 10. Juli 1980 - 4 StR 323/80). Ein solches Verhalten würde mit den vom Angeklagten in der Gaststätte gemachten Bemerkungen in Einklang stehen. Ein derartiger Gefährdungsvorsatz könnte selbst dann vorgelegen haben, wenn der Angeklagte eine Tötung oder Körperverletzung Edgar KE nicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen haben sollte. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat das Schwurgericht das Tatgeschehen nicht geprüft,

3. Mit Recht beanstandet die Revision schließlich die Auffassung des Landgerichts, eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort müsse unterbleiben, weil es an einer entsprechenden Anklage fehle und Nachtragsanklage nicht erhoben worden sei,

a) Die Schwurgerichtskammer geht selbst davon aus (UA 23), daß der Angeklagte den objektiven Tatbestand des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt habe, weil er keine nachträglichen Feststellungen ermöglichte, nachdem er etwa 10 Minuten nach dem Vorfall vor der Gaststätte in Le von step aus angerufen und bei dieser Gelegenheit erfahren hatte, was geschehen war. Zu Unrecht meint sie, dieser Tatteil werde nicht mehr von der zugelassenen Anklage umfaßt, denn diese ende mit der Rückwärtsfahrt des Angeklagten, umfasse also genau genommen das anschließende Entfernen vom Unfallort schon nicht mehr.

b) Zwar erhebt die zugelassene Anklage den Vorwurf der Unfallflucht nicht, Die Staatsanwaltschaft hat gemäß § 154 a Abs. 1 StPO die Verfolgung auf die in der Anklage bezeichneten Gesetzesverletzungen (versuchter Mord gemäß §§ 211, 22 StGB) beschränkt (Bd. I AS 583). Auf ihren Antrag wurden je-

doch die ausgeschiedenen Teile der Tat durch Gerichtsbeschluß wieder einbezogen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 25, 388, 390; 29, 315, 316), darunter der Verstoß gegen § 142 StGB (Sitzungsprotokoll vom 10. und 11. Juni 1981 Anlage 5 und 7: Bd. II

AS 911, 913, 971, 975); insoweit wurde auch ausdrücklich auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, nämlich die mögliche Anwendung des § 142 Abs. 2 StGB hingewiesen (Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 1981: Bd. II AS 949, 951). Der Senat hat auch schon mehrfach ausgesprochen, daß zwischen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und nachfolgender Unfallflucht gemäß § 142 StGB a.F. Tatidentität im Sinne von § 264 StPO besteht. Er begründete dies damit, daß die beiden Geschehensabschnitte nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern auch innerlich eng miteinander verknüpft sind, da der Unrechts- und Schuldgehalt der Unfallflucht nicht ohne Berücksichtigung der Umstände, unter denen es zum Unfall gekommen ist, beurteilt werden kann. Die natürliche Betrachtungsweise, auf die es entscheidend ankomme, lasse eine getrennte Würdigung und Aburteilung ir verschiedenen Verfahren nicht zu, gleichviel, ob der Täter die Fahrt nach dem Unfall kurzfristig unterbrochen hat oder ohne Halt weitergefahren ist

(BCHSt 23, 141, 147; 23, 270, 273 ff; 24, 185, 186; 25, 72, 74; 25, 388, 390; Hürxthal in KK § 264 StPO RdNr. 7). Hieran hat sich durch die Neufassung des § 142 StGB durch das

13. StrÄndG vom 13. Juni 1975 nichts geändert. Entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer kann auch für die Fälle, in denen der Täter sich nicht vorsätzlich (vgl. BGHSt 28,

129, 132) vom Unfallort entfernt und die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht hat (§ 142 Abs. 2

Nr. 2 StGB n.F.), nichts anderes gelten, Das durch die Körperverletzung KB ins sie Gefährdung weiterer Rechtsgüter gekennzeichnete Geschehen setzt sich im vorliegenden Fall in der Trunkenheitsfahrt des Angeklagten bis zur Fahrtunterbrechung

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in Stil Sort. Frühestens zu diesem Zeitpunkt könnte überhaupt eine Zäsur gemacht werden. Sie ist jedoch nicht angebracht; denn auch für den Jetzt einsetzenden Beginn der Tatbestandsverwirklichung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gilt, daß der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens nur unter Berücksichtigung der Umstände beurteilt werden kann, die zum Unfall geführt haben. Der Angeklagte fuhr nach dem von ihm verursachten Unfall in LEHE in fahruntüchtigem Zustand mit seinem VW-Pritschenwagen in das etwa 6 km entfernte St und telefonierte von dort mit dem Wirt der Gaststätte in e 5 EEE. Bei dieser Gelegenheit, etwa 10 Minuten nach dem Unfallgeschehen, erhielt er Kenntnis von den Verletzungen KCEER. :5 vestand daher ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Kenntniserlangung durch den Angeklagten, der diesen verpflichtete, nunmehr die erforderlichen Feststellungen, z.B, hinsichtlich der an Seinem Fahrzeug zurückgebliebene Spuren, nachträglich zu ermöglichen. Das auch hier vorliegende Ineinanderübergehen der Geschehensabschnitte und ihre innere Verknüpfung bewirken, daß ihre getrennte Aburteilung in verschiedenen erstinstanzlichen Verfahren einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 147). Deshalb ist hier eine Tat im Sinne von § 264 StPO gegeben. Die Schwurgerichtskammer war somit verpflichtet, das Geschehen auch unter dem Gesichtspunkt des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB im Rahmen des anhängigen Verfahrens zu wür-

digen.

ec) Der neue Tatrichter wird deshalb prüfen müssen, ob eine Verurteilung aus § 142 Abs. 2 Nr. 2 StoB erfolgen kann. Der Senat ist nicht in der Lage selbst zu entscheiden (§ 354 StPO), da die Schwurgerichtskammer - von ihrem Rechtsstandpunkt aus vertretbar - keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und auch nicht dazu getroffen hat, ob der Angeklagte

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nach dem Telefongespräch sofort weitergefahren ist. Da der Teil des Urteils, der von einem Schuldspruch aus § 142 StGB absieht, einem stillschweigenden Freispruch gleichkomnt, wird er von der Aufhebung des Urteils mitumfaßt.

Das neue Tatgericht wird ferner Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob der Angeklagte nicht bereits durch seine Weiterfahrt von der Unfallstelle den Tatbestand des § 142 Abs, ı StGB erfüllt hat, Die im angefochtenen Urteil .gegebene Begründung, es bestünden "im Hinblick auf seine Persönlichkeitsstruktur und den festgestellten Grad der Alkoholbeeinflussung schwerwiegende Zweifel hinsichtlich seiner Wahrnehmungs fähigkeit"

(VA 21), ist kaum nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte mit seinem Pritschenwagen über die Betoneinfassung einer Hecke gefahren, zwei Menschen angefahren, mehrere Müllcontainer umgeworfen, ein Verkehrsschild umgefahren und schließlich zwei parkende Pkw's gestreift hat. Unklar ist auch, welche rechtliche Bedeutung die Schwurgerichtskammer der in diesem Zusammenhang weiter mitgeteilten Erwägung beimißt, es sei nicht ausschließbar, daß das Weiterfahren nach "u "lediglich eine insti nktive Reaktion darstellt, die das Unrechtsbewußtsein ausschließt" (UA 21, vgl. aber auch UA 23), Wenn damit für diesen Tatabschnitt von einer fehlenden Handlung (un-

bewußter Reflex) oder einer Schuldunfähigkeit (fehlende Unrechtseinsicht im Sinne des § 20 StGB) des Angeklagten ausgegangen werden soll, bedürfte das der näheren Erörterung.

Salger Hürxthal Knoblich Ruß Engelhardt