Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 26.01.1982 – 4 StR 661/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 5 Entscheidungen Als PDF speichern

GL BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 661/81 URTEIL ““ in der Strafsache

gegen

Osman A m zus IC. zeboren ar Ge 19.7 in DE - EEE (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

ff

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichdtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Dr. Ruß Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Win der Verhandiung,

Staatsanwalt EEE >ei der Verkündung

für Recht

nn

Die

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär zB

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Revision der Staatsanwaltschaft gegen

Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom Juli 1981 wird verworfen.

Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-

klagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an die Mitangeklagten CB und WO insgesamt fünf Kilogramm Haschisch veräußert und sich dadurch des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben, freigesprochen, weil ihm die Tat nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch allein Sache des Tatrichters, denn seine Aufgabe ist es, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Kann er vorhandene Zweifel nicht überwinden und spricht er deshalb den Angeklagten frei, so ist das grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGHSt 10, 208, 210; BGH bei Holtz in MDR 1978, 281). Das Revisionsgericht kann ein solches Urteil auf die Sachbeschwerde hin nur darauf überprüfen, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, ob sie Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Meyer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl., § 337 Rdn. 108) oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (vgl. BGH bei Holtz in MDR 1978, 806 m. w. Nachw.)

Rechtsfehler dieser Art sind in dem angefochtenen Ur-

teil nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist - entgegen

der Ansicht der Revision - frei von Widersprüchen und Verst£&-

ßen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.

1. Zu Unrecht meint die Revision, die Ausführungen des Landgerichts, nach welchen dem "Bestreiten des Angeklagten ... letztlich nur" die ihn "belastenden Aussagen des Mitangeklagten CHE ' gegenüber stehen, die wegen ihrer Widersprüche dem Landgericht für eine Überführung des Angeklagten nicht ausreichen, stünden im Gegensatz zu den weiteren Ausführungen, nach denen der Mitangeklagte vo "früher bestätigt" hat, "daR Cl zweimal 2 1/2 kg Haschisch von einem Türken aus der Lifißstrase in I pexommen nave, den er bei einer Gegenüberstellung als Ag zu erkennen glaubte". Dieser Mitangeklagte hat in der Hauptverhandlung unwiderlegt erklärt, er habe den Angeklagten "bei keinem der Haschischgeschäfte gesehen" und "könne nicht sagen", daß er "der Haschischlieferant gewesen sei" (UA 9). Daß das Landgericht unter diesen Umständen den früheren, den Feststellungen zufolge sehr unbestimmt gehaltenen Angaben dieses Mitangeklagten ("... zu erkennen glaubte") keinen Beweiswert beigemessen hat und deshalb zu dem Ergebnis gelangt ist, daß "letztlich nur" die Angaben des Mitangeklagten CORE für eine Überführung des Angeklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht zu beanstanden. Ein Widerspruch liegt darin jedenfalls nicht.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch kein Widerspruch darin zu sehen, daß das Landgericht seinen Feststellungen die Angaben des Mitangeklagten ninsichtlich der Abwicklung des "Haschischgeschäftes" zugrunde gelegt hat, dessen Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten jedoch nicht gefolgt ist. Eine solche Differenzierung in der Bewertung der Angaben einer Beweisperson gehört vielmehr zum Wesen richterlicher Beweiswürdigung.

-5- td

3. Es widerspricht auch nicht, wie die Revision meint, "jeglichen Erfahrungssätzen, daß sich ein Angeklagter ... hartnäckig selbst belastet" und damit der ihm vorgeworfenen Straftat überführt, zugleich aber "in Erwartung einer hohen Strafe Mitangeklagte zu Unrecht belastet". Einen Erfahrungssatz dieses Inhalts gibt es ebensowenig wie einen - von der Revision in bezug auf das Aussageverhalten des Mitangeklagten WER pehaupteten - Erfahrungssatz, "daß ein Zeuge oder Mitbeschuldigter in einem Betäubungsmittelverfahren in der Hauptverhandlung durchaus belastende Angaben, die im Ermittlungsverfahren gemacht wurden, widerruft, wenn der Zeuge oder Mitangeklagte mit dem Angeklagten konfrontiert wird".

4. Es widerspricht ebenfalls nicht, wie die Revision weiter meint, "allgemein anerkannten und ausnahmslos gültigen Erfahrungssätzen und der Logik", daß das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, der Angeklagte sei in der Bundesrepublik bisher "strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten", im "Haschischgeschäft bislang der Polizei nicht bekannt" gewesen und die Durchsuchung seiner Wohnung habe "weder zur Auffindung von Betäubungsmitteln noch auffälliger Geldmengen" geführt (UA 10). Das Landgericht hat diese Umstände vielmehr zu Recht bei der Prüfung, ob der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat zu überführen ist, in seine Erwägungen mit einbezogen. Es hat aus ihnen im übrigen nicht, wie die Revision vorträgt, den Schluß gezogen, "daß eine Täterschaft unwahrscheinlich" sei.

5. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Revision, das Landgericht habe sich "nicht mit den Motiven des Mitangeklagten WE" auseinandergesetzt, "die zu einer gegenüber dem Ermittlungsverfahren völlig anderen Aussage geführt" hätten.

Das Landgericht teilt in den Urteilsgründen vielmehr mit, daß WE erklärt hat, er habe den Angeklagten "gemeinsam mit CHE beiastet, um für sich 'Pluspunkte' zu sammeln" (UA 9), und zieht daraus - rechtsfehlerfrei - den Schluß, es sei "ersichtlich" geworden, daß "die den Alf belastenden Angaben davon getragen waren, sich durch Benennung eines Liefe-

ranten in ein besseres Licht im Hinblick auf den Ausgang des eigenen Strafverfahrens zu setzen" (UA 10). Dafür, daß als "mögliches Motiv auch Angst vor Repressalien" in Betracht kommen könnte, enthalten die Feststellungen keine Anhaltspunkte. Ihnen ist auch nicht zu entnehmen, daß das Landgericht - wie die Revision meint - verkannt hat, "daß WEB in der Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt haben könnte". Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung der Revision, dieser habe das "nach der Hauptverhandlung selbst zugegeben", kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

6. Mit ihrem Vorbringen, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, "daß der Angeklagte EEE von Anfang an AM als seinen Lieferanten bezeichnet hat und sich bezüg-

erspr

1

sprüche ver-

s

lich der Person des AR zu keiner Zeit in Wid wickelt hat", kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es im Gegensatz zu den Feststellungen steht. Nach diesen hat EEE sen Angeklagten nicht "von Anfang an" als Haschischlieferanten bezeichnet, sondern erst, nachdem ihn der ermittelnde Polizeibeamte "mit der Aussage des WE" konfrontiert hatte, der einen Türken als Haschischlieferanten benannt hatte (UA 7). Im übrigen lassen die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten N] erkennen, daß es dessen den Angeklagten belastende Angaben im Ermittlungsverfahren in seine Erwägungen einbezogen hat (UA 8).

7. vo

7. Fehl geht schließlich auch das Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme zu der Revision, das Landgericht habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung der für eine Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen und diese erschöpfend zu würdigen. Da der Angeklagte bestreitet und andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen, können diese Umstände nur den Angaben der beiden Mitangeklagten entnommen werden. Mit diesen hat sich das Landgericht jedoch, wie die eingehende Beweiswürdigung ergibt, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auseinandergesetzt mit dem Ergebnis, sie seien "so fragwürdig, daß mangels anderer objektiver Anhaltspunkte allein auf sie keine Verurteilung des N 1 gestützt werden kann" (UA 9/10).

Die Revision muß sonach verworfen werden,

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke