Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 12.09.1985 – 4 StR 415/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 415/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Günter Wilhelm N EEE aus 7 u, dort geboren am @&B. WEB 1949,
Bertram We HD „aus DEE, dort geboren am. WEB 1956,
Wolfgang Ko HB zus Dei, geboren am @@. EEE 1952 in vom,
wegen Mordes u.a.
292 vrias
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ir der Sitzung vom 12. September 1985, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Laufhütte Goydke Dr. Jähnke
| als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEEEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zu: Zür den Angeklagten mp,
Rechtsanwalt > au: > für den Angeklagten Ten,
Rechtsanwalt EEE zus 7 ci für den Angeklagten Kon
als Verteidiger,
Justizangcstellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten "ci gegen des Urteil des Landgerichts Essen vorı 6. Novenber 1984 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten NE und KOGEEEEEEEER vird das genannte Urteil mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a) insgesamt, soweit der Angeklagte Ko iii betroffen ist,
b) im Schuld- und Strafausspruch wegen Mordes und versuchten Mordes sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafie, soweit der Angeklagte NlB betrof:en ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der beiden Angelilagten, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Numib wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
verurteilt ist.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten NE - unter Freisprechung im übrigen - wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie wegen versuchten Mordes und wegen versuchter räuberischer Erpressung zu ciner Gesamtfreiheitssträafe von acht Jahren verurteilt. Den Angeklagten Ko hat cs wegen Beihilfe zum Mord und wegen Beihilfe zum versuchten Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und den Angeklagten ci - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Alle Angeklagten haben die Sachrüge erhoben. Diese hat Erfolg, soweit die Schuldsprüche gegen den Angeklagten N@8- EEEB wegen Mordes und wegen versuchten Mordes und gegen den Angeklagten Ko egen Beihilfe zu diesen Taten betroffen sind. Das bedeutet, daß das Urteil gegen den Angeklagten Koi» insgesamt aufzuheben ist. Mit der Aufhebung der gegen den Angeklagten naks verhängten Schuldsprüche wegen Mordes und wegen versuchten Mordes entiallen auch die wegen dieser Waten verhängten Strafen, danit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen der Angeklagten NE und ci wegen versuchter räuberischer Erpressung lassen dagegen Rechtsfchler nicht erkennen; insoweit sind lediglich die Schuldsprüche dahin richtigzustellen, daß die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.
I. Die Verurteilungen des Angeklagten m Wesen versuchten Mordes und wegen Mordes sowie des Angeklagten KO wegen Beihilfe zu diesen aten.
l. Der Angeklagte WW und das - spätere - Mordopfer Li waren Gesellschafter der Firma Lu. I Maschinen-,
Stahl- und Rohrleitungsbaugesellschaft mbH (im folgenden Firma L u. N), die schon vor der - an Anfang des Jahres 1983 erfolgten - Eintragung ins Handelsregister erwerbswirtschaftlich tätig wurde und bereits im Jahre 1982 finanzielle Schwierigkeiten hatte. Am Ende des Jahres 1982 kamen N und Dig auf den Gedanken, eine Gruppenunfallversicherung für Betriebsangehörige abzuschließen und einen Mitarbeiter zu ermorden, um nach Vortäuschung eines Unfalles die Versicherungssumme zu kassieren. Der Angeklagte Ko wurde beauftragt, sich nach einem Täter umzusehen. Er wandte sich an den - freigesprochenen - Mitangeklagten BEER, der seinerseits den - vom Vorwurf des Mordes und versuchten Mordes ebenfalls freigesprochenen - Mitangeklagten Wege ansprach. Dieser äußerte sich dahin, "so etwas" koste 10.000 DM, erforderlich sei eine genaue Beschreibung des Opfers (UA 15). K on verständigte N und Lim, ohne seinen Gesprächspartner preiszugeben,. NB und Li@lB kamen zu dem Entschluß, den Mitarbeiter Hip ermorden zu lassen. Zur Ausführung dieses Planes kam es nicht, weil Ko, der hoffte, "daß die Sache vergessen würde", dem NEED mitteilte, "daß die Hinterleute Schwierigkeiten hätten" (UA 15). Im Januar 1983 kam es zwischen NW und Li zu Spannungen. NED entschioß sich deshalb, den "gegen Hein erwogenen Plan gegen Lip ausführen zu lassen" (UA 16). Dies tat er "vor allem deswegen", weil bei der Tötung des LigEB - aufgrund zweier Lebensversicherungen zugunsten der Firma L u. N und des überlebenden Gesellschafters (UA 12, 13) - eine "viel höhere Versicherungssumme zu erlangen war" (UA 16). NEED verständigte sich Ende Januar 1983 mit KO und übergab diesem für die Durchführung des Mordauftrags eine Entlohnung von 18.000 DM und in einem Umschlag eine Beschreibung des Lig. Der Geldbetrag und die Beschreibung sollten dem von Ko vorgesehenen Täter übergeben werden. Lig wurde von der Entrichtung des
Mordlohnes in Kenntnis gesetzt. Er beteiligte sich mit
8.000 DM, da er von Ne in dem Glauben gelassen wurde, AED solle ermordet werden. Das Landgericht hat den Verbleib der Kogmmiiikmn übergebenen 18.000 DM nicht voll- ‚ständig aufklären können. Es hat nur festgestellt, daß KO jedenfalls 2.000 om für sich abgezweigt hat.
Den Restbetrag hat er entweder ebenfalls behalten oder Ve übergeben (UA 658). Am 4. März 1983 übergab
NEED dem Ko den Schlüsse der Lagerhalle, in der Lig nach den Planungen der beiden ermordet werden sollte. Um Lig zu veranlassen, die Lagerhalle zu betreten, erklärte N ihm, am 8. März 1983 werde um 14 Uhr ein Kunde aus Essen am Lager erscheinen, um dort ein Schweißgerät zu erwerben. Am Vormittag des in Aussicht genommenen Tattages bekam NEED Bedenken gegen die geplante Tat. Er erwog, mit Lig zur Lagerhalle zu fahren, gab diesen Plan aber auf. Er versuchte vergeblich, KO anzurufen und einen Angestellten zu veranlassen, Ligww> zu begleiten. Es gelang ihm auch nicht, Li durch die Bitte zu warnen, den Kunden vor der Lagerhalle zu erwarten. Als Lim gegen
14 Uhr die Lagerhalle betrat, wurde er von dem Täter - nach den Feststellungen des Landgerichts handelte es sich dabei entweder um We oder um Komik (UA 18) - erwartet. Dieser versetzte Lim mit einen Schlaginstrument mehrere Schläge auf den Kopf, zwang ihn anschließend mit einer Pistole im Anschlag, die Treppe hinauf in den ersten Stock zu gehen. Dort schlug er wiederum mit einem Schlagwerkzeug kraftvoll auf dessen Kopf ein. Als sich Li, un nicht weiter mißhandelt zu werden, regungslos stellte, leuchtete der Täter ihn mit einer Taschenlampe an und fragte, ob noch jemand komme. Li bejahte. Daraufhin nahm ihm der Täter den Hallenschlüssel ab und entfernte sich. Li konnte das Lagerhaus verlassen. Er hatte eine blutende Platzwunde am Kopf,
einen Trümmerbruch an einem Finger und - was erst nach seiner Ermordung am 26. April 1983 festgestellt wurde - linksseitig einen Schädelbruch erlitten. Nach der Tat nahm N@WB Kontakt zu KO auf, der ihm gegenüber bestritt, der Täter gewesen zu sein. Beide waren froh, daß der Überfall "so glimpflich ausgegangen sei und waren sich einig, daß der Plan, Li zu töten, endgültig erledigt sei" (UA 19).
Am 26. April 1983 wurde die Leiche von Lig gefunden. Die Polizeibeamten, welche die Spurensicherung vornahmen, waren der Auffassung, daß er von einem Fahrzeug angefahren und getötet worden sei. Erst eine Obduktion ergab, daß Lieb tatsächlich durch einen Kopfschuß getötet worden war.
Das Landgericht hat nicht feststellen können, wer Lingenau erschossen und überfahren hat. Es hat sich zwar davon überzeugt, daß der Personenkraftwagen des Wein "zum Überrollen des Lig benutzt worden ist" und daß Wei, NEE und Li das Firmengelände am Abend des 25. April 1983 in diesem Pkw verlassen haben. Es hält es aber für möglich, daß die Einlassung des Wei zutrifft, er habe NEW das Fahrzeug überlassen (UA 47, 69). Dennoch ist die Strafkammer der "sicheren Überzeugung, daß Lin in Verfolgung des ursprünglichen Planes getötet worden ist" (UA 62). Die Strafkammer hat deshalb Nee wegen versuchten Mordes - Beteiligung am Überfall auf Lig vom 8. März 1983 - und wegen Mordes - Ermordung des LiB am 26. April 1983 - verurteilt. Es hat bei beiden Taten angenommen, NEEEEEEB habe aus Habgier und heimtückisch gehandelt. Sie hat Ko wegen Beihilfe zu beiden Taten verurteilt. Der Tatrichter hatte Zweifel, ob ob dieser Angeklagte aus Habgier gehandelt hat. Er hat aber auch bei ihm das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht.
SL
2. Diese Schuldsprüche halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat den Sachverhalt bisher nicht so weit geklärt, daß sich darauf der Vorwurf stützen ließe, der Angeklagte NEW habe seinen Mitgesellschafter Lig als Täter oder Mittäter ermordet. Daran vermag nichts zu ändern, daß das Landgericht sich die Überzeugung verschafft hat, daß die Tötung des Lig "der Schlußakt" des vom Angeklagten geplanten "Versicherungsbetruges mit Hilfe der Ermordung des Li@iB gewesen ist" (UA 62). zwar ist das Revisionsgericht in der Regel an die Überzeugungen des Tatrichters vom Tatgeschehen gebunden. Diesem kann nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung kommen darf. Die Feststellung vom Tatgeschehen verlangt keine absolute, von niemandem mehr anzweifelbare Gewißheit. Es genügt vielmehr, wenn ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluß nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt (BGH NJW 1951, 83; BGH bei Holtz MDR 1978, 806; BGH, Urteil vom 25. März 1982 -
4 StR 705/81). Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlußfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (BGH MDR 1980, 948; BGH StV 1982, 256). So ist es hier.
NEE und KO waren sich, wie das Landgericht feststellt, nach dem Scheitern des Mordanschlages vom 8. März 1983 einig, daß damit der Plan, Lig zu töten, endgültig erledigt sei. Das Landgericht hat nicht dargelegt, daß die beiden Angeklagten - gemeinsam oder einer von ihnen unabhängig vom anderen - den darin liegenden
Entschluß, von der Tötung des Lig Abstand zu nehnen, später geändert und ihre früheren Planungen wieder aufgegriffen hätten. Es hat ausgeführt, NER und Koi hätten die Wirksamkeit ihrer Tatbeiträge nicht in ausreichender Weise rückgängig gemacht (UA 75, 79). Das kann dahin verstanden werden, daß das Landgericht davon ausgeht, ein
- weiterer - Partner der vor dem 8. März 1983 getroffenen Tatabsprache habe den Mord an Lim trotz des Rücktrittsentschlusses von NED und Ko oder in Unkenntnis von ihm ausgeführt. Feststellungen in diesem Sinne hat der Tatrichter aber nicht getroffen. Nach diesen ist nicht einmal sicher, ob ein Dritter von den Planungen der beiden Kenntnis hatte. Ko will zwar 16.000 DM und einen verschlossenen Briefumschlag mit der Beschreibung des Opfers einem Unbekannten ausgehändigt haben (UA 52, 53). Anläßlich eines Treffens habe sein Gesprächspartner ihm, so hat sich KoiiB-ED eingelassen, eine auf Weg 1autende Visitenkarte ausgehändigt. Weib habe später eine genaue Beschreibung des Opfers verlangt; nach dem 8. März 1983 habe dieser ihm gesagt, "es habe nicht richtig geklappt" (UA 53). Von
der Richtigkeit dieser Einlassung hat sich das Landgericht aber nicht überzeugt. Es hält es vielmehr für möglich, daß KO, offensichtlich ohne vorher Dritte zu informieren, den Betrag von 16.000 DM für sich behalten und den Mordanschlag vom 8. März 1983 selbst ausgeführt hat (UA 68). Aber auch bei Zugrundelegung der Einlassung des Koi fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, ein Dritter habe den ursprünglichen Mordplan zu Ende geführt. Denn KO wi1! ci davon informiert haben, daß
"die Sache endgültig abgeblasen" sei. Wei soıı daraufhin zugesagt haben, den Mordlohn in Raten zurückzuzahlen (UA 54).
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Bei dieser Sachlage fehlt es an einer einsichtigen vom Revisionsgericht nachvollziehbaren Grundlage für die Annahme des Landgerichts, Lig sei in Ausführung des vor dem 8. März 1983 gefaßten Mordplanes ermordet worden.
b) Die Verurteilung des Neuhaus wegen Mordes hat deshalb keinen Bestand. Sie führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes. Nach der vom Landgericht für möglich gehaltenen Fallgestaltung ist Lig in Erfüllung des schon vor dem 8. März 1983 gegebenen Mordauftrages - der nicht auf bestimmte Tötungsmittel beschränkt war - ermordet worden. Bei einer solchen Sachlage würde der Versuch vom 8. März 1983 aber in der späteren Vollendung aufgehen (BGHSt 10, 129; Samson in SK vor § 52 Rän. 69; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. vor § 52 Rdn. 120; Vogler in LK, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 34). Davon abgesehen wäre der Angeklagte sowohl als Mittäter wie, was ebenfalls in Betracht kommt, als Anstifter (vgl. BGH JZ 1985, 100 mit Nachw.) in jedem Fall nur wegen einer Tat zu bestrafen, wenn sich sein Tatbeitrag in einer einmaligen Einwirkung auf KO erschöpfte. Denn die Frage, ob Tateinheit oder Tatmehrheit vorliegt, beurteilt sich bei jedem Beteiligten nach der Art seines Tatbeitrages (BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1984 - 1 StR 585/84).
c) Aufzuheben sind auch die Schuldsprüche gegen Koscielniak wegen Beihilfe zum Mord und zum versuchten
Mord.
Den Schuldsprüchen steht zwar nicht ohne weiteres entgegen, daß das Landgericht es für möglich hält, daß dieser Angeklagte in Wahrheit Täter und nicht Gehilfe gewesen ist. In Fällen dieser Art ist eine Verurteilung nach den Grundsätzen in dubio pro reo aus dem milderen Gesetz
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zulässig (BGHSt 23, 203, 204; BGH NJW 1980, 948, 949; vgl. Eser in Schönke/Schröder aao § 1 Rdn. 98, 99; tröndle in LK aaO $S 1 Rdn. 90). Voraussetzung ist aber, daß die Urteilsgründe an Stelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die Merkmale der strafbaren Handlung gesehen werden, den äußeren und inneren Sachverhalt der Verhaltensweisen schildern, die nach der Überzeugung des Landgerichts allein in Betracht kommen; andere Möglichkeiten müssen sicher ausgeschlossen sein (BGH MDR 1980, 948, 949), so hier ein etwaiger strafbefreiender Rücktritt des unmittelbar handelnden Täters. An einer solchen Feststellung fehlt es hier.
Soweit der Überfall vom 8. März 1983 betroffen ist, kann den Urteilsgründen zwar mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß der Angeklagte KO diese Tat entweder selbst ausgeführt hat oder einen anderen zu ihr bestimmt hat und daß andere Sachverhaltsgestaltungen ausscheiden. Wäre der Angeklagte der Täter, so ist aber nach den Feststellungen nicht sicher ausgeschlossen, daß er vom Versuch des Mordes strafbefreiend zurückgetreten ist. Dann wäre er durch die Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord beschwert. Nicht beschwert ist der Angeklagte dadurch, daß er bei der genannten zweiten vom Landgericht für möglich gehaltenen Tatbestandsverwirklichung nicht wegen Anstiftung zum versuchten Mord, sondern nur wegen Beihilfe zu dieser Tat verurteilt worden ist.
Für die Tat vom 26. April 1983 fehlt es ferner, wie schon dargelegt, an einer sicheren Tatsachengrundlage für die Annahme der Strafkammer, daß diese Tat auf die Mitwirkung von Nm oder Ko zurückzuführen ist. Die deshalb notwendige Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord führt auch - unabhängig von dem insoweit bereits dargelegten Aufhebungsgrund - zur Aufhebung des
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Schuldspruchs wegen Beihilfe zum versuchten Mord, da sich
die Mitwirkung an beiden Tatbestandsverwirklichungen, jedenfalls für den Gehilfen oder Ansti!ter, als eine Tat im Rechtssinne darstellen kann.
II. Die Verurteilung der Angeklagten N und ce wegen versuchter räuberischer Erpressung.
1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die beiden Angeklagten damit begonnen haben, ihren Plan auszuführen, Kardinal WW in x@B um 4 Millionen DN zu erpressen. Sie haben dem Kardinal einen Brief mit der Drohung zugeleitet, Kindergärten und Messen "ohne Rücksicht auf Verluste" zu "liquidieren", wenn die Forderung, den genannten Betrag in gebrauchten, nicht registrierten 100-DM-Scheinen zu zahlen, nicht erfüllt werde (UA 20). Dem Brief, der, was dem Tatplan entsprach, im Generalvikariat in kB ernstgenommen wurde, war ein einsatzfähiger Sprengkörper beigefügt (UA 21). Dieser Sprengkörper stellt einen Gegenstand dar, den die Täter zu Beginn des Versuchs bei sich gehabt haben, um den Widerstand des Opfers durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Zutreffend geht das Landgericht deshalb in den Gründen seines Urteils, nicht im Urteilsspruch, der demgemäß zu berichtigen ist, von der Erschwerung der räuberischen Erpressung im Sinne des S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus. Der Anwendbarkeit der genannten Vorschrift steht nicht entgegen, daß die Täter den Gegenstand während der Tatausführung aus der Hand gegeben haben. Denn es reicht aus, daß sie das Drohmittel - wie geschehen - in irgendeinen Stadium des Tatherganges bei sich führten (Eser in Schönke/Schröder aao § 244 Rdn. 6; Herdegen in Lk aao § 250 Rän. 10).
2. Die Auffassung der Verteidiger beider Angeklagten, die Täter seien vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung zurückgetreten, trifft nicht zu.
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a) Die Angeklagten haben an Freitag, dem =. dan 1983, um 8.59 Uhr, ir einem an Kardinal EB gerichteten Telegramm auf Anweisungen verwiesen, die sie in einem Postschließfach hinterlegt hatten. In diesen wurde der Bedrohte aufgefordert, ein bestimmt bezeichnetes Funkgerät und eine Reisetasche mit den geforderten Geldscheinen zu besorgen, um mit diesen Gegenständen nach Abfahrts- und Ankunftszeiten bezeichnete Züge von KW nach TO 3 |) zu benutzen. Im Bereich des in dem genannten Schreiben bezeichneten Eilzuges von EEE nach MED versuchte der Angeklagte Well in Abwesenheit seines Mittäters NED mit einem Funkgerät von der Art, wie es in der Anweisung an den Bedrohten bezeichnet war, Kontakt zu dem im Eilzug vermuteten Beauftragten des Kardinals aufzunehmen. Er forderte diesen mit den Worten, "Fahrgast aus KW, Fahrgast aus KW, bitte melden, sofort rechts rauswerfen" auf, die Tasche mit dem Geld aus dem Zug zu werfen. Das Vorhaben mißglückte, weil es der Polizei in Köln wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - als Abfahrtszeit des Zuges von KR nach EB war B.& Uhr angegeben - nicht gelungen war, sich in den Besitz eines Funkgerätes zu setzen und weil der in den Anweisungen genannte Zug von TOWER nach EB nur an Sonntagen, nicht jedoch am Absendetag des Telegramns - an einem Freitag - verkehrte (UA 23).
b) Das Landgericht hat sich unter zulässiger Bewertung des Aussageverhaltens des Angeklagten NEM (BGHSt 32, 140, 145) rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß dessen Einlassung nicht zutrifft, er habe bewußt aus dem Kursbuch einen Zug ausgewählt, der auf der Strecke KB - EB nur an Sonntagen verkehrt, um so die Erpressung zu verhindern (UA 63). Es hat sich, worauf die Verteidigung hinweist, allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagten bei Absendung des Telegramns am EB. EB 1983 um BB. Uhr
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realistischerweise davon ausgehen konnten und ausgegangen sind, daß der Bedrohte die notwendigen Vorbereitungen bis zu dem in den Anweisungen genannten Abfahrtszeitpunkt des Zuges KE - EB um EB. Uhr treffen konnte. Dies stellt indes keinen Rechtsfehler dar, der den Bestand des Urteils infrage stellen könnte. Denn daß die Angeklagten an die Durchführbarkeit ihres Planes, die nicht von vornherein zu verneinen ist, glaubten, hat das Landgericht ersichtlich daraus geschlossen, daß sie versucht haben, den im Zug EB - ME vermuteten Beauftragten des Kardinals zu erreichen.
c) Aus den Feststellungen ergibt sich, daß die Angeklagten einen fest umrissenen Tatplan hatten, der als solcher nicht wiederholbar war. Dieser bestand darin, daß die tat in einem eng begrenzten Zeitraum, nämlich vor dem bevorstehenden Osterfest und vor der am Sonntag, dem ®. I) 1983 beginnenden Karwoche begangen werden sollte, wie den ausdrücklichen Hinweis des Drohschreibens zu entnehmen ist, der Bedrohte solle sein Teil dazu tun, "daß die vorgenannte Zeit nicht erheblich gestört wird" (UA 20); darüber hinaus sollte sie, wie die kurze Fristsetzung in der Anweisung zur Geldübergabe zeigt, so schnell ausgeführt werden, daß Gegenmaßnahmen zur Entdeckung der Täter nicht mehr möglich waren. Diese Tat konnte, so wie geplant, nach dem Scheitern des Versuchs der Angeklagten, einen Beauftragten des Kardinals im Zuge En - MED zu erreichen, mit den eingesetzten oder zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln nicht mehr vollendet werden. Sie war fehlgeschlagen; denn die Angeklagten hätten, um zum Ziele zu gelangen, ein neues Unternehmen in Lauf setzen nüssen. Darin, daß sie dies unterlassen haben, kann kein strafbefreiender Rücktritt liegen,
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weil vom fehlgeschlagenen Versuch nicht strafbefreiend zurückgetreten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
22. August 1984 - 4 StR 326/85, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Salger Hürxthal Laufhütte
für den in Urlaub Jähnke ortsabwesenden
Richter am Bundes-
gerichtshof Goydke
Salger