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BGH Urteil vom 10.07.1980 – 4 StR 323/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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NN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 4 StR 323/80 A}. in der Strafsache gegen

den Musiklehrer Hermann F (HEHE aus SCENE, geboren am EEEEEED 1921 in HB.

wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Ruß Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEB zu: EEE als Verteidiger,

Justizangestellter WB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichts - Saarbrücken vom 21. Dezember 1979

1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte . wegen räuberischen Diebstahls und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wurde, sowie

2. im Rechtsfolgenausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine nach § 74 Abs. 1 GVG zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; es hat die Vollstreckung sowohl der Freiheitsstrafe als auch der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist teilweise begründet.

I. Die Rügen mangelnder Sachaufklärung, weil das Gericht hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juni 1975 im Urziger Weg in SCHE keinen Augenschein eingenommen und kein Sachverständigengutachten über die vom Angeklagten gefahrene Geschwindigkeit eingeholt habe, brauchen nicht erörtert zu werden, da insoweit bereits die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt. Die übrigen Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet; hierzu wird auf die dem Beschwerdeführer bekannt gemachte Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 1980 verwiesen.

II. Die Sachbeschwerde hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen räuberischen Diebstahls verurteilt wurde.

1. a) Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am Abend des 26. Juni 1975 mit seinem Pkw im Ürziger Weg in SED. Beim Urziger Weg handelt es sich um eine Straße mit einer etwa 4 m breiten Fahrbahn, an die sich auf beiden Seiten ein vertiefter Randstreifen in Form einer Rinne von je 50 cm Breite anschließt. Bürgersteige sind nicht vorhanden, die Häuser stehen entlang der Straße in Vorgärten. Vor dem Haus Urziger Weg 9 hatte zur selben Zeit Karl Heinz Po, ein Bruder der geschiedenen Frau des Angeklagten, seinen Pkw Audi 80 in vom Fahrzeug des Angeklagten aus gesehen entgegengesetzter Fahrtrichtung so abgestellt, "daß die rechte Fahrzeugseite sich am Straßenrand unweit des danebenliegenden Vorgartens befand". Karl Heinz PB ließ deshalb seine Begleiterin, die Zeugin FOEBEER, auf der Fahrerseite einsteigen, damit sie von dort auf den Beifahrersitz hinüberrücke. Während Frau FEED einstieg und Kari Heinz Pop noch auf der Fahrbahn neben dem Pkw stand, kam der Angeklagte herangefahren. Als Karl Heinz PB "den Angeklagten auf sich zusteuern sah, schob er mit einer schnellen Bewegung die Zeugin FE in das Innere des Pkw und drückte die Fahrertür bei. Er sah sich gezwungen, sich dicht an die Fahrertür zu drücken, um nicht von dem Fahrzeug des Angeklagten erfaßt zu werden. Der Angeklagte brachte sein Fahrzeug so zum Stehen, daß dessen hintere Achse sich etwa neben dem Heck des Pkw" des Karl Heinz PB befand, kurbelte das Fenster herunter und rief Frau FEB etwas zu (vA 8/9). Danach fuhr er weiter. Einige Zeit später, als Karl Heinz PB in der Lebacher Straße in Suuuiiiis fuhr, setzte sich der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter ihn und versuchte "insgesamt drei Mal ... rechts zu überholen", wobei PB "nach links über die Straßenmitte

hinaus teilweise auf die Gegenfahrbahn ausweichen mußte", Dabei bestand in zwei Fällen "wegen des lebhaften Gegenverkehrs die unmittelbare Gefahr, daß das Fahrzeug des Zeugen mit einem auf der anderen Fahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug" zusammenstieß (UA 9).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt die Schwurgerichtskammer aus, daß es dem Angeklagten bei seinem Verhalten im Ürziger Weg nicht oder nicht nur um den Zuruf an Frau FB; "sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu tun war", wie sich aus seinem weiteren Verhalten in der Lebacher Straße schließen lasse (UA 25). Er habe gewußt, daß sein Zufahren auf Karl Heinz Po» "Leib oder Leben dieses Zeugen in die Gefahr brachte, von seinem Fahrzeug erfaßt und verletzt zu werden", er habe "mit der Absicht gehandelt, einen Unglücksfall herbeizuführen" (UA 27).

b) Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Diesen Tatbestand - in Betracht kommt. hier allein die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Vornahme eines im Vergleich zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) - kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs .ein Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug auch im fließenden Verkehr in besonderen Fällen erfüllen. Voraussetzung ist jedoch stets, daß er das von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt, wenn also das Kraftfahrzeug nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt wird (BGHSt 28, 87, 88 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Weitere Voraussetzung ist, daß es sich bei der den gefährlichen Eingriff darstellenden Handlung um eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht handelt (BGHSt 22, 365, 366; 26, 176, 178); bei Verstößen geringeren Gewichts scheidet die Tatbestandsmäßigkeit aus.

Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinen Pkw am Fahrzeug des Zeugen PB vorbei und brachte ihn so zum Stehen, daß sich seine Hinterachse etwa neben dem Heck des Pkw Pi befand. Daraus ist, wie der Beschwerdeführer zutreffend betont, zu schließen, daß seine Geschwindigkeit im Zeitpunkt des Heran- und Vorbeifahrens nicht hoch gewesen sein kann. Deshalb bestehen auch Bedenken gegen die Annahme der Schwurgerichtskammer, es sei dem Angeklagten bei seinem Tun nicht nur um den Zuruf an Frau FEB. sondern um eine Gefährdung des Straßenverkehrs gegangen (UA 25), und er (der Angeklagte) habe gewußt, daß sein Zufahren auf Karl Heinz Ph dessen Leben oder Gesundheit in Gefahr gebracht habe (UA 27). Diese im Rahmen der rechtlichen Würdigung geäußerte Auffassung des Landgerichts wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte kann nach den örtlichen Verhältnissen jedenfalls nicht direkt auf Karl Heinz Do ) zugefahren sein, denn er hat offenbar trotz der geringen Straßenbreite ohne Schwierigkeiten das Fahrzeug POEEEED passiert. Es liegt deshalb nahe, daß er von vornherein seine Fahrtrichtung So eingerichtet hat, daß es ihm ohne Mühe möglich war, ohne zu streifen oder ohne zurücksetzen zu müssen, an Karl Heinz PER vorbeizukommen. Daß dieser sich genötigt sah, die Fahrertür zuzuziehen und sich dicht an die Fahrertür zu drücken, kann die Annahme, der Angeklagte habe sein Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung und bewußt zweckwidrig eingesetzt, noch nicht begründen. Der Angeklagte war befugt, am Fahrzeug PD vorbeizufahren;

sofern der notwendige Verkehrsraum zur Verfügung stand. Da die Fahrbahn des Ürziger Wegs 4 m breit ist, hatte

er - selbst wenn das Fahrzeug PB teilweise in der Straßenrinne stand - ca 2,5 bis 3 m zur Durchfahrt zur ‘Verfügung. Diesen Zwischenraum konnte er für ausreichend halten, jedenfalls kann nicht ohne weiteres gesagt werden, ein Autofahrer gebrauche sein Fahrzeug zweckwidrig und in verkehrsfeindlicher Einstellung, wenn er bei diesem zur Verfügung stehenden Straßenraum an einem anderen Fahrzeug mit angemessener Gewindigkeit vorbeifährt. Sein Verhalten mag gegen sonstige verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB ist dadurch indes nicht erfüllt. Das spätere Verhalten des Angeklagten auf der Lebacher Straße wird von der zugelassenen Anklage (Bd. I Bi. 172 bis 174 und 220 d.A.) nicht umfaßt.

2. Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls kann keinen Bestand haben. Die Schwurgerichtskammer sieht den Tatbestand des Diebstahls als erfüllt an, weil der Angeklagte anläßlich eines Handgemenges mit seiner geschiedenen Ehefrau vor dem Wohnhaus, in dem sie bei ihren Eltern wohnte, dieser die Handtasche entriß und vom Haus weg in Richtung zur Fahrstraße lief. Der Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt, wenn der Täter bei der Wegnahmehandlung in Zueignungsabsicht gehandelt hat (BGH GA 1962, 144, 145; BGH bei Dallinger MDR 1968, 372 und MDR 1976, 16; BCH, Urteile vom 4. April 1979 - 2 str 57/79 - und vom 31. Juli 1979 - 1 StR 304/79). Dazu trifft das Urteil keine eindeutigen Feststellungen. Daß der Angeklagte sich die Handtasche zueignen wollte, versteht sich hier auch nicht von selbst. Bei seiner Persönlichkeitsstruktur und dem feindseligen Verhältnis zu seiner geschiedenen

Frau ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er gehandelt hat, um ein Mitglied der "Feindgruppe" zu reizen oder zu ärgern. Bei der vom Landgericht im Rahmen der Strafbemessung mitgeteilten Erwägung, es sei berücksichtigt worden, daß sich der Angeklagte im Besitz der Tasche halten wollte, weil er darin "Schlüssel zum Haus seiner geschiedenen Ehefrau vermuten konnte" (UA 29), handelt es sich ersichtlich nicht um eine von der Überzeugung der Strafkammer getragene Feststellung dahin, der Angeklagte habe sich diese Schlüssel zueignen wollen. Im übrigen würde dann eine Zueignung der Tasche entfallen.

3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den StraßBenverkehr führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, der Gesamtfreiheitsstrafe und der Unterbringungsanordnung. Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr auch die Bemessung der Einzelstrafe für die Körperverletzung der verstorbenen Frau Cläre PB beeinflußt hat, ist der gesamte Strafausspruch mit der Maßregelanordnung aufzuheben. Der Senat hat die Sache an eine Strafkammer

des Landgerichts, die nicht Schwurgerichtskammer ist (§ 74 Abs. 1 GVG), zurückverwiesen (§ 354 Abs. 3 StPO).

Salger Spiegel Knoblich

Ruß Goydke