Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

←§ 315d →§ 315f