§ 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr
Stand: 10.06.2019
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 315e StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 22.04.1982 – 4 StR 43/82Zitiert von 14
- BGH, 14.05.1970 – 4 StR 131/69Zitiert von 2
- BGH, 25.03.1982 – 4 StR 705/81Zitiert von 5
- BGH, 21.05.1969 – 4 StR 18/69
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.09.2017 Ausfertigung
§ 315e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2017 (BGBl. I 3532)
BGBl. 2017 I S. 3532
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