Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 03.03.1982 – 2 StR 649/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

BGHSt3 ja 32 8L StGB § 316 b Abs. 1 Nr. 3 Zum Begriff der "Einrichtung" in § 316 b Abs. 1 Nr. 5 StGB.

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Nachschlagewerk: ja BGHSt3 ja

32 8L

Zum Begriff der "Einrichtung" in § 316 b Abs. 1 Nr. 5 StGB.

BGH, Urt. v. 3. März 1982 - 2 StR 649/81 — LG Bonn

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Polizeiobermeister Robert Mein aus DEMER, geboren em EEE 1939 in FEED GERHEEEEERE,

wegen Störung öffentlicher Betriebe u.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. März 1982, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr, Meyer B. Maier Theune

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr, EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gu»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. April 1981 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung, fortgesetzten Betruges, Fälschung einer technischen Aufzeichnung, versuchter Nötigung, Untreue in zwei Fällen und fortgesetzter Störung einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg.

l. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, daß Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt seien (§ 338 Nr. 6 StPO). Die Rüge ist unzulässig, weil sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. Der Beschwerdeführer teilt den genauen Inhalt der Beschlüsse des Tatrichters vom 11. März und 18. März 1981, durch die die Strafkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, nicht mit. Der Senat ist deshalb nicht in der Lage, allein auf Grund der Revisionsrechtfertigung zu prüfen, ob im Falle des Nachweises der vorgetragenen Tatsachen der behauptete Verfahrensmangel vorliegt. Die bloße Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll reicht insoweit nicht aus (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 22, 169, 170; 29, 203, 204).

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde ergibt zum Schuldspruch und zu den Aussprüchen über die Einzelstrafen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,. Dabei bedarf allein der Erörterung, ob der Angeklagte mit Recht wegen Störung öffentlicher Betriebe (§ 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden ist, Das ist im Ergebnis zu bejahen,

Nach den Feststellungen war der Angeklagte als Polizeibeamter im Jahre 1979 einer Landeseinsatzhundertschaft zugeteilt, deren Aufgabe darin bestand, in Bonn gefährdete Botschaften und Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten zu schützen. Während seiner Zugehörigkeit zum Posten- und Streifendienst dieser Einheit entfernte er die Schlagbolzen aus 14 bei seiner Dienststelle im Einsatz befindlichen Maschinenpistolen. Dadurch bewirkte er, daß mit den Maschinenpistolen nicht mehr geschossen werden konnte,

Die Strafkammer meint, daß jede der vom Beschwerdeführer unbrauchbar gemachten Maschinenpistolen eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 316b Abs. I’Nr. 3 StGB sei. Dem kann nicht gefolgt werden,

Im Gesetz wird der Begriff "Einrichtung" nicht einheitlich gebraucht. So liegt etwa in § 74 b Abs. 2 Nr. 2, § 248 c Abs. 1, § 354 Abs. 3 Satz 2 StGB der Schwerpunkt von vornherein auf technischem Gerät, während in § 56 b Abs. 2 Nr. 2, § 86 Abs. 1 Nr. 3, § 100 Abs. 1, § 109 h, § 219 b Abs. 2 StGB die "Einrichtung" notwendig eine Verbindung von Menschen und Sachen voraussetzt, in § 265 a StGB wiederum der Allgemeinheit zugängliche Gebäude oder Stätten wie Museen, Schwimmbäder oder Kuranlagen gemeint sind. Wie hieraus folgt, hat der Begriff nicht in allen Vorschriften des Strafgesetzbuches dieselbe Bedeutung; er muß vielmehr jeweils nach dem Sinn der einzelnen Strafvorschrift ausgelegt werden. Gemeinsam ist allerdings allen "Einrichtungen", daß es sich dabei um eine Gesamtheit von Personen und (oder) Sachen handelt, die einem bestimmten Zweck zu dienen bestimmt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einrichtung auf Dauer angelegt ist oder nur vorübergehend besteht, ob sie mit Grund und Boden fest

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verbunden oder beweglich ist, und ob sie schließlich zu einer sachlichen Einheit verbunden oder die Verbindung nur durch den gemeinsamen Zweck hergestellt wird,

Nach diesen Grundsätzen ist, anders als die Strafkammer meint, eine Maschinenpistole als solche keine Einrichtung im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Wohl aber war hier die Landeseinsatzhundertschaft, der der Angeklagte angehörte, als Sondereinheit der Polizei eine solche Einrichtung.

In der Vorschrift ist die "Einrichtung" neben der "Anlage" genannt. Da die "Anlage" schon ihrem Wortsinn nach eine Konstruktion aus technischen Materialien voraussetzt, kann sich die "Einrichtung" nicht ebenfalls auf technisches Gerät beschränken; andernfalls bestünde zwischen Anlage und Einrichtung kein Unterschied, so daß die Anführung beider Begriffe im Gesetz nicht verständlich wäre, Unter "Einrichtung" im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt vielmehr auch jede Einheit, die sich aus Personen und Sachen zusammensetzt, der eine bestimmte der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienende Aufgabe übertragen ist, und die diese Aufgabe nicht erfüllen kann, wenn entweder die Personen oder die Sachen nicht zur Verfügung stehen. Das aber ist bei einer Sondereinheit der Polizei, die dem Zweck dient, "gefährdete Botschaften und Residenzen sowie politisch herausragende Persönlichkeiten zu schützen", der Fall. Ob, wie Lackner (StGB 14. Aufl. § 316 b Anm. 2) meint, auch die Polizei als solche als Einrichtung im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Daß die Landeseinsatzhundertschaft ihre Aufgabe nur mit einsatzbereiten Waffen erfüllen konnte, daß mithin die Maschinenpistolen dem Betrieb dienende Sachen waren, bedarf keiner wei-

teren Erörterung. Der Beschwerdeführer hat deshalb dadurch, daß er die Maschinenpistolen unbrauchbar machte, den Tatbestand des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt,

53. Keinen Bestand haben kann dagegen der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Ausführungen hierzu lassen nicht erkennen, ob die Strafkamner in ihre Erwägungen auch die Möglichkeit einbezogen hat, statt einer Gesamtfreiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe und eine Gesamtgeldstrafe zu verhängen (8 53 Abs. 2 Satz 2 StGB). Zu entsprechenden Erörterungen stand hier besonderer Anlaß, weil nur im Fall VI auf eine Freiheitsstrafe, in allen anderen (sechs) Fällen indessen auf Geldstrafe erkannt worden ist.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune