§ 56b Auflagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 118
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.11.1990 – 2 BvR 1462/87Auferlegung gemeinnütziger Leistungen nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGBZitiert von 4
- LG Kaiserslautern, 26.09.2013 – 8 Qs 7/13
- BVerfG, 02.09.2015 – 2 BvR 2343/14Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Bewährungsauflagen - Arbeitsauflage gem § 56b Abs 2 Nr 3 StGB nur bei Festsetzung einer Frist zur Erfüllung hinreichend bestimmt - hier: Verletzung der Art 2 Abs 2 S 2, 104 Abs 1 GG durch Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine ohne Fristende verhängte ArbeitsauflageZitiert von 8
- OLG Rostock, 02.06.2015 – 20 Ws 110/15Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 13.12.2010 – 1 Ws 455/10Zitiert von 3
- BGH, 29.01.2014 – 4 StR 254/13Verständigung im Strafverfahren: Notwendiger Hinweis auf konkret in Betracht kommende BewährungsauflagenZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 03.02.2026 – 1 ORs 14/26
- LG Nürnberg-Fürth, 26.01.2026 – 12 NBs 1521 Js 1736/24
- LG Trier, 19.01.2026 – 1 Qs 54/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56b#abs-1 (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56b#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,
Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erfüllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/56b#abs-3 (3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemessenen Leistungen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.