Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-1 (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-2 (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-3 (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.

§ 219a § 219c