§ 219b Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 10.05.2023 – 2 BvR 390/21Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilungen auf Grundlage des mittlerweile aufgehobenen § 219a Abs 1 StGB - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde infolge Wegfalls der Beschwer nach rückwirkender Aufhebung von Strafnorm und Strafurteilen - kein Fortbestehen der Beschwer wegen der Möglichkeit einer Normenkontrolle des AufhebungsgesetzesZitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-1 (1) Wer in der Absicht, rechtswidrige Taten nach § 218 zu fördern, Mittel oder Gegenstände, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind, in den Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-2 (2) Die Teilnahme der Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft vorbereitet, ist nicht nach Absatz 1 strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/219b#abs-3 (3) Mittel oder Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden.