§ 265a Erschleichen von Leistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 08.01.2009 – 4 StR 117/08Zitiert von 5
- VG Köln, 15.02.2023 – 18 L 1918/22Zitiert von 1
- LG Freiburg, 23.07.2008 – 7 Ns 240 Js 11179/04 - AK 63/08
- OLG Köln, 03.11.2015 – 1 RVs 166/15
- BGH, 04.11.1954 – 3 StR 915/53
- BVerfG, 04.11.2024 – 2 BvR 1100/24Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten mehrmonatigen Freiheitsstrafe wegen "Schwarzfahrens" - ua mangelnde Rechtswegerschöpfung bei Rechtsmittelbeschränkung auf RechtsfolgenausspruchZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 06.05.2026 – 31 A 1167/24.BDG
- OVG Niedersachsen, 15.08.2025 – 5 ME 98/24
- BGH, 12.06.2025 – 6 StR 557/24Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters beim sog. Cardsharing
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 265a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-1 (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-3 (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.