Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 265a Erschleichen von Leistungen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund73 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-1 (1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265a#abs-3 (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

§ 265 § 265b