§ 248c Entziehung elektrischer Energie
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248c#abs-1 (1) Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248c#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248c#abs-3 (3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/248c#abs-4 (4) Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 248c StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.1958 – 2 StR 258/58
- VG Magdeburg, 17.10.2013 – 8 A 6/13Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen Abfrage polizeilicher Daten und Entziehung elektrischer Energie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Hamm, 07.12.2012 – 19 U 69/11Zitiert von 3
- BGH, 22.01.2019 – 2 StR 212/18Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmitteldelikten: Aufzucht von Marihuanapflanzen zum Zwecke des späteren gewinnbringenden Absatzes und unerlaubtes HandeltreibenZitiert von 26
- BGH, 05.04.1989 – 2 StR 27/89
- LG Wuppertal, 10.03.2010 – 8 S 91/09
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 03.07.2025 – 14d O 25/24
- BGH, 11.09.2024 – 3 StR 352/24Zitiert von 1
- KG, 12.07.2021 – 2 U 48/18 .EnWG, 2 U 48/18 EnWG
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