Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 14.01.1982 – 4 StR 658/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 658/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Wolfgeng K m zus BEER, geboren am WER 19:5 in Kö, zur Zeit in Haft,
wegen Betruges u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Knoblich Goydke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEEEREEEEEEEE: als Verteidiger,
Justizhauptsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf Aia ayieceinn 25 700, u ZA VL EYRE
n
des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 1981, soweit
er verurteilt worden ist,
1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl und mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird (II 1, II3aund II 4 der Urteilsgründe),
2. mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Fall II 2 der Urteilsgründe (Betrug
zum Nachteil CE),
b) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 3 a und II 4 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die Anordnung der Maßregel bleibt aufrechterhalten.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen (Fall II 3 b der Urteilsgründe) wegen Betruges (Fall II 2), wegen Diebstahls oder Unterschlagung (Fall II 4) und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (Fall II 1 und II 3 a), davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zur Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen und seinen Führerschein eingezogen.
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
Die Aufklärungsrüge entspricht nicht den an eine Verfahrensrüge zu stellenden Anforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Beweismittel nicht mit, die die Strafkammer noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
II. Sachbeschwerde:
1. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen (UA 11, 12) vermietete der Angeklagte dem Angelo CME, einem Italiener, am 30. Oktober 1977, zu einem Zeitpunkt, als seine Ehefrau ihn mit dem Kind verlassen und "den Anschein erweckt" hatte, " als habe die Trennung endgültigen Charakter", für 200,--DM für die Zeit vom 6. November bis 6. Dezember 1977 die von ihm angemietete eheliche Wohnung. Obwohl ihm bekannt war, daß diese "Untervermietung der Zustimmung des Vermieters bedurfte" und er "niemanden um eine Erlaubnis" gefragt hatte, gab er CE auf dessen Frage an, "daß er für die zu vermietende Wohnung zuständig sei und sie auch vermieten
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dürfe". Er nahm dabei "zumindest in Kauf", daß eine Zustimmung "nicht erteilt würde", CE "damit die Wohnung nicht werde beziehen können". Er erhielt die 200.-- DM. Danach kümmerte er sich nicht mehr um die Sache und verließ am 2. November 1977 die Bundesrepublik. Als CÜ-
wm am 4. November 1977 die Schlüssel holen wollte, erklärte ihm die inzwischen zurückgekehpte Ehefrau des Angeklagten, daß sie in der Wohnung wohne. CM fand
sich damit ab.
Mit Recht meint die Revision, daß diese Feststellungen die Verurteilung wegen vollendeten Betruges nicht tragen können. Zwar mag sich der Verdacht geradezu aufdrängen, daß der Angeklagte dem CR den Besitz an der Wohnung überhaupt nicht hat verschaffen wollen, daß es ihm vielmehr alleine um die Erlangung der 200.-- DM gegangen ist, er also über diese Tatsachen getäuscht hat. Eine solche Feststellung hat die Strafkammer jedoch nicht getroffen. Vollendeter Betrug konnte nur dann in Betracht kommen, wenn festgestellt worden wäre, daß der Vermieter, wenn er danach befragt worden wäre, die Zustimmung tatsächlich verweigert hätte. Erst dann könnte von einer für die Annahme der Vollendung ausreichenden Vermögensgefährdung ausgegangen werden. Das hat die Strafkammer indessen nicht geprüft. Möglicherweise hatte der Vermieter die Miete für den hier fraglichen Zeitraum vom Angeklagten bereits erhalten, so daß seine Zustimmung jedenfalls nicht außer Betracht lag. Auch CN hat sich nach den bisherigen Feststellungen nicht an ihn gewandt. Er hat offenbar aufgegeben, als er die Wohnung von der Ehefrau des Angeklagten besetzt vorfand. Mit der Möglichkeit, daß er seine Verpflichtung aus dem Vertrag mit Gun nicht würde erfüllen können, weil seine Ehefrau wieder in die Wohnung zurückgekehrt war, brauchte der Angeklagte aber, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen,nicht zu rechnen.
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen vollendeten Betruges im Schuld- und Straf-
ausspruch.
2. Zur Verurteilung des Angeklagten im übrigen ist folgendes zu bemerken:
a) Die Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fällen II 1 und II 3a, im letzteren Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit am Steuer ist rechtlich bedenkenfrei. Insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen.
b) Die Entwendung des Scheckheftes mit mindestens sieben Euroschecks der Dogg: Deiib EciE-WEREb aus dem Fahrzeug des Jürgen Wulf (Falı II 4) ist rechtlich als Diebstahl (§ 242 StGB) zu werten. Der Generalbundesanwalt hat bei der Übersendung der Akten an den Senat (§ 347 Abs. 2 StPO) gemäß § 248 a StGB das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insoweit erklärt. Diese Erklärung konnte auch noch im Revisionsverfahren abgegeben werden (BGHSt 19, 377, 381). Damit sind die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit des Verfahrens ausgeräumt. Auf die Streitfrage, ob nichtausgefüllte Scheckformulare als geringwertige Sachen im Sinne von § 248 a StGB anzusehen sind (vgl. u.a. Eser in Schönke/ Schröder, StGB 20. Aufl., Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 4O. Aufl., Rdn. 5; jeweils zu § 248 a), kommt es deshalb hier nicht mehr an. Für die Verurteilung wegen Diebstahls nach § 242 StGB ist der wirtschaftliche Wert der entwendeten Sache bedeutungslos (RGSt 44, 207, 208, 210;
51, 97, 98; BGH MDR 1960, 689 Nr. 104).
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Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Unterschlagung, das heißt eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage oder aufgrund wahldeutiger Feststellungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1967, 5 StR 667/66; Willms JZ 1962, 628), kommt hier nicht in Betracht. Die Anwendung des § 246 StGB setzt Alleingewahrsam des Täters an der Sache voraus, die er sich zueignet (BGHSt 8, 273, 276). Dadurch, daß Wußii einen seiner beiden Autoschlüssel verlor und der Angeklagte den Schlüssel fand, hatte | den Gewahrsam an seinem geparkten Fahrzeug noch nicht verloren. Dies geschah erst, als der Angeklagte mit dem gefundenen Schlüssel den Motor des Pkw in Gang setzte und davonfuhr. Der Angeklagte ist also in allen dreien von der Strafkamner für möglich angesehenen Geschehensabläufen des Diebstahls schuldig. In Wirklichkeit liegt nur eine unechte oder gleichartige Wahlfeststellung vor (Kleinknecht, StPO 35, Aufl., § 260 Rdn. 30; Tröndle, StGB 40. Aufl., vor § 1 StGB Ran. 41). Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern.
c) Die Strafkammer hat die Entwendung des Scheckheftes als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB verurteilt. Dadurch hat sie hier den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verletzt. Sie konnte nach Ausschöpfung aller Beweismittel (BGHSt 10, 208) die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt nicht gewinnen, sondern hielt, weil sie jeweils auch die beiden anderen Geschehensabläufe nicht ausschließen konnte, insgesamt drei Fallgestaltungen für möglich. Da sie mithin keine dieser Fallgestaltungen für bewiesen ansah, mußte sie jeder in Betracht kommenden Rechtsfolge, nicht etwa nur dem Schuldspruch, die mögliche Fallgestaltung zugrunde legen, die für den Angeklagten die günstigste war (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1978, 5 StR 599/78 und vom 23. September 1981, 3 StR 298/81,S. 10). Das gilt auch für die
Konkurrenzfrage (BGH Beschluß vom 20. Dezember 1979 -
4 StR 652/79 -). Danach war die Möglichkeit, daß der Angeklagte das Fahrzeug samt seinem Inhalt bereits in der Nacht zum 2. November 1977 entwendet hat, als er
ohne Fahrerlaubnis im fahruntüchtigen Zustand von der Wohnung Wu aus nach EM gefahren ist, der Beurteilung zugrunde zu legen. In diesem Fall hat er das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis in fahruntüchtigem Zustand (Fall II 3 a) und den Diebstahl des Scheckheftes tateinheitlich (§ 52 StGB) begangen. Der Senat
hat den Urteilsspruch selbst entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; der Angeklagte ist auf die Möglichkeit der Anwendung des § 52 StGB in der Hauptverhandlung hingewiesen worden (Bd. II Bl. 276 d.A.). Das zwingt, da insoweit nur noch eine Einzelstrafe zu verhängen ist, zur Aufhebung der in den Fällen II 3a und
II 4 ausgesprochenen beiden Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die Anordnungen betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, können aufrechterhalten bleiben.
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Die für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall II 1 ausgesprochene Einzelstrafe ist von der Strafzumessung in den aufgehobenen Fällen nicht berührt und kann deshalb ebenfalls bestehenbleiben.
Salger Spiegel Hürxthal
Knoblich Goydke