Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 21.02.1967 – 5 StR 667/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2114 022
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Gastwirt Heinrich RB aus ci geboren am EEE 1905 ::. Summe,
wegen uneidlicher Falschaussage
u 1
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim BundesgerichtshoT als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEED: .:: Em
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 13,0ktober 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des
Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
: Die Strafkamner hat den Angeklagten auf Grund wahldeutiger Feststellungen wegen uneidlicher Falschaussage in zwei Fällen nach den $$'153, 74 StGB verurteilt. Sie ist"überzeugt", der Angeklagte habe entweder bei seinen Vernehmungen am 16.Juli 1963 und 13.September 1963 oder bei seinen Vernehmungen am 21.September 1964 und 21.September 1965 oder bei allen diesen Vernehmungen vorsätzlich falsch ausgesagt. Der Angeklagte wurde in allen Fällen als Zeuge durch einen Richter in einem Verfahren vernommen, das gegen Rechtsanwalt Lagggpwegen Vergehens gegen § 81a GmbHG eingeleitet worden war, und zwar am 16.Juli 1963 und 13.September 1963 im Ermittlungsverfahren sowie am 21.September 1964 und 21.September 1965 im Verfahren über die Eröffnung des Hauptverfahrens. Er hatte Rechtsanwalt Laggp an 9.Oktober 1962 zwei Verrechnungsschecks über je 4.000 DM gegeben. Bei seinen beiden ersten Vernehmungen bekundete der Angeklagte, er habe die Schecks Rechtsanwalt Laggp als Provision übergeben, bei den beiden letzten Vernehmungen sagte er aus, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, das er Rechtsanwalt ME] gewährt habe. Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen den Taten bei der ersten und zweiten oder der dritten und vierten Vernehmung mit der Begründung verneint, es bestehe kein Anhalt dafür, daß der Angeklagte bei der ersten oder dritten Vernehmung die Absicht gehabt habe, seine falsche Aussage bei einer späteren Vernehmung zu wiederholen.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Rückverweisung der Sache an den Tatrichter.
1. Die Strafkammer hat allerdings entgegen der
' Meinung der Revision nicht gegen § 264 StPO verstoßen. ‚Die Anklageschrift teilt alle vier obengenannten Aussagen des Angeklagten ihrem wesentlichen Inhalte nach mit.
Damit sind alle Taten, d.h. alle geschichtlichen Vorgänge, bei denen der Angeklagte sich nach Auffassung der Strafkammer durch wahldeutig festgestellte vorsätzliche falsche Aussagen der uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen schuldig gemacht hat, der Vorschrift des § 264 StPO entsprechend in der Anklage bezeichnet.
2. Die Auffassung der Strafkammer, daß eine Verurteilung auf Grund wahldeutiger Feststellungen, wie sie sie getroffen hat, rechtlich zulässig sei, hat der Bundesgerichtshof wiederholt vertreten (vgl. u.a. BGHSt 2,351 = BOCH NIW 1952,755°0, NIW 1957,1886'?). Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sie anerkannt werden kann, ist zweifelhaft. Der Senat braucht die Frage im vorliegenden Falle nicht allgemein zu beantworten.
Die rechtliche Zulässigkeit von Verurteilungen auf Grund wahldeutiger Feststellungen setzt jedenfalls voraus, daß das Revisionsgericht an die Feststellungen des tatrichterlichen Urteils zur inneren Tatseite strenge Anforderungen stellt. Denn die Gefahr, daß der Tatrichter hierzu keine echten Feststellungen trifft, sie vielmehr durch bloße Behauptungen, Unterstellungen oder Vermutungen ersetzt,ist bei Wahlfeststellungen in aller Regel größer als bei eindeutigen Feststellungen.
Das angefochtene Urteil entspricht solchen Anforderungen nicht. Es sagt zum Vorsatz des § 153 StGB nur: "In jedem Falle hat rg (der Angeklagte) auch vorsätzlich gehandelt,
denn er wußte, was die Wahrheit war, und gab sie nicht richtig wieder; dies entsprach seinem Willen". Das genügt bei der hier gegebenen Sachlage nicht.
Die Zeugenaussagen des Angeklagten betreffen Geschäftsvorgänge, über die menrere Besprechungen zwischen zwei, teilweise drei Personen stattgeiunden haben. Bei Besprechungen dieser Art kommt es nicht selten vor, daß schnn von vornherein bei einem oder mehreren Beteiligten Mißverständnisse über den Inhalt der Besprechurg bestehen oder sich nachträglich bei ihnen Irrtümer hierüber einschleichen. Einem solchen Mißverständnis oder Irrtum kann auch der Angeklagte erlegen sein.
. Die wahlweise als falsch festgestellten ersten beiden Aussagen waren nur unrichtig, wenn die Schecks nicht als Provisi‘n, sondern als Darlehen gegeben worden waren. Die Feststellung, der Angeklagte habe dies zur Zeit der ersten beiden Vernehmungen gewußt, ist mit dem übrigen Inhalte
des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar.
Die eindeutigen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte dem Rechtsanwalt Log an 9.Oktober 1962 zwei auf den 10.0ktober 1952 vordatierte Verrechnungsschecks über je 4.000 DM übergab, die von Rechtsanwalt Tag zusgeschrieben waren und von dem Angeklagten unterschrieben wurden. Schriftliche Vereinbarungen über das Wesen der Scheckhingabe und über eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Scheckbeträge v:n insgesamt 8.00 DM wurden nicht getroffen. Der Angeklagte erklärte, wie das Urteil weiterhin feststellt, sowohl seiner Ehefrau als auch seinem Buchhalter ‚@ bei verschiedenen Gelegenheiten, daß die 8.000 DM Provision für die Vermittlung eines Hausverkaufs seien. Die Zahlung wurde auf Anweisung
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des Angeklagten in den Belegabschnitten des Scheckheftes und in den Büchern des Angeklagten als "Vermittlungsprovision Bahnhofstraße" verzeichnet. Alle diese eindeutig festgestellten Tatsachen sind - in ihrer Gesamtheit gesehen - kaum verständlich, wenn die beiden ersten Aussagen falsch waren, d.h. die 8.000 DM nicht als Provision, sondern als Darlehen gegeben wurden und der Angeklagte das wußte. Dies legt zumindest die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte, falls die 8.000 DM wirklich keine Provision waren, bei seinen ersten beiden Vernehmungen hierüber irrte und dieser Irrtum erst zwischen der zweiten und dritten Vernehmung durch entsprechende Belehrungen des Rechtsanwalts Le oder auf andere Weise behoben wurde. Das Urteil erörtert die Möglichkeit eines solchen Irrtums überhaupt nicht.
Die Strafkammer hat sie anscheinend gar nicht gesehen. Das ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem das Urteil beruhen kann.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker