Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 08.12.1981 – 1 StR 706/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Ihr StGB 1975 § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a a) § 265 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG). b) Zur Frage der Erheblichkeit unrichtiger Angaben in den einem Kreditantrag beigefügten Bilanzen.
Nachschlagewerk: ja BGHSt; ja
Ihr
StGB 1975 § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
a) § 265 d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG).
b) Zur Frage der Erheblichkeit unrichtiger Angaben in den einem Kreditantrag beigefügten Bilanzen.
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1981 - 1 StR 706/81 - LG Würzburg
7 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 706/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Steuerberater Günther L EsEEE> aus wei, geboren am Em 1929 in SEEN,
wegen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Woesner, Kuhn,
Dr. Schikora, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt m zus veiEEEEp
als Verteidiger, Justizangestellter >
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Mai 1981, soweit der Angeklagte LO» vom Anklagevorwurf des Betruges und Kreditbetruges freigesprochen wurde, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
-3 - ZI
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. vom Vorwurf des Betruges und des Kreditbetruges (§ 265 b StGB) freigesprochen. Die hierauf beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Der Angeklagte, von Beruf Steuerberater, war Kommanditist und zugleich steuerlicher Berater einer Mineralölfirma; er fertigte für sie die Bilanzen. In den Handelsbilanzen für 1974 und 1975 wies er bewußt überhöhte Forderungen gegenüber Kunden und zu niedrige Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten aus, wodurch jede der beiden Bilanzen ein gegenüber der Wirklichkeit um etwa 1,4 Millionen DM günstigeres Bild bot. Die Bilanzen übergab der Angeklagte dem Geschäftsführer der Firma, der sie, wie der Angeklagte wußte, zusammen mit einem Kreditantrag einer Bank vorlegte. Zweck der Bilanzverfälschung war, die Bank zu veranlassen, einen schon gewährten Kredit zu verlängern und auszuweiten. Tatsächlich gewährte die Bank weiteren Kredit, wenn auch nicht in dem gewünschten Umfang. In dem bald darauf eröffneten Konkursverfahren der Firma fiel die Bank mit ihrer Forderung in voller Höhe aus.
II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (oder Betrugsversuchs) deshalb nicht verurteilt, weil er darauf vertraut hatte, die Bank werde, auch wenn die Firma den Kredit nicht zurückzahlen könne, keinen Schaden erleiden; sie werde sich dann in voller Höhe an den Sicherheiten (Grundschulden und Bürgschaft) befriedigen, die ein früherer - mit der Firma noch immer zusammenarbeitender - Geschäftsführer der Firma der Bank gewährt hatte. Tatsächlich war eine solche Befriedigung, als es dazu kommen sollte, aus vom Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Insoweit ist ein Rechtsfehler - auch nach Meinung der Staatsanwaltschaft und des Generalbundesanwalts - nicht zu erkennen; der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die rechtliche Wertung. Durchgreifende Bedenken erweckt das Urteil jedoch, soweit eine Strafbarkeit nach § 265 b StGB verneint wird.
III. 1. Die Regelung des § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a' Stop widerspricht - entgegen der Meinung der Verteidigung - nicht den verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Vorschriften (Art. 103 Abs. 2 GG); eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kommt nicht in Betracht. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, § 265 b StGB verstoße wegen ungenügender gesetzlicher Bestimmtheit einzelner Tatbestandsmerkmale ("unrichtig", "unvollständig", "erheblich") gegen Art. 103 Abs. 2 GG oder erwecke jedenfalls verfassungsrechtliche Bedenken (Lampe, Der Kreditbetrug, S. 50, 54 f; Haft ZStW 88 (1976), 369; Bundesverband der Deutschen Industrie, Protokolle des Sonderausschusses 7/2624). Der Senat teilt diese Auffassung nicht.
Es ist anerkannt, daß das Strafrecht nicht darauf verzichten kann, allgemeine Begriffe zu verwendeh, die in besonderem Maße einer Deutung durch den Richter bedürfen. "Ohne derartige Begriffe könnte der Gesetzgeber der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht Rechnung tragen" (BVerfGE 4, 352, 357; ähnlich BVerfGE 14, 245; 28, 175; . 37, 201). Welchen Grad an Bestimmtheit der einzelne Tatbestand haben muß, 1äßt sich allgemein nicht sagen; das hängt von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestandes und von den Umständen ab, die zu der gesetzlichen Regelung geführt haben. Eine Rolle kann hierbei spielen, ob die vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe völlig neu sind oder an schon: bisher benutzte und durch die Rechtsprechung umschriebene und präzisierte Begriffe anknüpfen können (BVerfGE 28, 175, 183).
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2. Ob Bilanzen (oder die sonst in § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst.a StGB genannten Unterlagen) "unrichtig" oder "unvollständig" sind, mag im Einzelfall zweifelhaft und nur schwer festzustellen sein, besonders wenn es um Fragen der Bewertung geht; in diesem Fall trägt die Feststellung des Tatbestandsmerkmals selbst wertenden Charakter. Doch ist dieser Umstand nichts den Merkmalen des § 265 b StGB Eigentümliches. Ob eine sexuelle Handlung "von einiger Erheblichkeit" (§ 184c StGB), ein Übel "empfindlich" (§ 240 StGB) oder ein Werkzeug "gefährlich" (§ 223 a StGB) ist, ob ein Verletzter "in erheblicher Weise" entstellt wird (§ 224 StGB) oder eine Behandlung das Leben gefährdet (§ 223 a StGB), ist ebenfalls das Ergebnis einer Bewertung. Gleiches eilt, wenn es darauf ankommt, ob der Täter bei einem Gewässer "dessen Eigenschaften nachteilig verändert" (§ 324 StGB), ob Abfälle "geeignet sind, nachhaltig ein Gewässer .... zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern" (§ 326 StGB), und bei der Anwendung vieler anderer Strafbestimmungen.
In allen diesen Fällen muß der Bürger sein Handeln an der allgemeinen Rechtsüberzeugung und - soweit es um Tatbestände geht, die besondere Lebensbereiche betreffen - an den für diese Bereiche bestehenden besonderen Anschauungen messen; hierbei sind die von Rechtsprechung und Schrifttum gesetzten Maßstäbe von besonderer Bedeutung.
So beraten, ist der Bürger in der Lage, mit hinreichender Sicherheit zu beurteilen, ob das von ihm ins Auge gefaßte Handeln die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt. Verkennt er ausnahmsweise doch dessen Grenzen, so ist der subjektive Tatbestand geeignet, Fälle, in denen infolge Irrtums strafrechtliche Schuld nicht vorliegt, abzugrenzen und auszuscheiden.
Soweit Tiedemann (in LK, 10. Aufl., Rdn. 54; ebenso Lenkner in Schönke-Schröder 20. Aufl. Rdn. 2 a,jeweils zu § 265 b StGB) darauf hinweist, dem Bestimmtheitsgebot
des Art. 103 Abs. 2 GG sei in der Weise Rechnung zu tragen, daß § 265 b StGB nur bei "eindeutig feststehender Unrichtigkeit" anzuwenden sei, dann nämlich, wenn eine gegenteilige Auffassung "schlechterdings nicht mehr vertretbar erscheint", betont er im Grunde nur, was für alle Tatbestandsmerkmale gilt, bei solchen wertenden Merkmalen freilich besonderen Hinweis und besondere Beachtung verdient: daß sie vorliegen, muß nach richterlicher Überzeugung feststehen, nicht nur wahrscheinlich sein (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl. S. 240/ 241).
Die strafrechtliche Beurteilung von Bilanzen war schon unter der Geltung des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund und des Reichsstrafgesetzbuchs in seiner ursprünglichen Fassung (§§ 281, 283), später der Konkursordnung (§§ 209, 210 bzw. 239, 240) von Bedeutung und ist es heute im Hinblick auf §§ 283 ff StGB 1975, mögen auch die Begriffe "Unrichtigkeit" und "Unvollständigkeit" im Gesetzestext nicht auftauchen. Schon frühzeitig war anerkannt, daß strafbare unordentliche Buchführung auch vorliegen kann, wenn vorhandene Vermögenswerte mit einem anderen als dem ihnen zukommenden Wert in die Bilanz eingestellt (RGSt 13, 354), wenn Vermögensstücke willkürlich oder gar bewußt falsch bewertet werden (RGSt 39, 222). Die Rechtsprechung zu § 265 b StGB kann daher auf bewährte und gefestigte Grundsätze zurückgreifen.
3. Nicht viel anders liegt es bei der Frage, ob eine unrichtige oder unvollständige Angabe "für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich" ist.
Damit soll nicht in erster Linie ein Ausmaß gekennzeichnet werden (wie etwa in § 63 StGB - "erhebliche rechtswidrige Taten"; in § 184 c StGB; in § 224 StGB - "in erheblicher
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Weise dauernd entstellt"; in § 283 Abs. 1 Nr. 3 StCB - "erheblich unter ihrem Wert"), sondern es soll zum Ausdruck kommen, daß eine strafbare Handlung nur vorliegt, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit als mögliche Ursache oder Mitursache der erstrebten Kreditentscheidung in Betracht kommt.
Insoweit unterscheidet sich § 265 b StGB nicht von anderen Gefährdungstatbeständen. Beim Verletzungsdelikt gehört die Ursächlichkeit zwischen Handeln und Erfolg zum Tatbestand; daß sie vorliegen muß, versteht sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erwähnung in der Strafvorschrift. Beim Gefährdungsdelikt hingegen kann der mögliche Ursachenzusammenhang zwischen gefährlichen Tun und zu mißbilligendem Erfolg von Bedeutung sein; er bietet einen Weg, die Strafbarkeit einzuschränken. Was von vornherein keine Gefahr für das zu schützende Gut mit sich bringen kann, verdient keine Bestrafung. Nichts anderes will der Begriff der Erheblichkeit in § 265 b StGB besagen.
§ 48 KWG, der bis zur Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen am 10. Juli 1961 die Einreichung unwahrer Bilanzen bei einem Kreditinstitut zur Erlangung eines Kredits unter Strafe stellte, enthielt kein entsprechendes Merkmal, doch war bezeichnenderweise auch damals anerkannt, daß die Abweichung der Bilanzangaben von den tatsächlichen Verhältnissen für die Kreditentscheidung "von Bedeutung" sein müsse (Reichardt, KWG, § 48 Anm. 5).
4. Auch das Landgericht hält § 265 b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB nicht für verfassungswidrig, meint jedoch, die Bestimmung sei nur dann mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn bei Prüfung der Erheblichkeit darauf abgestellt werde, ob "nach den konkreten Umständen des Einzelfalles die vorgelegten Bilanzen für den Kreditgeber wesentlich waren",
ob die unrichtigen Bilanzangaben also für die Entscheidung des Kreditgebers tatsächlich ursächlich geworden sind (UA S. 40).
Der Senat teilt aus den genannten und in anderem Zusammenhang noch näher darzulegenden Gründen diese Auffassung nicht. Wie nahe sich die Prüfung der Erheblichkeit Sinne der genannten Vorschrift am Einzelfall ausrichten muß, wird letztlich - wie auch bei anderen Gefährdungsdelikten - die Rechtsprechung zu entscheiden haben. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen auch dann nicht, wenn die Strafbarkeit nicht von der konkreten Ursächlichkeit der in der Bilanz enthaltenen Unrichtigkeit für die Kreditentscheidung abhängt, sondern - wie noch herauszustellen ist - von der generellen Eignung unrichtiger BIlanzangaben, ” die Entscheidung über einen Kreditantrag zugunsten des Antragstellers zu beeinflussen.
IV. 1. Aus seiner Sicht folgerichtig, verneint das Landgericht hier die Strafbarkeit, "weil die ..... vorgelegten Handelsbilanzen 1974 und 1975 für die Kreditentscheidung ..... nicht erheblich im Sinne des § 265 b waren" (UA S. 39/40). Die Bank hatte sich, wie die Kammer feststellt, bei ihrer Entscheidung "ausschließlich an den in ihren Händen befindlichen Grundschulden" und der schon erwähnten Bürgschaft orientiert (UA S. 26). Den Bilanzen dagegen hatte der Kreditsachbearbeiter der Bank "jegliches Gütesiegel" abgesprochen, weil deren Unterlagen allein von der Auftraggeberin zusammengestellt worden waren (UA aa0).
2, Die Ansicht der Strafkammer beruht jedoch auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung. Der Tatbestand des § 265 b StGB ist vollendet, sobald die Bilanzen oder sonstigen Unterlagen dem Kreditgeber vorliegen. Das war im Gesetzgebungsverfahren nie zweifelhaft (vgl. Bericht
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des Sonderausschusses Bundestagsdrucksache 7/5291 S. 16), kommt im Gesetzeswortlaut deutlich zum Ausdruck - was nicht zuletzt eine Gegenüberstellung mit der Vorschrift des § 263 StGB zeigt - und ist im Schrifttum nicht umstritten (Dreher-Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6; Tiedemann aa0., Rdn. 49; Lenkner aa0., Rdn. 49). Im Zeitpunkt der Vollendung der
Tat aber muß feststehen, ob die Tatbestandsmerkmale gegeben sind; die Strafbarkeit kann insoweit nicht von
einer später zu fassenden oder gefaßten Entscheidung
eines Beteiligten abhängen (Samson in SK, StGB, § 265 b Rdn. 22).
Schon aus diesem Grund kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Ob die vorgelegten Bilanzen die ergangene Kreditentscheidung tatsächlich beeinflußt haben, ist für § 265 b StGB ohne Belang. Erforderlich ist auf jeden Fall eine Bewertung für den Zeitpunkt der Vorlage, ein "Ex-ante-Urteil" (Lenkner aaO. Rdn. 22).
3. Damit ist freilich noch nicht entschieden, von welchen Umständen es abhängt, ob vorgelegte Bilanzen "erheblich" im Sinne von § 265 b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind; ob es auf die "konkreten Umstände des Einzelfalles"
(UA S. 40) in der Weise ankommt, daß hypothetisch zu prüfen ist, ob und wie nach der tatsächlichen Lage
dieses Falles die vorgelegten Bilanzen sich auf die Entscheidung des Kreditgebers voraussichtlich ausgewirkt haben würden (die später tatsächlich er-
gangene Kreditentscheidung könnte hierfür ein Indiz sein), oder ob eine mehr allgemeine und generalisierende Betrachtung geboten ist.
4. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einigkeit darüber, das Merkmal der Erheblichkeit sei objektiv aufzufassen. Nach dem Regierungsentwurf sollte das durch die Formulierung "für die Entscheidung über den
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Antrag erheblich sein können" ausgedrückt werden (Bundestagsdrucksache 7/3441 S. 5, 31), in den Beratungen des Sonderausschusses wurde die jetzt geltende Fassung "für die Entscheidung über einen solchen Antrag" gewählt, um deutlich zu machen, daß es nicht auf die besondere Beurteilung des Einzelfalles durch die Parteien, sondern
auf eine abstrahierende und generalisierende Betrachtung ankomme (Wilts, Eyrich in Protokollen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 7/2770 £). Ausschlaggebend sei, "was nach der Art des Geschäfts im konkreten Fall von einem verständigen, durchschnittlich vorsichtigen Dritten für erforderlich gehalten wird" (Bericht und Antrag des Sonderausschusses, Bundestagsdrucksache 7/5291 S. 16).
Wie sich diese angestrebte, im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommene Objektivierung im Einzelfall auswirkt, ist im Schrifttum umstritten. Insbesondere wird hierbei auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit hingewiesen; den Parteien müsse freistehen, von welchen Umständen sie den Vertragsabschluß einverständlich abhängig machen und welche anderen Umstände sie als unerheblich bezeichnen wollten (Tiedemann aaO. Rdn. 69; Dreher-Tröndle aa0. Rdn. 23; Lenkner aaO. Rdn. 42; vgl. auch Göhler, Protokolle des Sonderausschusses aa0. S. 2754; Wilts, Eyrich ebenda S, 2770). Erforderlich sei jedenfalls, daß der eine den anderen mit falschen Unterlagen über einen wahren Sachverhalt täuschen wolle (Göhler aa0.). Im übrigen besteht Einigkeit darüber, daß "unwesentliche Abweichungen", "Bagatellunrichtigkeiten" nicht unter § 265 b Abs. 1 Nr 1 Buchst. a StGB fallen (Bundestagsdrucksache 7/3441 S. 31; Dreher-Tröndle aa0.; Tiedemann aa0.).
5. Der vorliegende Fall nötigt nicht dazu, allgemein zu entscheiden und abzugrenzen, welche Unrichtigkeiten für die Entscheidung über einen Kreditantrag erheblich im Sinne von § 265 b Abs. 1 Nr. 1 a StGB sind. Eine allgemein gültige Aussage wäre ohnedies kaum möglich; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles. Die Informationen, die einer
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n werden können, sind vielfältig (vgl etwa Harrmann, Bilan analyse auf Grund veröffentlichter Bilanzen Der Betrieb 1972, 1685 Schedlbauer,
Praxis,
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Kreditsachbearbeiter der Bank die Bilanzen später als ungeeignet bewertete, ist ohne Belang.
Vieles spricht dafür, die vom Angeklagten vorgenommenen Verfälschungen als erheblich im Sinne von 8 265 b Abs. 1 Nr. 1Buchst. a StGB zu bewerten. Dennoch sieht sich der Senat nicht in der Lage, diese - wesentlich dem Tatgericht obliegende - Entscheidung zu treffen und einen Schuldspruch zu fällen. Zwar lassen die im Urteil mitgeteilten Zahlen das Verhältnis der Unrichtigkeit bei Außenständen und Verbindlichkeiten zu deren absoluten Betrag erkennen, doch fehlt eine Gesamtschau der Bilanz und damit eine Wertung des Ausmaßes und Gewichtes der Unrichtigkeiten. Beides ist für die Schuldfrage, aber auch - wenn es zum Schuldspruch kommt - für den Umfang der Schuld und damit für die Straffrage von Bedeutung. Da das Landgericht aus anderem Grund freisprach, hatte es keinen Anlaß, hierzu erschöpfende Feststellungen zu treffen. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, das nachzuholen.
V. Die Aufhebung umfaßt, da es sich insoweit um dieselbe Tat handelt, auch den Freispruch vom Vorwurf des Betruges.
Pikert Woesner Kuhn Schikora Foth