§ 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BGH, 28.06.2022 – II ZB 8/22Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister bei unterlassener Versicherung des Antragstellers zu strafrechtlicher VerurteilungZitiert von 8
- OLG Oldenburg, 08.01.2018 – 12 W 126/17Zitiert von 2
- OLG Hamm, 27.09.2018 – 27 W 93/18Zitiert von 2
- BGH, 08.12.1981 – 1 StR 706/81
- OLG Düsseldorf, 21.10.2021 – 3 Wx 182/21Zitiert von 1
- KG, 23.07.2019 – 22 W 40/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-1 (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-3 (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-5 (5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/265d#abs-6 (6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend.