Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.01.1981 – 1 StR 763/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR_ 763/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Bedienung Gertraud HaMEB aus Fi, dort geboren am HHEEEEB 1953, zur Zeit in Haft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2
bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
"Bankraub", auch wenn es sich nur um einen "versuchten Bankraub" handele, könne nicht unter einen minder schweren Fall eingereiht werden (UA S. 17).
Schon gegen diese Erwägung bestehen in dieser Allgemeinheit Bedenken. Ein entscheidender Mangel in der Beurteilung der Frage des minder schweren Falles liegt jedoch darin, daß sich das Landgericht auf diese Erwägun beschränkt hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bu desgerichtshofs (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; Beschluß vom 27. November 1980 - 4 StR 63 kann auch die erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähi keit, die das Landgericht der Angeklagten zugebilligt ha wobei entgegen dem Wortlaut des Urteils (UA S. 9, 16) ersichtlich nicht erheblich verminderte Einsichtsfähigke sondern erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gemeint ist, für sich allein einen minder schweren Fall begründe: Auf diesen Gesichtspunkt ist die Strafkammer nicht einge: gangen. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob sie die: Möglichkeit gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat.
Durch diesen Fehler kann die Angeklagte auch beschwe sein. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nach § 8§ 21, 23 Abs. 2, 49 StcB doppelt gemildert; die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der jedenfalls
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