Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 23.09.1982 – 1 StR 569/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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II
BUNDESGERICHTSHOF
1 str 569/22 BESCHLUSS 2) ja.
in der Strafsache gegen
den Fernmeldehandwerker Peter B EB aus
ICE, dort geboren am EB 1951,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
E44
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Nr. 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;
1) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 24. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
3) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat wegen der beträchtlichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit den Strafrahmen nach §§ 21, 49 StGB gemildert, hat aber nicht bedacht, daß die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit für sich allein (oder zusammen mit anderen Umständen) einen minder schweren Fall
gemäß § 250 Abs. 2 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360, 362; Beschl. vom 13.1.1981 - 1 StR 763/80; ständige Rspr.). Das würde sich auf den Strafrahmen auswirken.
Maul Schikora Foth Granderath Schimansky