Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 23.09.1981 – 2 StR 505/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 505/833 BESCHLUSS J? gg pP’
in der Strafsache
gegen
Herbert HB , ohne festen Wohnsitz, geboren am GEB 1955 in Lg. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. April 1981, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß vor dem Wort "räuberischen" das Wort "schweren" eingefügt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt, weil die Verteidigerin des Angeklagten bereits bei der fristgerechten Einlegung der Revision mit Schriftsatz vom 23. April 1981 die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechtes erhoben hat.
Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil in vollem Umfange überprüft; dabei ist das Vorbringen der Verteidigerin in den Schriftsätzen vom 25. Juni 1981 und 21. August 1981 (324/80 - I - ps) berücksichtigt worden.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); der Urteilstenor war lediglich dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist (§§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen
bleiben. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehnen,
ob das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) erwogen hat. Diese Prüfung war hier geboten; denn bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters kann - sei es für sich genommen, sei es in Verbindung mit weiteren Umständen - die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen (BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 - 4 StR 465 und 536/80 -).
Es ist nicht auszuschließen, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht. Zwar hat das Landgericht den Regelstrafrahmen nach §§ 21, 23 Abs. 2, 49 StGB doppelt gemildert. Die Annahme eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung in Verbindung mit der dann jedenfalls noch möglichen Milderung wegen Versuchs hätte jedoch zu einem günstigeren Strafrahmen geführt, dessen
Obergrenze (3 Jahre 9 Monate) nur knapp über der tstsächlichen verhängten Strafe liegt (BGH, Beschlüsse vom 27. November 1980 - 4 StR 630/80 - und 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 -).
Mösl Müller Maier Theune Niemöller
sl
Ss BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 505/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Herbert He rtnh ,„ ohne festen Wohnsitz, geboren am 29. Juni 1955 in Langen, zur Zeit in ÜUntersuchungshaft,
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1981 beschlossen;
Der Beschluß des Senats vom 23. September 1981 wird wegen eines offen-
baren Schreibversehens dahin berichtigt, daß im Tenor an die Stelle des Wortes "Darmstadt" das Wort "Gießen" tritt,
Mösl Müller Maier
Theune Niemöller