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BGH Beschluss vom 13.01.1981 – 2 StR 104/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 104/81 BESCHLUSS VER

in der Strafsache gegen

1. den Dreher Yalter K GB zus 5

EEE, zenoren 2m GE 1955 in U u,

2. den Auszubildenden, Elektro-Installateur, Michael

Georg 2 u aus SE, dort geboren am EEE 1sc>,

wegen Raubes

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2_ Ad

Der 2, Straflcenat des Sundesgerichtshofe. hat am 11. Mirz 1981 einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1980 in den Strafaus-Sprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Einziehungsanordnung bleibt be-Stehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes zu Jugendstralen verurteilt, gegen den Angeklrgten Om ein Fahrverbot verhängt und die sichergestellte Schreckschußpistole mit Munition eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im übrigen sind sie offensichtlich unbe-Sründet,

N

Nie Erwägungen, mit denen das Landgericht die Verhängung und die Höhe der Jugendstrafen begründet, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf Jugendstrafe darf auch bei schwerer Schuld gemäß § 17 Abs. 2,

2. Alternative JGG nur dann und gemäß § 18 Abs. 2 JCC

nur in dem Umfang erkannt werden, wie dies aus erzieherischen Gründen erforderlich ist (vgl. BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 582/en).

Die Höhe der Strafe wird in erster Linie vom Frziehungsgrundsatz bestimmt. Bei ihrer Bemessung darf vor allen der Gesichtspunkt der Abschreckung anderer nicht mitberücksichtigt werden (BGH, Beschl. vom 21. Januar 1981 - 2 StR 775/80).

Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen. Es beschränkt sich im wesentlichen auf Zumessungsgründe, die bei einem erwachsenen Täter angebracht gewesen wären. So beachtet es den vorrangigen Erziehungsgedanken nicht und macht keine Ausführungen dazu, welche erzieherischen “irkungen von den verhängten Jugendstrafen auf die Angeklagten ausgehen sollen. Es hält vielmehr die Strafe "angesichts des Sühnebedürfnisses der Allgemeinheit, insbesondere der Opfer" und deshalb für erfordcrlich, um "andere als zukünftige Täter von Straßenraub in Betracht komnende Personen abzuschrecken" (UA S. 11/12). Nabei nimmt ee ausdrücklich in Kauf, daß die verhängte Strafe aus erzieherischen Gründen nicht gerechtfertigt sein könnte, hält dies aber aus den genannten anderen Strafzumessungserwägungen Tür unbeachtlich. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Sie ist nicht etwa deshalb unschädlich, weil das Lanägericht am Schluß allgemein und ohne

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näheren Bezug auf den vorliegenden Fall darauf hinweist, daß im übrigen auch eine mehrjährige Jugendstrafe erzieherisch wirken könne (UA S. 14).

Der neu mit der Sache befaßte Tatrichter wird auch folgendes zu beachten haben:

a) Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter. Dabei kommt es auch auf die für das Schuldmaß hedeutsame innere Tatseite an. Jedenfalls reicht die formelhafte ‚endung, die Tat unterscheide sich nicht vom Durchschnitt der üblicherweise vorkommenden Fälle, hier nicht aus, um das Vorliegen eines minder schweren Falles zu verneinen (vgl. BCHSt 26, 97; BCH, Beschlüsse vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 und vom 28. Januar 1981 - 3 StR 505/80).

b) Begeht jemand ein Vermögensdelikt in einer finanziellen Notlage, so kann dies strafmildernd berücksichtigt werden. Das bloße Fehlen eines solchen Straf-

27. November 1980 - 2 StR 590/80).

Schumacher Mösl Müller

Maier Theune