Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 15.10.1986 – 2 StR 421/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 421/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Polizeibeamten Karlheinz KEEM aus
CE, Seboren am EEE 1944 in
Ki: zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller B. Maier Theune
Niemöller
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt # in der Verhandlung,
Richter am Landgericht GB >ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. März 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte erbeutete bei einem Banküberfall, den er gemeinsam mit einem Mittäter ausführte und bei dem er eine einer Polizeidienstwaffe nachgebildete Spielzeugpistole benutzte, 11.560 DM. Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine - zuletzt auf den Strafausspruch beschränkte - Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-
zung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,
da die Sachbeschwerde durchdringt.
l. Die Strafkammer lehnt die Anwendung des S 21 StGB ab, weil "von einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgegangen werden" könne. Die Erwägungen, mit denen sie diese Auffassung begründet, halten rechtlicher Prü-
fung nicht stand.
Den Gutachten der Psychiatrischen Sachverständigen Dr. He und der Diplompsychologin LER folgend stellt die Kammer eine Vielzahl von persönlichen Anomalitäten und Auffälligkeiten des Angeklagten fest, die anlagebedingt seien und sich im Laufe seines Lebens mit steigendem Alter auch ge-Steigert hätten. So zeige der Angeklagte eine auffällige Gefühls- und Gemütsarmut, Kritiklosigkeit, fehlende Einsicht in eigenes Fehlverhalten, ungewöhnliche Selbstüberschätzung und tiefgreifende Minderwertigkeitsgefühle. In der Zeit vor der Tat habe er sich auf Grund der Trennung von seiner Familie, der Versetzung in eine niedriger eingestufte Dienststelle und der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Polizeidienst in einer depres-
siven Verfassung befunden.
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Gleichwohl kommt die Kammer auf Grund der sie überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die gestützt würden durch die eigene Sachkunde der Kammer, zu dem Ergebnis, daß "weder die Planung der Tat, die der Angeklagte durch mehrmaliges Aufsuchen der Örtlichkeit zielgerichtet durchgeführt hat, noch ihre Durchführung Anhaltspunkte dafür (hergäben), daß der Angeklagte zur Tatzeit selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl seiner persönlichen Auffälligkeiten in seiner Schuldfähigkeit vermindert" gewesen sei. Es sei "nicht der geringste Hinweis" dafür vorhanden, daß er in seiner Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit einge-
schränkt gewesen sei.
Bedenken gegen diese Ausführungen bestehen schon deswegen, weil die Kammer anscheinend dem "zielgerichteten" Vorgehen des Angeklagten entscheidendes Gewicht beimißt, obwohl planvolles und überlegtes Handeln nicht stets und ohne weiteres auf uneingeschränkte Steuerungsfähigkeit schließen läßt (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. RN 30 zu § 20 m.N.). Vor allem aber setzt sich das Landgericht nicht mit festgestellten Tatsachen auseinander, deren Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf der Hand liegt und deren Erörterung im Rahmen der Gesamtwürdigung sich deshalb aufdrängte: so läßt die Kammer unbeachtet, daß der Angeklagte in verhältnismäßig jungem Alter als Polizeibeamter
"aus gesundheitlichen Gründen" (welchen ?) in den
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vorläufigen Ruhestand versetzt wurde; unerörtert bleibt, daß (und aus welchen Gründen) er sich Ende 1984 zwei Monate in einer Nervenklinik und danach längere Zeit in nervenärztlicher Behandlung befand; unberücksichtigt bleiben schließlich seine - von der Kammer nicht für widerlegt erachteten - "ständigen" Gedanken an Selbstmord. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer diese einschneidenden Ereignisse im Leben des Angeklagten nicht in die Prüfung der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit einbezogen hat und daß sie, hätte sie sie einbezogen, zu einer anderen Beurteilung jedenfalls der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten gelangt wäre. Die Lückenhaftigkeit der Würdigung ist ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs
zwingt.
2. Hat der Angeklagte die Tat unter den Voraussetzungen des § 21 StGB begangen, so kann dies, anders als die Strafkammer offenbar meint, nicht nur für die Strafzumessung im engeren Sinn, sondern auch für die Frage Bedeutung haben, ob ein minder schwerer Fall im Sinn des § 250 Abs. 2 StGB vorliegt. Auch verminderte Steuerungsfähigkeit kann - allein oder in Verbindung mit anderen zu Gunsten eines Angeklagten sprechenden Umständen - zur Annahme des milderen Strafrahmens führen (vgl. z.B. BGH Beschl. v. 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80 = Strafverteidiger 1981, 180).
3. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei der Strafzumessung nicht außer Betracht bleiben kann, welche beamtenrechtlichen Nachteile der Angeklagte bei einer Verurteilung zu mehrjähriger Freiheitsstrafe zu erwarten hat. Die Strafzumessungsgründe des Urteils müssen erkennen lassen, daß sich der Tatrichter dieser Folgen bewußt gewesen ist und sie bedacht hat (ständige Rechtspr., vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85 = Strafverteidiger 1985, 454; Beschl. v. 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 Strafverteidiger 1982, 419).
Herdegen Müller Maier
Theune Niemöller