Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 07.11.1983 – 4 StR 645/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Za 7 #7.

BUNDESGERICHTSHOF

in der Strafsache gegen

Arnold Wi aus WEM, geboren om 1947 in GB, zur Zeit in Haft,

wegen räuberischer Erpressung u.a.

ZA

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Wi wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen,

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten WE® wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts,

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts im Antragsschreiben vom 17. Oktober 1983 wird insoweit Bezug genommen. Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

- 3.

2. Keinen Bestand kann dagegen der Strafausspruch haben.

a) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und ausgeführt: "Damit bewegt sich der hier anzuwendende Strafrahmen nach § 249 StGB gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB zwischen 3 Monaten und 11 1/4 Jahren" (UA 12). Die Urteilsgründe enthalten keine Ausführungen darüber, warum das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 249 Abs. 2 StGB verneint wurde. Zu einer solchen Erörterung bestand jedoch Veranlassung, da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 249 Abs. 1 StGB nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16, 360 zu § 213 StGB; BGH, Beschluß vom 27. April 1976 - 1 StR 291/76 - bei Holtz MDR 1976, 813; BGH, Beschluß vom 19. April 1978 - 4 StR 156/78; BGH, Beschluß vom 13. Januar 1981 - 1 StR 763/80; BGH, Beschluß vom 8. September 1983 - 4 StR 528/83).

Hätte die Strafkammer hiernach einen minder schweren Fall angenommen, so würde sich der Strafrahmen zwischen einem Jahr und fünf Jahren bewegen; die erkannte Freiheitsstrafe von vier Jahren läge damit im oberen Bereich des Strafrahmens.

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u.

Nach der von der Strafkammer gemäß § 21 StGB i.Verb.m. § 49 StGB vorgenommenen, ebenfalls möglichen Strafmilderung bewegt sich die Strafe hingegen im unteren Bereich des Strafrahmens.

Da sich aus den Urteilsgründen nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer diese beiden Möglichkeiten gesehen und in ihre Wertung mit einbezogen hat, ist nicht auszuschließen, daß sie bei Erkennen dieser unterschiedlichen Möglichkeiten den für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen gewählt hätte und damit zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre.

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b) Rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen der Strafkammer, durch Milde, wie sie dem Angeklagten im Urteil vom 21. November 1980 durch das Landgericht Arnsberg gewährt worden sei, sei ihm "offensichtlich nicht beizukommen ... . Dem Angeklagten, der offensichtlich ohne jede Skrupel auf Wehrlose einschlägt", müsse deshalb durch ein empfindliches Strafmaß klar gemacht werden, daß er sich auf einem gefährlichen Weg befinde (UA 12/13). Da die Urteilsgründe den Inhalt der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Arnsberg vom 21. November 1980 nicht mitteilen, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob die Erwägungen der Strafkammer rechtsfehlerfrei sind.

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner