Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.08.1980 – 2 StR 284/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| Ss BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 284/80 BESCHLUSS.
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in der Strafsache gegen
den Friseur Friedrich L EEEER aus Mh, geboren am EEE 194. in DEEEEEEEEB, zur Zeit in Strafhaft in
anderer Sache,
wegen Urkundenfälschung
er 25
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe§
Wie die Sitzungsniederschrift (Bl. 55 d.A.) ergibt, hat der Angeklagte im Anschluß an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, daß auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet werde; eine entsprechende Erklärung hat auch der Verteidiger abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Protokolls und die Wirksamkeit der Erklärung bestehen auch nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten nicht.
Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden. Daher ist auch das Vorbringen unbeachtlich, der Angeklagte habe den Rechtsmittelverzicht nur zum Schein erklärt. Der Verzicht hat vielmehr die Unzulässigkeit der vom Angeklagten am 20. Dezember 1979 eingelegten Revision zur Folge (§§ 297, 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schließt auch eine erneute Einlegung und Begründung durch den Angeklagten aus (BGHSt 10, 245, 247; BCH, Beschlüsse vom 14. November 1978 - 5 StR 714/78 - und vom 15. April 1980 - 5 StR 138/80).
Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel schließt zugleich jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1976 _- 4 StR 489/76 - und vom 1. Juli 1980 - 4 StR 347/80).
Schumacher Mösl Meyer
Ruß Maier