Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Beschluss vom 04.04.1973 – 2 StR 72/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

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in der Strafsache

.. gegen

den Graphiker Hans-Dieter zZ EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am. EM 1944 in EES-NEMEEEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf An- . trag des Generalbundesanwalts am 4. April 1973 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. September 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des . Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach der Urteilsverkündung rechtswirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichiet hat. Seine ausdrückliche Verzichtserklärung ist in das Protokoll über die Hauptverhandlung aufgenommen, vorgelesen und von ihm genehmigt worden (Bd. II Bl. 331 R d.A.). Er hat sie nicht unüberlegt, sondern, wie sich aus den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des Protokollführers er-

gibt, nach Rücksprache mit seinem Verteidiger abgegeben. Daß daraufhin eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist, steht der Wirksamkeit des Verzichts nicht entgegen. Denn der Lauf der Revisionsfrist und damit die Möglichkeit eines Rechtsmittelverzichts ist von einer Rechtsmittelbelehrung nicht abhängig (vgl. § 44 Satz 2 StPO). Die ‘bei der Einlegung der Revision von dem Angeklagten er-

klärte Rücknahme seiner Verzichtserklärung ist nicht zulässig und daher unwirksam (RGSt 57, 83; BGHSt 18, 257, 258).

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