Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 11.01.1980 – 5 StR 138/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Klaus S Hp aus EB. geboren am EB 1355 in Hug

in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

- 2 - Ey;

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.April 19380 beschlossen;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25.September 1979 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000,-- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Revision einlegen lassen. Dieses Rechtsmittel hat der Angeklagte mit einem am 11.Januar 1980 bei Gericht eingegangenen persönlichen Schreiben ohne Einschränkung zurückgenommen. Mit einem am 25.Januar 1980 bei Gericht eingegangenen, weiteren Schriftsatz hat der Verteidiger des Angeklagten erklärt, daß sich die Rücknahme des Rechtsmittels nur auf die Anfechtung des strafrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils beziehe, die ‚Frage, ob auch das Rechtsmittel gegen den zivilrechtlichen Teil des Urteils zurückgenommen werde, aber noch weiter geprüft werden müsse. Nunmehr beantragt der Angeklagte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das zuerkannte Schmerzensgeld auf 5.000,-- DM herabzusetzen. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Angeklagte hatte das Urteil zunächst seinem ganzen Umfang nach angefochten. Daß er dabei neben der Revision auch von dem "zulässigen Rechtsmittel!" für die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des Urteils sprach, machte diesen Teil der Anfechtung nicht zu einem selbständigen Rechtsmittel. Mit der Rücknahme der Revision hat der Angeklagte demnach

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auch auf die Anfechtung des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils verzichtet. Dieser Verzicht war rechtswirksam. Er kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden, selbst wenn der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Rücknahmeerklärung nicht in vollem Umfang übersehen haben sollte (BGHSt 10, 245,2h7; BGH GA 1969,281). Die nachträglich eingegangene Erklärung, daß die Rechtsmittelrücknahme nur auf den strafrechtlichen Teil des Urteils beschränkt werde, ist deshalb unbeachtlich.

In dem Antrag auf Herabsetzung des Schmerzensgeldes ist die erneute Einlegung des Rechtsmittels der Revision zu sehen, Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahmeerklärung auch den Verzicht auf die erneute Einlegung der Revision in sich schließt (BGH Beschluß vom 14.November 197: - 5 StR 714/78 -). Zudem war bei der erneuten Einlegung des Rechtsmittels die Einlegungsfrist (§ 5341 Abs.1 StPO) bereits verstrichen,

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

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Rebitzki Niepel