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BGH Beschluss vom 14.11.1978 – 5 StR 714/78

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚5_StR 714/78

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Hans-Joachin E

aus Dip, geboren am WEB 1943 in Eu,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung

Ox/|

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14.November 1978 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.Juli 1978 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der damalige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt FEB, besuchte den Beschwerdeführer am 21.September 1978 in der Haftanstalt. Dieser ermächtigte ihn durch mündliche Erklärung ausdrücklich, die eingelegte Revision zurückzunehmen. Das wird durch das Schreiben des Rechtsanwalts FEED vom 27.September 1978 bewiesen.

Rechtsanwalt FEED nahm die Revision mit Schriftsatz vom 21.September 1978, bei dem Landgericht eingegangen am 22.September 1978, zurück. Diese Erklärung ist wirksam (§ 302 Abs.2 StPO). Das Rechtsmittel war damit erledigt. Die späteren Erklärungen des Beschwerdeführers ändern hieran nichts (BGHSt 10,245).

Der Beschwerdeführer hat am 25.September 1978 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts erklärt, daß er die Rücknahme nicht für wirksam halte, und zugleich die Revision begründet. Darin liegt eine erneute Einlegung der Revision. Sie ist unzulässig, weil die vorbehaltlose Rücknahme

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auch einen Verzicht auf die erneute Einlegung in sich schließt, außerdem die Einlegungsfrist (§ 341 Abs.1 StPO) bereits verstrichen war.

Das Rechtsmittel ist daher auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) als unzulässig zu verwerfen.

Herrmann Schmidt Schuster

Fuhrmann Ulsamer